Bundessozialgericht, Urteil vom 08.07.2020, Az. B 12 R 1/19 R

12. Senat | REWIS RS 2020, 2555

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Versicherungspflicht bzw -freiheit - Geschäftsführer - Abgrenzung der abhängigen Beschäftigung von der selbstständigen Tätigkeit bei einem Geschäftsführer einer Komplementär-GmbH einer Einheits-KG


Leitsatz

Ist der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH einer Einheits-KG zugleich Kommanditist der Muttergesellschaft, kann ihm eine seine abhängige Beschäftigung ausschließende Rechtsmacht in der GmbH nur dann zukommen, wenn eine im Gesellschaftsvertrag der GmbH oder KG formwirksam eingeräumte umfassende Sperrminorität auch inhaltlich eindeutig ist und damit dem sozialversicherungsrechtlichen Grundsatz der Vorhersehbarkeit genügt.

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 24. Januar 2018 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Revisionsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten noch darüber, ob der Kläger in der [X.] vom 18.8.2012 bis zum 8.12.2016 in seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der zu [X.] (im Folgenden: Beigeladene) aufgrund Beschäftigung der Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung unterlag.

2

Der Kläger ist gemeinsam mit einer weiteren Person einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Beigeladenen, die persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin) einer [X.] ohne eigene Kapitalbeteiligung ist. Kommanditisten sind jeweils zu einem Viertel der Kläger und drei weitere Personen. Alleingesellschafterin der Komplementärin war im streitigen [X.]raum die [X.] (sog [X.]). Im Gesellschaftsvertrag der [X.] ([X.]) vom [X.] war ua geregelt, dass hinsichtlich der Geschäftsanteile an der Beigeladenen die Kommanditisten geschäftsführungsbefugt seien und die Beigeladene sich verpflichte, "insoweit von ihrer Vertretungsbefugnis nur nach Weisung der Kommanditisten Gebrauch zu machen" (§ 5a Nr 1 [X.]). Entsprechende Beschlüsse bedürfen nach § 5a Nr 4 [X.] regelmäßig der Mehrheit der stimmberechtigten Kommanditisten.

3

Am 21.12.2011 schlossen der Kläger und die Beigeladene mit Wirkung ab 1.1.2012 einen schriftlichen "Geschäftsführervertrag" ([X.]), der neben einer freien Gestaltung der Arbeitszeit ua Ansprüche des [X.] auf eine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für die Dauer von sechs Wochen sowie die Erstattung von Aufwendungen vorsieht. Nach der Anlage 1 zum [X.] erhält der Kläger für seine Geschäftsführertätigkeit von der [X.] eine Jahresvergütung iHv 33 600 Euro, zahlbar in zwölf gleichen Raten, sowie zusätzlich eine Gewinntantieme.

4

Auf den Statusfeststellungsantrag des [X.] stellte die Beklagte fest (Bescheid vom [X.], Widerspruchsbescheid vom 16.11.2012), dass er seine Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer der Beigeladenen seit dem 1.1.2012 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausübe und der Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung unterliege. Am 8.11.2013 beantragte der Kläger "die Überprüfung des Widerspruchsbescheids vom 16. November 2012" für die [X.] ab 18.8.2012. Er verwies insoweit auf einen Beschluss der Kommanditisten vom 18.8.2012, wonach er "und" ein weiterer Kommanditist, die jeweils mindestens ein Viertel der gesamten Kommanditeinlage hielten, nicht überstimmt werden könnten. Die Beklagte lehnte die Rücknahme der Bescheide ab (Bescheid vom 4.2.2014; Widerspruchsbescheid vom 6.5.2014).

5

Während des Klageverfahrens erklärte die Gesellschafterversammlung der [X.] am 11.6.2015, bei der Beschlussfassung im August 2012 davon ausgegangen zu sein, dass sowohl der Kläger als auch ein weiterer Kommanditist jeweils nicht überstimmt werden könnten. Das [X.] hat die Verwaltungsentscheidungen abgeändert und die Beklagte verpflichtet, die Statusbescheide hinsichtlich der gesonderten Feststellung eines Beschäftigungsverhältnisses für die [X.] ab 18.8.2012 aufzuheben. Hinsichtlich der Versicherungspflicht hat es die Klage im Übrigen abgewiesen (Urteil vom 27.6.2016).

6

Während des Berufungsverfahrens stellte die Beklagte in Reaktion auf eine Änderung des Gesellschaftsvertrags der Beigeladenen fest, dass die Tätigkeit des [X.] als Gesellschafter-Geschäftsführer seit dem 9.12.2016 nicht mehr im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde und seither keine Versicherungspflicht in den Zweigen der Sozialversicherung bestehe (Bescheid vom 28.4.2017).

