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PDF anzeigen [X.] BESCHLUSS IV ZR 77/07vom 8. April 2009 in dem Rechtsstreit - 2 -
[X.] hat durch [X.], [X.], [X.], die Richterin Dr. [X.] und [X.] am 8. April 2009 gemäß § 552 a Satz 1 ZPO einstimmig beschlossen: Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des [X.] vom 26. Februar 2007 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Streitwert: 50.000 •.
Gründe: Die Revision war zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ih-re Zulassung nicht vorliegen und das Rechtsmittel keine Aussicht auf [X.] hat (§ 552a Satz 1 ZPO). Wegen weiterer Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf den Hinweis des Vorsitzenden vom 18. Februar 2009 (§§ 552a Satz 2, 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO). 1 Das Vorbringen aus dem Schriftsatz der Klägerinvertreter vom 17. März 2009 hat der Senat berücksichtigt. Auch daraus ergibt sich nichts dafür, dass die Klägerin im Jahre 1998 noch Versicherungsnehme-rin des bereits im Jahre 1994 beendeten Versicherungsvertrages hätte 2 - 3 -
werden können (vgl. Ziff. 1 des Hinweises des Vorsitzenden vom 18. Februar 2009). Dass der Versicherungsfall sich noch in versicherter Zeit ereignet haben soll, ist insoweit unerheblich.
[X.] [X.] [X.] Dr. [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 07.06.2006 - 8 O 12617/05 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 8 U 1631/06 -
Meta
08.04.2009
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.04.2009, Az. IV ZR 77/07 (REWIS RS 2009, 4055)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 4055
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