Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.03.2014, Az. IX ZB 204/11

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 7125

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB
204/11

vom

13. März 2014

in dem Insolvenzverfahren

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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Dr.
Kayser, [X.] Dr. Gehrlein, [X.],
Dr. Fischer
und Grupp

am
13. März 2014
beschlossen:

Die
Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des [X.]s [X.]
vom 15.
Juni
2011
wird auf Kosten des weiteren Beteiligten
als unzulässig verworfen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 804,68

festgesetzt.

Gründe:

I.

Der weitere Beteiligte, ein Steuerberater,
ist Verwalter in dem auf Eigen-antrag am 30. September 2008 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermö-gen des Schuldners.
Mit Beschluss vom gleichen Tage stundete das Insolvenz-gericht dem Schuldner die Kosten des Verfahrens.

Im Laufe des Insolvenzverfahrens beauftragte der weitere Beteiligte die Sozietät,
der er selbst angehört,
mit der Erstellung der Einkommensteuererklä-rungen des Schuldners für die Jahre 2006 bis 2009, was [X.] Kosten für entnahm er der 1
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zum ganz überwiegenden Teil aus den Einkommensteuererstattungen beste-henden Masse. Danach standen für die Gerichtskosten und die Vergütung des .

Die Vergütung für die Tätigkeit des weiteren Beteiligten hat das Insol-venzgericht antragsgemäß festgesetzt. Zugleich
hat es angeordnet, dass
auf die Vergütung die Kosten für die Erstellung der [X.] anzurechnen seien.
Die gegen die Anrechnung gerichte-te sofortige Beschwerde hat das [X.] mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der weitere Beteiligte sein Begehren
weiter.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist
statthaft
(§ 64 Abs. 3, § 7 [X.] aF,
§ 574 Abs.
1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, Art. 103f Satz 1 EG[X.]),
aber unzulässig, weil die
Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder
die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Ent-scheidung des [X.] erfordert.

1. Die von der Rechtsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt des [X.] aufgeworfene Frage, ob so genannte "unausweichliche u-stellen sind, ist nicht
entscheidungserheblich. Die
von dem weiteren Beteiligten aus der Masse berichtigten Steuerberatungskosten
waren nicht unausweichlich.
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a) Mit Recht hat
das Beschwerdegericht erkannt, dass die Befriedigungs-reihenfolge des § 209 Abs. 1 [X.] auch dann gilt, wenn dem Schuldner die [X.] gestundet wurden. Die Berichtigung der Kosten des [X.] und damit auch der Vergütung und der Auslagen des [X.] (§ 54 Nr. 2 [X.]) hat auch im Falle der Stundung der Verfahrenskosten absoluten Vorrang vor der Befriedigung der Masseverbindlichkeiten ([X.], [X.] vom 19.
November 2009 -
IX ZB 261/08, [X.], 130 Rn. 19 ff; vom 14. Oktober 2010 -
IX [X.], [X.], 2233 Rn. 7). Dies gilt unabhängig davon, ob
der Verwalter die bestehende Masseunzulänglichkeit angezeigt hat ([X.], Beschluss vom 19. November 2009, [X.]O Rn. 11 ff).

b) Nach diesen Grundsätzen war der weitere Beteiligte an die [X.] des § 209 Abs. 1 [X.] gebunden. Als Masseverbindlichkeiten durfte er die Steuerberatungskosten deshalb nicht berichtigen, was von der Rechtsbeschwerde nicht in Abrede gestellt wird.
Die Rechtsbeschwerde meint allerdings, die Steuerberatungskosten
seien
als Kosten des Insolvenzverfah-rens im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 1 [X.] anzusehen. Diese
seien zur Erzie-lung der Einkommensteuererstattungen erforderlich und deshalb unausweich-lich gewesen.
Auf die Höhe des Vergütungsanspruchs des weiteren Beteiligten könne die Begleichung der Steuerberatungskosten demnach keinen
Einfluss haben.

