Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.] ZB 67/00vom21. September 2000in dem [X.]:ja[X.]Z:nein ZPO § 233 Ia) Zu den Anforderungen an die Überwachung einer nach mehrjähriger Be-rufsunterbrechung eingestellten und sofort mit der Führung des [X.] beauftragten [X.]) Liegt ein Verschulden im Sinne des § 233 ZPO vor, so kann [X.] nur dann gewährt werden, wenn glaubhaft gemacht ist, daß es [X.] auf die Fristversäumung ausgewirkt hat.[X.], [X.]uß vom 21. September 2000 - [X.]/00 - [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Kreft, Stodolko-witz, Kirchhof, Dr. Fischer und [X.] 21. September 2000beschlossen:Die sofortige Beschwerde gegen den [X.]uß des [X.] [X.] vom 16. Juni 2000wird auf Kosten des [X.]n zurückgewiesen.[X.]: 119.348,23 [X.]:[X.] verklagte Rechtsanwalt und Notar hat gegen das Urteil des Landge-richts, das seinen mit ihm in einer Sozietät verbundenen [X.] am 17. Februar 2000 zugestellt worden ist, am 17. März 2000 Berufungeingelegt. Nachdem auf seinen Antrag die Berufungsbegründungsfrist bis zum17. Mai 2000 verlängert worden und die Vorsitzende des [X.] vom 24. Mai 2000 auf den inzwischen eingetretenen Ablauf der Fristhingewiesen hatte, hat der [X.] durch seine Prozeßbevollmächtigten dieBerufung am 5. Juni 2000 begründet; gleichzeitig hat er einen Antrag auf [X.] in den vorigen Stand gestellt. Das Berufungsgericht hat mit dem- 3 -angefochtenen [X.]uß diesen Antrag zurückgewiesen und die Berufung alsunzulässig verworfen.II.Die gemäß § 567 Abs. 4 Satz 2, § 519 b Abs. 2 ZPO zulässige sofortigeBeschwerde ist nicht begründet.1. Der [X.] hat folgenden Sachverhalt glaubhaft gemacht: Nach [X.] des [X.] vom 17. April 2000, mit dem die Verlängerungder Frist bis zum 17. Mai 2000 beantragt worden sei - aus den Akten ergibtsich, daß ein gleichlautender Antrag schon mit Schreiben vom 14. April 2000gestellt worden war -, habe sich die Büroangestellte, Frau [X.], entsprechendallgemeiner Anweisung noch am selben Tag von der Geschäftsstelle des zu-ständigen Senats des [X.] zunächst den Eingang des [X.] kurz darauf die Bewilligung der beantragten Fristverlängerung telefonischbestätigen lassen. Aus unaufgeklärt gebliebenen Gründen habe Frau [X.] ursprünglich im [X.] eingetragene Berufungsfrist (17. [X.]) gestrichen, jedoch weder nach den Telefonaten mit der [X.] später nach Eingang der schriftlichen Mitteilung der [X.] das Gericht die neue Frist in den [X.] eingetragen, sondernlediglich dieses Schriftstück in der Handakte abgeheftet. Bei Frau [X.] habe essich um eine geschulte Bürokraft gehandelt, die von April 1994 bis [X.] in einer anderen Anwaltskanzlei als Anwaltsgehilfin beschäftigt gewesenund im Büro des [X.]n und seiner Sozien seit dem 3. März 2000 tätig sei.Sie sei bei ihrer Einstellung in die Führung des [X.]s eingewiesen- 4 -und danach mehrfach bei ihrer Tätigkeit kontrolliert worden, wobei sich keineBeanstandungen ergeben hätten. Sie sei im übrigen ebenso wie die anderenBüroangestellten entsprechend der Handhabung in seiner Kanzlei [X.] im Monat an die Regeln zur Überwachung der Fristen erinnert [X.] Die Voraussetzungen für die Gewährung von Wiedereinsetzung lie-gen nach § 233 ZPO nicht vor, weil den [X.]n und/oder seine Sozien ander Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ein Verschulden trifft. [X.] es nicht darauf an, ob, wie das [X.] gemeint hat, ein [X.] darin zu sehen ist, daß keine Anweisung bestand, nach Ablauf dergesetzlichen Berufungsbegründungsfrist bis zur Entscheidung über einenFristverlängerungsantrag zunächst das Ende der vom [X.] beantragten Frist in den [X.] einzutragen, und ob ein solchesUnterlassen für die Fristversäumung ursächlich gewesen wäre. Die [X.] ist deswegen zu versagen, weil, wie das [X.] zutreffendangenommen hat, die damals erst etwa vor 1 Monaten eingestellte [X.] nicht ohne besondere Überwachung mit der selbständigen Fristenkon-trolle hätte betraut werden dürfen. Die vom [X.]n vorgetragene und [X.] gemachte Überwachung war unter den gegebenen Umständen unzurei-chend.Ein Rechtsanwalt darf die selbständige Führung seines [X.]snur sorgfältig ausgewähltem und bewährtem Büropersonal überlassen. [X.] unerfahrene und in ihrer Zuverlässigkeit noch nicht erprobte [X.] nur unter besonderen Überwachungsmaßnahmen mit der Fristenkontrollebetraut werden ([X.], [X.]