7

Die Berufung des [X.] ist ohne Erfolg geblieben. Zur Begründung hat das L[X.] ausgeführt, der [X.] sei durch eine Vielzahl arbeitsvertragstypischer Regelungen gekennzeichnet. Der Kläger sei Fremdgeschäftsführer gewesen. Der Beschluss vom 18.8.2012 habe die Satzung der Beigeladenen nicht geändert und daher eine Stärkung der für die Statusbeurteilung maßgeblichen [X.] nicht bewirken können. Soweit der [X.] durch den Beschluss vom 18.8.2012 geändert worden sei und es hierauf überhaupt ankomme, könne diese Änderung jedenfalls nicht isoliert betrachtet werden. Der allgemeine Zustimmungsvorbehalt für Handlungen der Komplementärin, die über den gewöhnlichen Betrieb hinausgingen, sei unangetastet geblieben. Dies hemme den Kläger in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer. Außerdem unterliege er bei Beschlüssen über Weisungen an ihn oder bei seiner Abberufung als Geschäftsführer dem Stimmverbot nach § 47 Abs 4 Satz 2 GmbHG in eigenen Angelegenheiten (Urteil vom 24.1.2018).

8

Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung des § 7 Abs 1 Satz 1 [X.]B IV und [X.] 1 GG. Es komme auf die durch die Beteiligungsverhältnisse in der [X.] eingeräumten Einflussmöglichkeiten an. Der Beschluss der Kommanditisten vom 18.8.2012 vermittele ihm eine ausreichende Sperrminorität. Nicht die Beigeladene, sondern die Kommanditisten hätten das wirtschaftliche Risiko getragen. Zudem habe ihm das L[X.] verweigert, sich zur Sach- und Rechtslage nach einer Zwischenberatung des Senats im Termin vom 24.1.2018 unter Einräumung einer Schriftsatzfrist erneut zu äußern.

9

Der Kläger beantragt,
das Urteil des [X.] vom 24. Januar 2018 aufzuheben, das Urteil des [X.] vom 27. Juni 2016 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 4. Februar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Mai 2014 zu verpflichten, den Bescheid vom 19. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. November 2012 teilweise zurückzunehmen und festzustellen, dass der Kläger in seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der Beigeladenen zu 1. in der [X.] vom 18. August 2012 bis zum 8. Dezember 2016 nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, der [X.] Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag.

Die Beklagte beantragt,
die Revision des [X.] zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Die Beigeladenen stellen keine Anträge.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision des [X.] ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 [X.]G). Das [X.] hat ohne durchgreifenden Verfahrensmangel (dazu A.) die Berufung gegen das Urteil des [X.] zu Recht zurückgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 4.2.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6.5.2014 ist rechtmäßig und verletzt den [X.]läger nicht in seinen Rechten. Sie hat es zu Recht abgelehnt, den Bescheid vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.11.2012 zurückzunehmen, soweit sie darin die Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung für die Tätigkeit des [X.] als Geschäftsführer der Beigeladenen für die [X.] ab 18.8.2012 festgestellt hat (dazu B.). Der Bescheid vom 28.4.2017, der den Ursprungsbescheid für die [X.] ab 9.12.2016 erledigt hat, wird vom [X.]läger nicht angegriffen.

A. Der [X.]läger hat die geltend gemachte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG, § 62 [X.]G) nicht hinreichend dargelegt. Es sind nicht alle Tatsachen bezeichnet, die den Verfahrensmangel ergeben sollen (vgl § 164 Abs 2 Satz 3 [X.]G). Das Vorbringen, ihm sei die nach der [X.] mitgeteilte rechtliche Bewertung des [X.] neu gewesen und daher hätte seinem Antrag auf Gewährung einer Schriftsatzfrist stattgegeben werden müssen, ist für die [X.] nicht ausreichend. Es fehlt an substantiierten Ausführungen dazu, welche entscheidungserheblichen Umstände er daraufhin vorgetragen hätte (vgl zu diesem Erfordernis B[X.] Urteil vom 16.10.1991 - 11 [X.] - B[X.]E 69, 280, 284 = [X.]-4100 § 128a [X.]). Allein die pauschale Bezugnahme auf seine Revisionsbegründung genügt hierfür nicht. Dessen ungeachtet stellt sich die Entscheidung des [X.] auch angesichts des klägerischen Vortrags zur Begründung der Revision im Ergebnis als richtig dar (§ 170 Abs 1 Satz 2 [X.]G, vgl hierzu B.).

