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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1
StR 443/10
vom
17. September 2013
in der Strafsache
gegen
wegen
gewerbs-
und bandenmäßigen Betruges
u.a.
-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 17. September 2013 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf
die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts München
II vom 9. März 2010 mit den Feststellungen auf-gehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.
Gründe:
e-werbs-
und bandenmäßigen Betruges in 259 tatmehrheitlichen Fällen in Tatein-heit mit vier Fällen der Beihilfe zum vorsätzlichen unerlaubten Betreiben eines
e-gen diese Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge [X.] Verletzung des §
257c Abs. 5 StPO und die näher ausgeführte Sachrüge gestützten Revision.
Die Revision hat bereits mit der Rüge, der Angeklagte sei nicht gemäß §
257c Abs.
5 StPO über die Risiken einer Absprache belehrt worden, Erfolg (vgl.
hierzu [X.], Urteil vom 19. März 2013 -
2 BvR 2628/10, 2 BvR 2883/10 und 2 BvR 2155/11 Rn. 99, [X.], 1058, 1067; Senat, Beschluss vom 1
2
-
3
-
11.
April 2013 -
1
StR 563/12).
Eine Ursächlichkeit des [X.] kann hier nicht ausgeschlossen werden (vgl. dazu [X.] aaO Rn. 99, 127).
Raum Wahl
Jäger
Radtke Mosbacher
Meta
17.09.2013
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2013, Az. 1 StR 443/10 (REWIS RS 2013, 2752)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 2752
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