[X.]) Im Schrifttum wird teilweise befürwortet, unausweichliche Verwal-tungskosten
den Verfahrenskosten in § 26 Abs. 1 Satz 1, § 207
Abs. 1 Satz 1 und §
209 Abs. 1 Nr. 1 [X.] gleichzustellen (HK-[X.]/[X.], 6. Aufl., §
207 Rn. 5 ff; FK-[X.]/[X.], 7. Aufl., § 207 Rn. 7 ff; HmbKomm-[X.]/Weitz-mann, 4. Aufl., § 207 Rn. 5 und § 209 Rn. 3; Graf-Schlicker/[X.], [X.], 6
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3.
Aufl., § 207 Rn. 13). Der [X.] hat unvermeidbare
Steuerberatungskosten unter bestimmten Voraussetzungen als Auslagen behandelt, die dem Insol-venzverwalter bei Verfahrenskostenstundung und Masseunzulänglichkeit nach § 63 Abs. 2 [X.] aus der St[X.]tskasse zu erstatten sind ([X.], Beschluss vom 22. Juli 2004 -
IX ZB 161/03, [X.]Z 160, 176, 183). Im Übrigen hat er die Ein-ordnung der unausweichlichen Verwaltungskosten bisher offen gelassen ([X.], Beschluss vom 19. November 2009, [X.]O Rn. 27; vom 14. Oktober
2010, [X.]O Rn. 10).

[X.]) Unter dem Begriff der unausweichlichen Verwaltungskosten werden Aufwendungen erörtert, die der Insolvenzverwalter in Erfüllung seiner Pflichten nicht vermeiden kann, weil sie aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen zwingend aufgebracht werden müssen ([X.], Beschluss vom 14. Oktober 2010, [X.]O). [X.] in diesem Sinne können Steuerberatungskosten nicht
sein, wenn der Steuerberater zu
Lasten der Masse mit Aufgaben betraut wird, deren Erfüllung dem Insolvenzverwalter selbst obliegt.

(1) Gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 [X.] hat der Insolvenzverwalter für seine Geschäftsführung einen Anspruch auf Vergütung. Das Regelungsmodell des §
4 InsVV zeigt, dass mit der Vergütung die Kosten abgegolten sind, die dem Insolvenzverwalter im Rahmen seiner Tätigkeit regelmäßig entstehen. Nur be-sondere Kosten können eine Ausnahme rechtfertigen

sei es im Wege der Aus-lagenerstattung (§ 4 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 InsVV), sei es
direkt zu
Lasten der Masse (§ 4 Abs. 1 Satz 3 InsVV). Besondere Kosten in diesem Sinne entstehen durch die Beauftragung eines Steuerberaters dann, wenn dieser in einer Ange-legenheit tätig wird, die entweder besondere Kenntnisse erfordert oder über den allgemeinen,
mit jeder Steuererklärung verbundenen Arbeitsaufwand hinaus-geht ([X.], Beschluss vom 22. Juli 2004, [X.]O S. 183
f.; vom 14. November 9
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2013 -
IX ZB 161/11, [X.], 2373 Rn. 7). Im Verhältnis zur Größe des [X.] wenige,
einfach zu erstellende Steuererklärungen sind hingegen mit der Regelvergütung abgegolten, sofern keine Rechtsmittel eingelegt werden müs-sen ([X.], Beschluss vom 14. November 2013, [X.]O Rn. 8).

(2)
Feststellungen, welche die Kosten für die Erstellung der Einkommen-steuererklärungen im Streitfall
als besondere im vorstehenden Sinne erschei-nen lassen könnten, haben die Tatrichter nicht getroffen. Dies beanstandet die Rechtsbeschwerde nicht. Sie zeigt auch selbst keine Umstände auf, die einen abweichenden Schluss zuließen. Der Hinweis,
abzugsfähige Werbungskosten
hätten
arbeitsaufwendig ermittelt werden müssen, ist ohne Substanz. Weder kann daran der betriebene Aufwand an sich nachvollzogen werden noch wird ersichtlich, warum die Werbungskosten von einem Steuerberater einfacher zu ermitteln gewesen sein sollten. Der weitere Beteiligte hatte ohnehin Kontakt zum Schuldner. Es gehörte zu seinen Aufgaben, die für die Durchsetzung von Ansprüchen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen (vgl. [X.], Beschluss vom 14. November 2013, [X.]O).

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2. Die geltend gemachten Gehörsverletzungen (Art. 103 Abs.1 GG) hat der [X.] geprüft.
Sie liegen nicht vor.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

[X.] [X.]

Fischer Grupp
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 25.01.2011 -
33 IN 74/06 -

LG [X.], Entscheidung vom 15.06.2011 -
4 [X.] -

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Meta

IX ZB 204/11

13.03.2014

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.03.2014, Az. IX ZB 204/11 (REWIS RS 2014, 7125)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 7125

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Wird zitiert von

XI R 19/17

Zitiert

IX ZB 224/08

IX ZB 161/11

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