B. Der [X.]läger hat wegen des Beschlusses vom 18.8.2012 keinen Anspruch auf Rücknahme des Bescheids vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.11.2012 nach § 44 [X.]B X.

Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsakts das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen (§ 44 Abs 1 Satz 1 [X.]B X). Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen; er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden (§ 44 Abs 2 [X.]B X). Die für beide Regelungen erforderliche Rechtswidrigkeit aufgrund unrichtiger Rechtsanwendung oder Berücksichtigung eines unrichtigen Sachverhalts liegt in Bezug auf den Bescheid vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.11.2012 nicht vor (vgl hierzu [X.] bis 3.). Damit kommt es nicht darauf an, ob § 44 Abs 1 Satz 1 oder Abs 2 [X.]B X einschlägig ist, und kann dahinstehen, ob nach § 44 Abs 1 Satz 1 [X.]B X auch dann "Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind", wenn es aufgrund der Feststellung der Versicherungspflicht erst mittelbar zur Beitragserhebung gekommen ist (vgl B[X.] Urteil vom [X.] [X.]S 1/18 R - [X.] 4-5425 § 24 [X.] RdNr 14; Schütze in Schütze, [X.]B X, 9. Aufl 2020, § 44 RdNr 17; [X.] [X.]/[X.], [X.]B X, Stand Februar 2020, [X.] § 44 RdNr 47; verneinend für [X.] B[X.] Urteil vom 8.12.1999 - [X.] [X.]R 12/99 R - B[X.]E 85, 208, 213 = [X.]-2500 § 8 Nr 4 S 21).

§ 44 [X.]B X regelt die Rücknahme eines nicht begünstigenden Verwaltungsakts, der bereits bei seinem Erlass rechtswidrig war. Da Gegenstand einer solchen Überprüfung der Verwaltungsakt in der Gestalt ist, die er durch einen Widerspruchsbescheid (hier: vom 16.11.2012) gefunden hat (§ 95 [X.]G, vgl B[X.] Urteil vom 4.11.1998 - B 13 RJ 27/98 R - juris RdNr 15; [X.] in [X.]asseler [X.]omm, § 44 [X.]B X RdNr 37, Stand Juli 2020), steht der Anwendung des § 44 [X.]B X hier nicht entgegen, dass der Beschluss der [X.]ommanditisten vom 18.8.2012 erst nach Erlass des Bescheids vom [X.] gefasst wurde. Anders als das [X.] angenommen hat, war aufgrund dieses Beschlusses keine Prüfung nach § 48 [X.]B X wegen einer nachträglichen Änderung der Verhältnisse veranlasst. Bei Erlass des Widerspruchsbescheids vom 16.11.2012 unterlag der [X.]läger nach den für die Statusbeurteilung von Geschäftsführern einer GmbH anzulegenden Maßstäben (dazu 1.) der Versicherungspflicht (dazu 2.). Die eine abhängige Beschäftigung ausschließende ausreichende Rechtsmacht in der GmbH ergab sich auch nicht ausnahmsweise aus seiner Stellung als [X.]ommanditist der Einheits-[X.]G (dazu 3.).

1. Zum maßgeblichen [X.]punkt unterlagen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt waren, der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten- und [X.]rankenversicherung, der [X.] Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung (vgl § 1 Satz 1 Nr 1 [X.]B VI idF des [X.] vom [X.], [X.] 926; § 5 Abs 1 Nr 1 [X.]B V; § 20 Abs 1 Satz 1 und 2 Nr 1 [X.]B XI idF des Gesetzes vom [X.], aaO; § 25 Abs 1 Satz 1 [X.]B III). Beschäftigung ist gemäß § 7 Abs 1 [X.]B IV (idF der Bekanntmachung vom 12.11.2009, [X.] 3710) die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (Satz 1). [X.]altspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (Satz 2). Nach der ständigen Rechtsprechung des B[X.] setzt eine abhängige Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Die abhängige Beschäftigung steht als rechtlicher Typus der selbstständigen Tätigkeit gegenüber, die vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeits[X.] und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet ist. Diese für die Statusbeurteilung vom Senat entwickelten [X.] (vgl B[X.] Urteil vom 4.6.2019 - [X.] R 11/18 R - B[X.]E 128, 191 = [X.] 4-2400 § 7 [X.], RdNr 14 f ) gelten grundsätzlich auch für Geschäftsführer einer GmbH. Ob ein Beschäftigungsverhältnis vorliegt, richtet sich bei dem Geschäftsführer einer GmbH aber in erster Linie danach, ob er nach der ihm zukommenden, sich aus dem [X.]svertrag ergebenden Rechtsmacht ihm nicht genehme Weisungen verhindern oder Beschlüsse beeinflussen kann, die sein Anstellungsverhältnis betreffen (vgl B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] R 25/18 R - B[X.]E 129, 95 = [X.] 4-2400 § 7 [X.], RdNr 14 f mwN; B[X.] Urteil vom 14.3.2018 - [X.] [X.]R 13/17 R - B[X.]E 125, 183 = [X.] 4-2400 § 7 [X.], RdNr 18).

