Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.04.2013, Az. AnwZ (Brfg) 74/12

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2013, 6225

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
AnwZ
([X.]) 74/12

vom

25. April 2013

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen
Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

-
2
-
Der Bundesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des [X.] Prof.
Dr.
Tolksdorf, die Richterin [X.] und [X.] sowie die Rechtsanwälte Prof.
Dr.
[X.] und Dr.
Braeuer
am 25.
April 2013
beschlossen:
Der Antrag des [X.] auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil
des 2.
Senats des [X.] vom 5.
Oktober 2012 wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000

t-gesetzt.

Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Rechtsanwaltszulas-sung wegen [X.] (§
14 Abs.
2 Nr.
7 [X.]). Der [X.] hat die Klage abgewiesen. Gegen das ihm am 7.
November 2012 zu-gestellte Urteil richtet sich der Antrag des [X.] auf Zulassung der Berufung vom 10.
Dezember 2012.
1
-
3
-
II.
Der Antrag des [X.] auf Zulassung der Berufung ist nach Ablauf der Monatsfrist seit Zustellung des angefochtenen Urteils (§
112e [X.] i.V.m. §
124a Abs.
4 Satz
1 VwGO) und damit
verspätet gestellt worden. Ob im
Hin-blick auf den Vortrag des [X.] im Schriftsatz vom 28.
Februar 2013 Wieder-einsetzung in den vorigen Stand in Betracht kommt, kann dahinstehen. Denn der Antrag auf Zulassung der Berufung ist jedenfalls in der Sache offensichtlich unbegründet.
Der Kläger hat sich insoweit -
ohne mit einem Wort auf die gesetzliche Regelung in §
112e Satz
2 [X.], §
124 Abs.
2 Nr.
1
bis 5 VwGO über die Gründe für eine Zulassung der Berufung einzugehen
-
lediglich darauf berufen, dass er nunmehr durch Zahlungen vom 19.
Dezember 2012 sowie 7.
Januar 2013 die den Vermögensverfall begründenden Schulden bezahlt habe.
Dieser Umstand ist ohne Bedeutung. Nach der ständigen Senatsrecht-sprechung (vgl. nur Beschlüsse
vom 29.
Juni 2011 -
AnwZ
([X.])
11/10, [X.], 187 Rn.
9
ff.; vom 24.
Oktober 2012 -
AnwZ
([X.])
47/12, juris Rn.
6 und vom 4.
Februar 2013 -
AnwZ
([X.])
31/12, juris Rn.
7)
ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach dem ab 1.
September 2009 geltenden Verfahrensrecht auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens
(hier:
4.
Januar 2012)
abzustellen. Die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungs-verfahren vorbehalten.
Von dieser Rechtsprechung ist der Anwaltsgerichtshof
in seinem Urteil (S.
8) ausgegangen.

2
3
4
-
4
-
Der bloße Hinweis des [X.] darauf, dass während des Berufungszu-lassungsverfahrens -
im Übrigen auch erst, nachdem unter dem 24.
Oktober 2012 das Amtsgericht L.

in acht Vollstreckungssachen Haftbefehle erlas-
sen hat
-
die Verbindlichkeiten zurückgeführt worden seien, ist vor diesem [X.] zur Darlegung eines Zulassungsgrundes ungeeignet.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
112c Abs.
1 Satz
1 [X.] i.V.m. §
154 Abs.
2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §
194 Abs.
2 Satz
1 [X.].
Tolksdorf
[X.]
[X.]

[X.]
Braeuer
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 05.10.2012 -
AGH 2/12 (II) -

5
6

Meta

AnwZ (Brfg) 74/12

25.04.2013

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.04.2013, Az. AnwZ (Brfg) 74/12 (REWIS RS 2013, 6225)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 6225

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