Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.10.2011, Az. 5 StR 346/11

5. Strafsenat | REWIS RS 2011, 2321

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Gegenstand

Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses an der Verfolgung einer Körperverletzung im Revisionsverfahren


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 22. Februar 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Der [X.] konnte das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung hinsichtlich der in den Urteilsgründen Ziffer II.4 und [X.] abgeurteilten Fälle der Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 230 Abs. 1 StGB in der Revisionsinstanz noch wirksam bejahen. Das [X.] hat in der Hauptverhandlung vom 4. Januar 2011 gemäß § 265 StPO darauf hingewiesen, dass wegen der angeklagten Fälle der gefährlichen Körperverletzung jeweils auch eine Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung in Betracht komme. Ausweislich des [X.] haben die Verfahrensbeteiligten hierzu keine Stellungnahme abgegeben, so dass eine konkludente Verneinung des öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung durch die Staatsanwaltschaft, an die der [X.] gebunden wäre, nicht vorliegt (vgl. [X.], Urteil vom 3. Juli 1964 - 2 [X.], [X.]St 19, 377, 381; Urteil vom 15. Januar 1975 - 3 [X.], bei [X.] 1975, 367).

Raum                                   Brause                                 Schaal

                  Schneider                                 [X.]

Meta

5 StR 346/11

18.10.2011

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Braunschweig, 22. Februar 2011, Az: 1 KLs 40/10

§ 230 StGB, § 223 Abs 1 StGB, § 265 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.10.2011, Az. 5 StR 346/11 (REWIS RS 2011, 2321)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 2321

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Referenzen
Wird zitiert von

4 StR 47/14

1 StR 415/12

1 StR 415/12

5 StR 346/11

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