Der Geschäftsführer einer GmbH kann seine Tätigkeit nach ständiger Rechtsprechung nur dann selbstständig ausüben, wenn er am [X.]skapital beteiligt ist (sog [X.]er-Geschäftsführer), während bei einem Fremdgeschäftsführer eine selbstständige Tätigkeit grundsätzlich (zur Ausnahme vgl 3.) ausscheidet. Geschäftsführer einer GmbH unterliegen nach § 6 Abs 3 (hier idF des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes betreffend die [X.]en mit beschränkter Haftung und anderer handelsrechtlicher Vorschriften vom 4.7.1980, [X.] 836), § 37 Abs 1, § 38 Abs 1 sowie § 46 [X.] und 6 GmbHG grundsätzlich zu jeder Geschäftsführungsangelegenheit der nur durch entsprechende Satzungsregelungen einschränkbaren Weisungsbefugnis der [X.]erversammlung der GmbH (vgl zum Weisungsrecht [X.] vom 18.3.2019 - [X.] ([X.]) 22/17 - juris RdNr 18 f; [X.] in [X.][X.], GmbHG, 9. Aufl 2019, § 37 RdNr 3, 14; [X.]leindiek in [X.][X.], GmbHG, 20. Aufl 2020, § 37 RdNr 1; [X.]/Tieves, Mü[X.]oGmbHG, 3. Aufl 2019, § 37 RdNr 107). Selbst ein [X.]er-Geschäftsführer ist aber nicht per se [X.] seiner [X.]apitalbeteiligung selbstständig tätig, sondern muss, um nicht als abhängig beschäftigt angesehen zu werden, über seine [X.]erstellung hinaus die Rechtsmacht besitzen, durch Einflussnahme auf die [X.]erversammlung die Geschicke der [X.] bestimmen zu können. Eine solche Rechtsmacht ist bei einem [X.]er gegeben, der [X.] der Anteile am Stammkapital hält oder bei einer geringeren [X.]apitalbeteiligung nach dem [X.]svertrag über eine umfassende ("echte" oder "qualifizierte"), die gesamte Unternehmenstätigkeit erfassende Sperrminorität verfügt (vgl zuletzt B[X.] Urteil vom 14.3.2018 - [X.] [X.]R 13/17 R - B[X.]E 125, 183 = [X.] 4-2400 § 7 [X.], RdNr 21; B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] R 25/18 R - B[X.]E 129, 95 = [X.] 4-2400 § 7 [X.], RdNr 14 f, jeweils mwN). Dies gilt grundsätzlich auch für den Geschäftsführer einer GmbH, die [X.]omplementärin einer GmbH & Co [X.]G ist.

2. Nach diesen Grundsätzen war der [X.]läger bei Erlass des Widerspruchsbescheids vom 16.11.2012 abhängig beschäftigt. Als Fremdgeschäftsführer der Beigeladenen hatte er nicht die notwendige gesellschaftsrechtliche Rechtsmacht, die Geschicke der GmbH maßgeblich zu gestalten oder ihm nicht genehme Weisungen zu verhindern. Handelt es sich - wie hier - um eine Einheits-[X.]G, ist diese Alleingesellschafterin der [X.]omplementär-GmbH, die persönlich haftende [X.]erin der [X.]G und gleichzeitig deren Tochtergesellschaft ist (zur rechtlichen Zulässigkeit der Einheits-[X.]G vgl [X.]/[X.], Die GmbH & Co. [X.]G, 12. Aufl 2018, § 8 RdNr 6 f; Jorde/[X.], [X.] 2005, 2718, 2719; [X.]/[X.] in [X.]/Boujong/[X.]/Strohn, HGB, 4. Aufl 2020, § 177a [X.]ang 1 GmbH & Co. [X.]G, RdNr 23; [X.] in [X.][X.]/Mueller-Thuns, Handbuch GmbH & Co. [X.]G, 22. Aufl 2020, § 2 RdNr 2.463; [X.] in [X.]/[X.], HGB, 39. Aufl 2020, [X.] nach § 177a GmbH & Co, RdNr 8). Der Geschäftsführer der [X.]omplementär-GmbH einer Einheits-[X.]G kann darum niemals als [X.]er (unmittelbar) an der [X.]omplementär-GmbH beteiligt sein. Unabhängig davon räumte der [X.]svertrag der [X.] dem [X.]läger auch sonst keine beherrschende Stellung oder Sperrminorität ein (zu Möglichkeit und Grenzen bei der Gestaltung einer Einheitsversammlung von [X.]G und GmbH vgl [X.] in [X.], GmbHG, 12. Aufl 2018, [X.] § 45 Rd[X.]8 ff; [X.] in [X.][X.]/Mueller-Thuns, Handbuch GmbH & Co. [X.]G, 22. Aufl 2020, § 2 RdNr 2.479).