. v. 19. Dezember 1975 - [X.], VersR 1976,494 f; Urt. v. 23. September 1977 - [X.], [X.], 139; [X.]. [X.], [X.], 157; v. 18. Oktober 1995 - [X.]/95,NJW 1996, 319). Frau [X.] war zwar, wie der [X.] glaubhaft gemacht hat,nach Beendigung ihrer Ausbildung als Anwaltsgehilfin 2 Jahre in einer ande-ren Kanzlei mit der Führung eines [X.]s befaßt gewesen. [X.] sie jedoch ihre berufliche Tätigkeit als Anwaltsgehilfin für mehr als dreiJahre unterbrochen, bevor sie sie in der Kanzlei des [X.]n wieder auf-nahm. Dort war sie am 17. April 2000, als ihr der Fehler unterlief, um den [X.] geht, erst seit etwa 1 Monaten beschäftigt. Der Senat teilt die Auffas-sung des [X.], daß ihr die eigenverantwortliche Führung des[X.]s nicht von Anfang an ohne besondere Überwachungsmaß-nahmen anvertraut werden durfte. Nach der Darstellung des [X.]n be-schränkte sich die Kontrolle auf die monatlich zweimalige Anweisung, die in [X.] angeordnete Handhabung der Fristenüberwachung einzuhalten, undgelegentliche Stichproben ("mehrere Kontrollen in den ersten beiden Mona-ten"). Das entspricht in etwa den Anforderungen, die zur Überwachung einerschon bewährten, mit der Führung des Fristenbuchs beauftragten [X.] werden (vgl. [X.], [X.]. v. 22. September 1971 - [X.], NJW1971, 2269 f). Im hier vorliegenden Fall reichten diese allgemeinen Überwa-chungsmaßnahmen zunächst nicht aus. Angesichts der mehr als dreijährigenBerufsunterbrechung der Angestellten durften sich die Rechtsanwälte nichtvom ersten Tag an darauf verlassen, daß Frau [X.] früher schon mehr als zweiJahre lang - angeblich fehlerfrei - einen [X.] geführt hatte.Allerdings dürfen die Anforderungen an einen Rechtsanwalt, der einesolche immerhin voll ausgebildete und über praktische Erfahrungen verfügendeBürokraft einstellt, nicht überspannt werden. Besondere, möglichst alle Fehler-quellen ausschaltende Überwachungsmaßnahmen sind in einem solchen Son-- 6 -derfall nur für einen begrenzten Zeitraum erforderlich. Es mag offenbleiben, [X.], in der eine besondere Überwachung erforderlich ist, im vorliegendenFall bereits abgelaufen gewesen wäre, als der Fehler passierte. [X.] eine solche besondere Überwachung von vornherein nicht stattgefunden.Bei dieser Sachlage läßt es sich nicht ausschließen, daß dies den Fehler [X.] hat, daß dieser also unterblieben wäre, wenn Frau [X.] in der ersten Zeitnach ihrer Einstellung intensiv überwacht und auf dabei möglicherweise zutagegetretene Fehlerquellen aufmerksam gemacht worden wäre. Diese Ungewiß-heit wirkt sich zu Lasten des [X.]n aus. Liegt ein Verschulden im Sinnedes § 233 ZPO vor, so kann Wiedereinsetzung nur dann gewährt werden,wenn glaubhaft gemacht ist, daß es sich nicht auf die Fristversäumung ausge-wirkt haben kann.Kreft Stodolkowitz Kirchhof Fischer Raebel
Meta
21.09.2000
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.09.2000, Az. IX ZB 67/00 (REWIS RS 2000, 1106)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 1106
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
VIII ZB 26/00 (Bundesgerichtshof)
VI ZB 1/10 (Bundesgerichtshof)
Wiedereinsetzung in eine versäumte, verlängerte Berufungsbegründungsfrist: Anforderungen an die Kanzleiorganisation des Fristenwesens
VI ZB 7/01 (Bundesgerichtshof)
VI ZB 23/11 (Bundesgerichtshof)
VI ZB 23/11 (Bundesgerichtshof)
Wiedereinsetzung: Verschulden des Anwalts an der Fristversäumung im Falle der Nichtbefolgung einer Einzelanweisung durch eine …
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.