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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1
StR 469/10
vom
17. September
2013
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Betruges u.a.
-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 17.
September 2013 gemäß §
349 Abs.
4 StPO beschlossen:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts München
II vom 27.
April 2010 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Wirtschafts-strafkammer des [X.] zurückverwiesen.
Gründe:
Das [X.] hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Betru-ges in 27
Fällen, jeweils in Tateinheit mit vorsätzlichem gemeinschaftlichem unerlaubtem Betreiben eines Bankgeschäftes zu Gesamtfreiheitsstrafen verur-teilt. Mit ihren auf die Rüge einer Verletzung des §
257c Abs.
5 StPO und die näher ausgeführte Sachrüge gestützten Revisionen wenden sich die Angeklag-ten gegen ihre Verurteilung.
Die Revisionen haben bereits mit der Rüge, die Angeklagten seien nicht gemäß §
257c Abs.
5 StPO über die Risiken einer Absprache belehrt worden, Erfolg (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 19.
März
2013 -
2
BvR
2628/10,
2
BvR
2883/10 und 2
BvR
2155/11 Rn.
99, [X.], 1058, 1067; Senat, [X.] vom 11.
April 2013 -
1
StR
563/12). Eine Ursächlichkeit des Beleh-1
2
-
3
-
rungsfehlers kann hier nicht ausgeschlossen werden (vgl. dazu [X.] aaO Rn.
99, 127).
Raum
Wahl
RiBGH Dr.
Graf ist an der Unterschriftsleistung gehindert.
Raum
Jäger
Mosbacher
Meta
17.09.2013
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2013, Az. 1 StR 469/10 (REWIS RS 2013, 2753)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 2753
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
1 StR 706/13 (Bundesgerichtshof)
1 StR 43/21 (Bundesgerichtshof)
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1 StR 706/13 (Bundesgerichtshof)
Strafverfahren: Erforderlicher Inhalt des Protokolls hinsichtlich der Kenntnisnahme der Verfahrensbeteiligten beim Selbstleseverfahren
1 StR 443/10 (Bundesgerichtshof)
1 StR 302/13 (Bundesgerichtshof)