Auch wies der [X.] typische Elemente einer abhängigen Beschäftigung auf. Der [X.]läger bezog ein festes Jahresgehalt, zahlbar in zwölf monatlichen Raten, und hatte Ansprüche auf Gehaltsfortzahlung im [X.]rankheitsfall sowie Ersatz von Aufwendungen und Spesen. Der abhängigen Beschäftigung bei der Beigeladenen steht dabei nicht entgegen, dass der [X.]läger sein Geschäftsführer-Gehalt von der GmbH & Co [X.]G erhielt. Die Vergütung kann im GV-[X.]G vereinbart werden, auch wenn ein Anstellungs(dienst)vertrag zwischen der [X.]G und dem Geschäftsführer nicht besteht ([X.] vom 15.3.2016 - [X.]/15 - ZIP 2016, 1376, 1377, juris Rd[X.]; Häublein in BeckO[X.] HGB, Häublein/[X.], 30. Edition 2020, § 164 Rd[X.]7; Gummert in [X.] Handbuch des [X.]srechts, [X.], 5. Aufl 2019, § 52 RdNr 18; Wertenbruch, [X.] 2016, 1081, 1088). Dadurch wird das Beschäftigungsverhältnis zur Beigeladenen nicht in Frage gestellt. Auch werden nach der Präambel des [X.] ausdrücklich die Rechtsverhältnisse zwischen der Beigeladenen und dem [X.]läger geregelt.

3. Ein die abhängige Beschäftigung ausschließender beherrschender Einfluss auf die [X.]omplementär-GmbH wurde dem [X.]läger nicht durch seine [X.]ommanditbeteiligung an der GmbH & Co [X.]G vermittelt. Das folgt allerdings nicht bereits daraus, dass sich die Rechtsstellung des Geschäftsführers einer [X.]omplementär-GmbH zunächst nach dem Rechtsverhältnis zur GmbH bestimmt (vgl [X.] in [X.], HGB, 5. Aufl 2015, § 164 RdNr 49 f; [X.]/[X.], Die GmbH & Co. [X.]G, 12. Aufl 2018, § 4 RdNr 3). Dieser Grundsatz erlaubt ausnahmsweise auch, die Beteiligung des GmbH-Geschäftsführers an einer anderen [X.] bei seiner sozialversicherungsrechtlichen Statusbeurteilung zu berücksichtigen. Die [X.]ommanditbeteiligung an der GmbH & Co [X.]G hat den [X.]läger aber nicht - wie für die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit erforderlich - in die Lage versetzt, die Geschicke der GmbH maßgeblich zu bestimmen.

