Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.07.2009, Az. IX ZB 183/06

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 2707

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[X.][X.]/06 vom 2. Juli 2009 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.] Dr. Gehrlein, [X.], [X.] und Grupp am 2. Juli 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 5. Zivilkammer des [X.] vom 22. September 2006, berichtigt durch [X.]uss vom 30. November 2006, wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 • festgesetzt. Gründe: Die gemäß §§ 6, 7, 289 Abs. 2 Satz 1 [X.], § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Si-cherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des [X.] (§ 574 Abs. 2 ZPO). 1 1. Das [X.] hat den Grundsatz, dass der Gläubiger, der den [X.] auf Versagung der Restschuldbefreiung stellt, den Versagungsgrund nach den für den Zivilprozess geltenden Regeln und Maßstäben (§ 294 ZPO) [X.] zu machen hat ([X.], 139, 143; [X.], [X.]. v. 8. Januar 2009 2 - 3 - - [X.] ZB 80/08, Z[X.] 2009, 298 Rn. 3 ff), nicht verkannt. In der Senatsrecht-sprechung ist anerkannt, dass eine Glaubhaftmachung auch durch die Vorlage einer schriftlichen Erklärung des Insolvenzverwalters oder Treuhänders erfolgen kann ([X.], [X.]. v. 17. Juli 2008 - [X.] ZB 183/07, [X.], 623 Rn. 7; v. 8. Januar 2009 - [X.] ZB 73/08, [X.], 253 Rn. 6), was vorliegend auch für den bei der Gerichtsakte befindlichen Schlussbericht des Insolvenzverwalters zutrifft. Überdies ist davon auszugehen, dass der Vortrag der Gläubigerin als unstreitig anzusehen ist. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass der Schuldner am Schlusstermin nicht teilgenommen hat. Nach der Senatsrecht-sprechung kann das Bestreiten eines im Schlusstermin schlüssig dargelegten [X.] nach Aufhebung des Termins nicht nachgeholt werden. Der Schuldner, der im Schlusstermin nicht erscheint, kann den [X.] später nicht mehr in Frage stellen ([X.], [X.]. v. 5. Februar 2009 - [X.] ZB 185/08, [X.], 256 Rn. 8). Im Übrigen ist unstreitig, dass der Schuldner die Abtretung verschwiegen hat. 2. Geklärt sind auch die Anforderungen an die Annahme grober Fahrläs-sigkeit im Sinne des § 290 Abs. 1 Nr. 5, Nr. 6 [X.] (vgl. [X.], [X.]. v. 9. [X.] 2006 - [X.] ZB 218/04, [X.] 2006, 258, 259 Rn. 10; v. 7. Dezember 2006 - [X.] ZB 11/06, Z[X.] 2007, 96, 97 Rn. 9; v. 27. September 2007 - [X.] ZB 243/06, [X.], 2122 Rn. 9; v. 5. Juli 2008 - [X.] ZB 37/06, [X.], 506, 507 Rn. 9; v. 19. März 2009 - [X.] ZB 212/08, Z[X.] 2009, 786, 787 Rn. 7). Das Beschwer-degericht hat sie seiner Entscheidung zugrunde gelegt; seine tatrichterliche Würdigung erweist sich unter zulässigkeitsrelevanten Gesichtspunkten als be-anstandungsfrei. 3 - 4 - 3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 4 [X.], § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 4 Ganter Gehrlein [X.] Fischer Grupp Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 31.05.2006 - 71 IN 18/04 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 5 [X.]/06 -

Meta

IX ZB 183/06

02.07.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.07.2009, Az. IX ZB 183/06 (REWIS RS 2009, 2707)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 2707

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