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PDF anzeigen[X.] ([X.]) 58/99vom19. Juni 2000in dem Verfahrenwegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft- 2 -Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch die VorsitzendeRichterin [X.], [X.] [X.], [X.]asdorf und [X.], [X.] Prof. [X.] und [X.] sowie die RechtsanwältinDr. [X.] 19. Juni 2000beschlossen:Der Antragsteller hat die Kosten beider Rechtszüge und die [X.] entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.Der Gegenstandswert wird auf 100.000 [X.]:[X.] im Jahre 1941 geborene Antragsteller legte 1969 die zweite juristi-sche Staatsprüfung ab. Mit Wirkung vom 1. April 1973 wurde er in das [X.]eam-tenverhältnis auf Probe berufen und am 11. Mai 1976 zum [X.]eamten auf Le-benszeit ernannt. Der Antragsteller war von 1973 bis zum 31. Dezember 1998als Professor für Zivil- und Zivilprozeßrecht an der Fachhochschule für Ver-waltung und Rechtspflege [X.]erlin beschäftigt.Auf seinen Antrag wurde der Antragsteller durch die [X.] gemäß § 10 Abs. 2 der Verordnung über den Urlaub der [X.]eamtenund Richter aus besonderen Anlässen (GV[X.]l. 1971, 245) mit Wirkung [X.] Januar 1999 bis zum Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand unwiderruflichbeurlaubt. Während der [X.]eurlaubung erhielt der Antragsteller 75 % der vor[X.]eginn der [X.]eurlaubung zuletzt gezahlten Dienstbezüge.Der Antragsteller beantragte die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft.Diesen Antrag hat die Präsidentin des [X.] mit [X.]escheid vom31. März 1999 gemäß § 7 Nr. 10 [X.]RAO n. F. (= § 7 Nr. 11 [X.]RAO a.F.) zurück-gewiesen, weil das aktive [X.]eamtenverhältnis trotz der [X.]eurlaubung fortbeste-he. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hatte keinen Erfolg. Während des[X.]eschwerdeverfahrens wurde der Antragsteller mit Wirkung vom 1. April 2000in den Ruhestand versetzt und anschließend zur Rechtsanwaltschaft zugelas-sen. Die [X.]eteiligten haben daraufhin übereinstimmend die Hauptsache für er-- 4 -ledigt erklärt. Während des gerichtlichen Verfahrens ist die Zuständigkeit fürdie angegriffene Entscheidung von der Senatsverwaltung auf die [X.] übergegangen.II.Da die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, ist inrechtsähnlicher Anwendung des § 91 a ZPO nur noch über die Kosten zu [X.]. Es entspricht der [X.]illigkeit, daß der Antragsteller die gerichtlichenKosten sowie die notwendigen Auslagen der Antragsgegnerin zu tragen hat;denn das zulässige Rechtsmittel hätte voraussichtlich in der Sache keinen [X.] gehabt.Der Gesetzgeber hat in § 7 Nr. 10 [X.]RAO für [X.]eamte die Zulassung [X.] grundsätzlich ausgeschlossen, weil er von der Unvereinbarkeitdes [X.]erufs eines [X.]eamten auf Lebenszeit mit den Aufgaben und der [X.] Rechtsanwalts ausgegangen ist. Diese Unvereinbarkeit hat ihren Ur-sprung im [X.]erufsbild der freien Advokatur, das durch äußere und innere Unab-hängigkeit geprägt ist. Der [X.]eamte steht dagegen zu seinem Dienstherrn ineinem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis, das ihn hinsichtlichder Übernahme außerhalb seines [X.]erufs liegender Tätigkeiten grundlegendeinschränkt und von der Genehmigung seines Dienstherrn abhängig macht.Diese Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit lassen sich nicht vereinbarenmit der Stellung des Rechtsanwalts als freier und unabhängiger [X.]erater [X.]. Das Gesetz läßt deshalb dem nicht im Ruhestand befindlichen[X.]eamten nur die Wahl, entweder sein dienstrechtliches Verhältnis aufrechtzu-- 5 -erhalten und auf die Tätigkeit als Rechtsanwalt zu verzichten oder Rechtsan-walt zu werden und seine Rechtsstellung als [X.]eamter aufzugeben. Dies hat [X.] in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht (zuletzt [X.]eschl. [X.] November 1997 - [X.] ([X.]) 48/97, [X.]RAK-Mitt. 1998, 42; v. 26. Januar 1998[X.] ([X.]) 62/97, [X.]RAK-Mitt. 1998, 155; v. 18. Oktober 1999 - [X.] ([X.]) 99/98,[X.]RAK-Mitt. 2000, 44, 45).Das Gesuch des Antragstellers war nicht deshalb anders zu beurteilen,weil seine [X.]eurlaubung nicht mehr hätte widerrufen werden können. Trotz die-ser [X.]eurlaubung war der Antragsteller nicht befugt, frei über den Einsatz seinerArbeitskraft zu entscheiden. Im Gegenteil hat der Dienstherr im [X.]eurlaubungs-bescheid angeordnet, durch eine anderweitige Erwerbstätigkeit dürfe die [X.] der monatlichen [X.]ezugsgröße (§ 18 SG[X.] IV)- damals 620 DM brutto - nicht überschritten werden. Eine solche [X.]eschrän-kung ist mit der [X.]erufsausübung als Rechtsanwalt unvereinbar.Dieses Verständnis der gesetzlichen Regelung ist, wie der Senat inständiger Rechtsprechung entschieden hat, verfassungsgemäß ([X.]GHZ 92, 1,5; [X.]. v. 24. November 1997 aaO). Das [X.]undesverfassungsgericht- 6 -hat dem ausdrücklich zugestimmt ([X.] 1984, 1042) und die mit der [X.] gesetzgeberische Zielsetzung gebilligt (vgl. [X.]VerfGE 87, 287, 321).Deppert[X.][X.]asdorfGanterSaldittMüllerChristian
Meta
19.06.2000
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.06.2000, Az. AnwZ (B) 58/99 (REWIS RS 2000, 1913)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 1913
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