Der erkennende Senat hat mit mehreren Urteilen vom 8.7.2020 ([X.] R 26/18 R, zur Veröffentlichung in B[X.]E und [X.] vorgesehen, sowie [X.] R 2/19 R, [X.] R 4/19 R, jeweils zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen, und [X.] R 6/19 R) seine Rechtsprechung zur Statusbeurteilung von Geschäftsführern einer GmbH fortentwickelt. Über eine die abhängige Beschäftigung ausschließende Rechtsmacht verfügen danach nicht nur [X.]er mit einer [X.]apitalbeteiligung von [X.] oder - bei geringerer [X.]apitalbeteiligung - einer umfassenden Sperrminorität. Sie kann auch daraus resultieren, dass der ([X.] (auch einer GmbH & Co [X.]G) [X.] seiner Stellung als [X.]er einer anderen [X.] in der Lage ist, Einfluss auf den Inhalt von [X.]erbeschlüssen der von ihm geführten [X.] zu nehmen. Damit ist nicht allein auf das Rechtsverhältnis zwischen ([X.] und der von ihm geführten GmbH (& Co [X.]G) abzustellen, sondern auch dessen Rechtsstellung innerhalb einer anderen [X.] zu berücksichtigen, die wiederum in Rechtsbeziehungen zu der [X.] steht, deren ([X.] ist. Denn ein Geschäftsführer ist nach bisheriger Rechtsprechung selbstständig tätig, weil er die Rechtsmacht hat, auf Beschlüsse der von ihm geführten [X.] Einfluss zu nehmen. Dabei kann es keine Rolle spielen, ob er diese Rechtsmacht allein aus seiner [X.]erstellung in der von ihm geführten [X.] oder aus seiner Beteiligung an einer anderen [X.] ableitet. Für die sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung ist aber auch eine solche von dieser Beteiligung abgeleitete Rechtsmacht nur beachtlich, wenn sie ihrerseits im [X.]srecht wurzelt, also durch [X.]svertrag geregelt ist und unmittelbar auf das zu beurteilende Rechtsverhältnis durchschlägt. Entscheidend bleibt, dass der Geschäftsführer selbst und unmittelbar eine ausschlaggebende Einflussnahmemöglichkeit auf [X.]erbeschlüsse der von ihm geführten [X.] hat oder zumindest ihm nicht genehme Weisungen der [X.]erversammlung verhindern kann. Denn ein Geschäftsführer übt seine Tätigkeit nur dann selbstständig aus, wenn er zugleich [X.] seiner [X.]santeile (und sei es über eine ihm eingeräumte umfassende Sperrminorität) über die Rechtsmacht verfügt, hinreichenden Einfluss auf die Beschlüsse der [X.] auszuüben, für die er die Geschäftsführung übernommen hat. Eine solche Rechtsmacht in der GmbH war dem [X.]läger als [X.]ommanditist der GmbH & Co [X.]G jedoch weder über den GV-[X.]G (dazu a) noch den Beschluss der [X.]ommanditisten der GmbH & Co [X.]G vom 18.8.2012 (dazu b) eingeräumt.

a) Handelt es sich - wie hier - um eine Einheits-[X.]G, ist die [X.]G Alleingesellschafterin der [X.]omplementär-GmbH. Mithin stehen der [X.]G alle [X.]errechte zu. Nur sie übt folglich auch das Weisungsrecht, dem der Geschäftsführer unterliegt (§ 37 Abs 1 GmbHG iVm §§ 38 Abs 1, 46 [X.], 6 GmbHG), in der [X.]erversammlung der [X.]omplementär-GmbH mit einheitlicher Stimme aus. In der GmbH & Co [X.]G wiederum ist grundsätzlich allein die [X.]omplementärin zur (gewöhnlichen) Geschäftsführung berechtigt (§ 164 HGB). Sie übt ihre Befugnisse durch ihre Organe, also ihre Geschäftsführer oder ihre Bevollmächtigten aus, die dabei unmittelbar für die GmbH handeln ([X.]/[X.], Die GmbH & Co. [X.]G, 12. Aufl 2018, § 4 RdNr 3). Darüber hinaus führen diese aber (auch) die Geschäfte der [X.]G, weshalb sie auch als die "mittelbaren Geschäftsführer" der GmbH & Co [X.]G bezeichnet werden ([X.] in [X.], HGB, 5. Aufl 2015, § 164 RdNr 48; [X.]/[X.] in [X.]/Boujong/[X.]/Strohn, HGB, 4. Aufl 2020, § 177a [X.]ang 1 GmbH & Co. [X.]G RdNr 86; [X.] in Röhricht/[X.] von Westphalen/[X.], HGB, 5. Aufl 2019, § 164 RdNr 28). Dies führt dazu, dass die [X.]omplementär-GmbH die [X.]errechte aus den Anteilen an ihrem Stammkapital - wiederum vertreten durch ihren Geschäftsführer - selbst ausübt (vgl [X.] vom [X.]/06 - juris RdNr 9; [X.] in [X.][X.]/Mueller-Thuns, Handbuch GmbH & Co. [X.]G, 22. Aufl 2020, § 2 RdNr 2.471).

