Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2013, Az. 1 StR 469/10

1. Strafsenat | REWIS RS 2013, 2753

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 469/10

vom
17. September
2013
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen Betruges u.a.

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 17.
September 2013 gemäß §
349 Abs.
4 StPO beschlossen:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts München
II vom 27.
April 2010 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Wirtschafts-strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Gründe:
Das [X.] hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Betru-ges in 27
Fällen, jeweils in Tateinheit mit vorsätzlichem gemeinschaftlichem unerlaubtem Betreiben eines Bankgeschäftes zu Gesamtfreiheitsstrafen verur-teilt. Mit ihren auf die Rüge einer Verletzung des §
257c Abs.
5 StPO und die näher ausgeführte Sachrüge gestützten Revisionen wenden sich die Angeklag-ten gegen ihre Verurteilung.
Die Revisionen haben bereits mit der Rüge, die Angeklagten seien nicht gemäß §
257c Abs.
5 StPO über die Risiken einer Absprache belehrt worden, Erfolg (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 19.
März
2013 -
2
BvR
2628/10,
2
BvR
2883/10 und 2
BvR
2155/11 Rn.
99, [X.], 1058, 1067; Senat, [X.] vom 11.
April 2013 -
1
StR
563/12). Eine Ursächlichkeit des Beleh-1
2
-
3
-
rungsfehlers kann hier nicht ausgeschlossen werden (vgl. dazu [X.] aaO Rn.
99, 127).
Raum
Wahl
RiBGH Dr.
Graf ist an der Unterschriftsleistung gehindert.

Raum
Jäger
Mosbacher

Meta

1 StR 469/10

17.09.2013

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2013, Az. 1 StR 469/10 (REWIS RS 2013, 2753)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 2753

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4 StR 228/10

1 StR 347/10

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