Um zu vermeiden, dass die Geschäftsführer einer GmbH (mittelbar) dazu berufen wären, in der [X.]erversammlung der GmbH über ihre eigene Bestellung, Entlastung und Abberufung zu entscheiden sowie das Weisungsrecht der [X.]erversammlung gegenüber sich selbst auszuüben, kann im GV-[X.]G den Geschäftsführern der [X.]omplementär-GmbH die Geschäftsführungsbefugnis und die Ausübung des Stimmrechts im Hinblick auf die von der [X.]G gehaltenen Geschäftsanteile an der [X.]omplementär-GmbH entzogen und stattdessen den [X.]ommanditisten übertragen werden ([X.]/[X.], Die GmbH & Co. [X.]G, 12. Aufl 2018, § 8 RdNr 16 ff; [X.] in [X.][X.]/Mueller-Thuns, Handbuch GmbH & Co. [X.]G, 22. Aufl 2020, § 2 RdNr 2.476). Je nach Ausgestaltung des GV-[X.]G kann damit auch einem einzelnen [X.]ommanditisten ein beherrschender Einfluss auf die [X.]omplementär-GmbH oder eine Sperrminorität bei der Ausübung des Weisungsrechts eingeräumt werden.

Eine solche Rechtsmacht ist hier aus dem GV-[X.]G in seiner ursprünglichen Fassung vom [X.] nicht abzuleiten. Nach § 5a Nr 1 GV-[X.]G sind zwar hinsichtlich der Geschäftsanteile an der [X.]omplementärin, die der [X.] gehören, statt der [X.]omplementärin die [X.]ommanditisten geschäftsführungsbefugt. Damit üben die [X.]ommanditisten mittels Beschlussfassung (§ 5a Nr 2 GV-[X.]G) ihre [X.]errechte in der [X.]erversammlung der Beigeladenen selbst aus. Beschlüsse der [X.]ommanditisten, die nicht die Verfügungen über die Geschäftsanteile an der [X.]omplementärin, die Änderung ihres [X.]svertrags oder ihre Auflösung betreffen - zB die Erteilung einer Weisung an den [X.]läger als Geschäftsführer der Beigeladenen - bedürfen aber gemäß § 5a Nr 4 GV-[X.]G der Mehrheit der Stimmen aller stimmberechtigten [X.]ommanditisten. Mithin konnte der [X.]läger, der über [X.] der Stimmen verfügte, keine Beschlüsse in der [X.]erversammlung der Beigeladenen herbeiführen oder verhindern.

b) Die erforderliche Rechtsmacht ergibt sich auch nicht aus dem Beschluss der [X.]ommanditisten der GmbH & Co [X.]G vom 18.8.2012. Es kann zwar mit dem [X.] unterstellt werden, dass durch den einstimmig, den Anforderungen des § 19 Nr 4 GV-[X.]G entsprechend schriftlich gefassten Beschluss der GV-[X.]G formwirksam geändert wurde. Der GV-[X.]G unterliegt - anders als derjenige einer GmbH - grundsätzlich keinem Formzwang, soweit darin nicht ein [X.]er eine Verpflichtung übernimmt, die nur in einer bestimmten Form übernommen werden kann ([X.] in Röhricht/[X.] von Westphalen/[X.], HGB, 5. Aufl 2019, § 105 RdNr 21 f; [X.] in [X.]/[X.], HGB, 39. Aufl 2020, § 105 Rd[X.]4 f). Er ist auch nicht in das Handelsregister einzutragen (vgl die abschließende Aufzählung der einzutragenden Tatsachen in § 161 Abs 2 iVm § 106 Abs 2 HGB). Gleiches gilt für die Änderung des [X.]svertrags ([X.] vom 7.2.1972 - II ZR 169/69 - [X.]Z 58, 115, 118 f, juris RdNr 14). Eine solche Änderung ist ein Grundlagengeschäft, das in der Regel einstimmig zu beschließen ist, soweit der [X.]svertrag nicht - wie hier in § 19 Nr 1 GV-[X.]G geregelt - Mehrheitsentscheidungen zulässt ([X.] in [X.]/Schall, HGB, 3. Aufl 2020, § 105 RdNr 130; [X.] in [X.]/[X.], HGB, 39. Aufl 2020, § 105 RdNr 60).

Der Beschluss vom 18.8.2012 räumte dem [X.]läger aber nicht eindeutig eine Sperrminorität im Sinne einer umfassenden und unbeschränkten Verhinderungsmacht ein. Denn aus seinem Wortlaut, wonach der [X.]läger "und" ein weiterer bezeichneter [X.]ommanditist nicht überstimmt werden könnten, ergibt sich nicht mit der notwendigen [X.]larheit, dass der [X.]läger allein - und nicht nur gemeinsam mit dem weiteren [X.]ommanditisten - nicht überstimmt werden kann. Anders als der vom [X.] festgestellte Beschluss vom 6.12.2016, wonach [X.]erbeschlüsse nicht gegen die Stimme des [X.] "und/oder" des weiteren [X.]ommanditisten gefasst werden könnten, erlaubt der Beschluss vom 18.8.2012 durch die Verwendung des Wortes "und" auch die Auslegung, dass der [X.]läger nur zusammen mit dem weiteren [X.]ommanditisten nicht überstimmt werden könne. Damit kann nicht von einer sozialversicherungsrechtlich beachtlichen Sperrminorität ausgegangen werden. Bei der [X.] ist dem Grundsatz der [X.]larheit und Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände Genüge zu tun. Im Interesse sowohl der Versicherten als auch der Versicherungsträger muss die Frage der (fehlenden) Versicherungspflicht wegen Selbstständigkeit oder abhängiger Beschäftigung schon zu Beginn der Tätigkeit zu klären sein, weil es darauf nicht nur für die Entrichtung der Beiträge, sondern auch für die Leistungspflichten der Sozialversicherungsträger und die Leistungsansprüche des Betroffenen ankommt (vgl B[X.] Urteil vom 10.12.2019 - [X.] [X.]R 9/18 R - [X.] 4-2400 § 7 [X.] RdNr 19, auch zur Veröffentlichung in B[X.]E vorgesehen). Das Postulat der Vorhersehbarkeit prägt das Recht der Pflichtversicherung in der Sozialversicherung und unterscheidet es ggf auch von Wertungen des - an anderen praktischen Bedürfnissen ausgerichteten - [X.]srechts (vgl B[X.] Urteil vom 11.11.2015 - [X.] [X.]R 13/14 R - B[X.]E 120, 59 = [X.] 4-2400 § 7 [X.], RdNr 27). Auch wenn - wie hier - durch die Wahl der [X.]sform die formalen Voraussetzungen für die Ausgestaltung der [X.] in der GmbH abgesenkt werden können, so gilt dies nicht auch für die Anforderungen an die inhaltliche Bestimmtheit gesellschaftsrechtlicher Regelungen.

Erst recht kann es für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der [X.] nicht auf (Absichts-)Erklärungen außerhalb der Form des [X.]svertrags ankommen. Dies gilt etwa für die vom [X.]läger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat - nach Ablauf der [X.] (§ 164 Abs 2 Satz 1 [X.]G) - vorgelegte (allerdings vom [X.] nicht festgestellte) einseitige Vollmachtserklärung eines [X.]ers vom [X.], wonach der Bevollmächtigte ermächtigt sei, an der Änderung des GV-[X.]G zur Einräumung einer Sperrminorität mitzuwirken. Wegen des Grundsatzes der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände kann auch der schriftlichen Erklärung der [X.]erversammlung vom 11.6.2015, wie der Beschluss vom 18.8.2012 zu verstehen sei, jedenfalls keine rückwirkende Bedeutung für dessen Auslegung zukommen.

4. Ob nach Abschluss des Überprüfungsverfahrens durch den Widerspruchsbescheid vom 6.5.2014 Änderungen in den [X.]n eingetreten sind, die zu einer nachträglichen Rechtswidrigkeit der Statusfeststellung geführt haben, war vom Senat nicht zu entscheiden. [X.] ist im vom [X.]läger beantragten Überprüfungsverfahren nach § 44 [X.]B X nur die Frage, ob der Bescheid vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.11.2012 zum [X.]punkt des Erlasses aufgrund des Beschlusses vom 18.8.2012 rechtswidrig war. Nur darüber hat auch die Beklagte entschieden.

C. Die [X.]ostenentscheidung beruht auf § 193 [X.]G.

Meta

B 12 R 1/19 R

08.07.2020

Bundessozialgericht 12. Senat

Urteil

Sachgebiet: R

vorgehend SG Münster, 27. Juni 2016, Az: S 4 R 361/14, Urteil

§ 25 Abs 1 S 1 SGB 3, § 7 Abs 1 SGB 4, § 5 Abs 1 Nr 1 SGB 5, § 1 S 1 Nr 1 SGB 6, § 44 Abs 1 S 1 SGB 10, § 44 Abs 2 SGB 10, § 20 Abs 1 S 1 SGB 11, § 20 Abs 1 S 2 Nr 1 SGB 11, § 37 GmbHG, § 38 GmbHG, § 46 GmbHG, § 164 HGB

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 08.07.2020, Az. B 12 R 1/19 R (REWIS RS 2020, 2555)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 2555

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L 3 U 56/21 (LSG München)

Beschäftigungsverhältnis, Gesellschafter-Geschäftsführer, Minderheitsgesellschafter, Rechtsmacht


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