Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.09.2010, Az. AnwZ (B) 105/09

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2010, 3614

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.][X.] ([X.]) 105/09 vom 7. September 2010 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
hier: Ablehnungsgesuch
- 2 -Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Vorsitzenden [X.] [X.], den [X.] [X.], die [X.]in Roggenbuck, die Rechtsanwältin [X.] sowie den Rechtsanwalt Prof. Dr. [X.] am 7. September 2010 beschlossen: [X.] gegen den Präsidenten des [X.]undesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Vorsitzenden [X.] am [X.]undesgerichtshof [X.] , den [X.] am [X.]un-desgerichtshof [X.]

, die anwaltliche [X.]eisitzerin

und Professor [X.]wird als unzulässig verworfen. Gründe: [X.] Dem Antragsteller wurde mit bestandskräftigem [X.]escheid der [X.] vom 24. Juli 2008 gemäß § 16 Abs. 3a Satz 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1 [X.]RAO a.F. (jetzt § 15 [X.]RAO) aufgegeben, ein ärztliches Gutachten über seinen Gesundheitszustand vorzulegen. Nachdem der Antragsteller dieser Aufforde-rung nicht nachgekommen war, widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers mit [X.]escheid vom 25. März 2009 gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 3 [X.]RAO. Der dagegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung blieb ohne Erfolg. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen [X.]e-schwerde. Mit Schreiben vom 15. und 29. Juli 2010 hat er den Präsidenten des 1 - 3 -[X.]undesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Vorsitzenden [X.] am [X.]undes-gerichtshof Dr.

, den [X.] am [X.]undesgerichtshof [X.] , die anwaltliche [X.]eisitzerin

und Professor [X.]wegen [X.]e-sorgnis der [X.]efangenheit abgelehnt. I[X.] 2 Die Ablehnungsgesuche (§ 42 Abs. 2 ZPO) sind offensichtlich unzuläs-sig. 1. Für die Ablehnungsgesuche gegen den Präsidenten des [X.]undesge-richtshofs und Professor [X.]fehlt das Rechtsschutzinteresse. Dieses ist bei einem Ablehnungsgesuch nur gegeben, wenn der abgelehnte [X.] mit dem Verfahren befasst war, befasst ist oder befasst werden kann ([X.]GH, [X.]eschluss vom 29. Januar 2003 - [X.], [X.], 847). Daran fehlt es bei diesen Ablehnungsgesuchen. Der Präsident des [X.]undesgerichtshofs gehört nach den beschlossenen Mitwirkungsgrundsätzen des Senats nicht der Sitzgruppe an, die über die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers zu entscheiden hat. [X.] gehört weder dem [X.]undesgerichtshof noch dem [X.] an. 3 2. Die Ablehnungsgesuche gegen den Vorsitzenden [X.] am [X.]undes-gerichtshof Dr. , den [X.] am [X.]undesgerichtshof Dr.

und die anwaltliche [X.]eisitzerin

sind rechtsmissbräuchlich und damit ebenfalls unzulässig. 4 a) [X.]ei der Ablehnung eines oder mehrerer [X.] müssen ernsthafte Umstände aufgeführt werden, die die [X.]esorgnis der [X.]efangenheit der abge-lehnten [X.] aus Gründen rechtfertigen, die in persönlichen [X.]eziehungen der abgelehnten [X.] zu den Parteien oder zur Streitsache liegen. Der [X.] - 4 -nungsgrund muss durch nachvollziehbaren [X.]ezug zum konkreten Rechtsstreit wenigstens ansatzweise substantiiert sein ([X.]GH, [X.]eschluss vom 7. November 1973 - [X.], NJW 1974, 55, 56; [X.]VerwG, NJW 1997, 3327). Dient das Ablehnungsgesuch dagegen verfahrensfremden Zwecken, ist es rechts-missbräuchlich und damit unzulässig. So liegt es hier. 6 b) Das Ablehnungsgesuch ist allein auf die Tatsachen gestützt, dass die [X.]itte des Antragstellers um Mitteilung der [X.]esetzung des Senats und die [X.]e-zeichnung der beigezogenen Akten nicht innerhalb der dem Senat von dem Antragsteller gesetzten Frist von 10 Tagen beantwortet und bei dem [X.] [X.] [X.] zusätzlich auch darauf, dass er diese Mitteilung nach Eingang des [X.]efangenheitsgesuchs veranlasst hat. Diese beiden Umstände geben den von dem Antragsteller angestellten Mutmaßungen über den man-gelnden Aufklärungswillen des Senats keine Grundlage, weil der Antragsteller schon vor der erbetenen Mitteilung wusste, welche Akten dem Senat vorliegen. Der Vorsitzende des Senats hatte dem Antragsteller nämlich schon mit [X.] vom 12. Dezember 2009 Gelegenheit gegeben, die gesamten Akten bis zum 15. Januar 2010 in den Räumen des [X.]

einzu-sehen. Von dieser Möglichkeit hatte der Antragsteller am 19. Dezember 2009 Gebrauch gemacht. c) Das Ablehnungsgesuch kann deshalb nur den Zweck haben, den [X.] zu der [X.]eiziehung zusätzlicher Akten zu zwingen, deren Notwendigkeit der Senat angesichts des vorhandenen umfangreichen Aktenbestands derzeit nicht sieht. Das ist rechtsmissbräuchlich. Dass es dem Antragsteller nicht um die persönlichen [X.]eziehungen der abgelehnten [X.] zur Streitsache geht, zeigt auch der Umstand, dass er das Ablehnungsgesuch nach Mitteilung der Senats-besetzung auch gegen den nicht beteiligten Präsidenten des [X.]undesgerichts-7 - 5 -hofs und sogar gegen Professor [X.] aufrecht erhalten hat, der dem [X.]undes-gerichtshof nicht angehört. 8 3. Über ein unzulässiges Ablehnungsgesuch entscheidet der Senat nicht in der aus § 215 Abs. 3 i.V.m. § 42 Abs. 6 Satz 2 [X.]RAO a.F. und § 45 ZPO analog (dazu Senat, [X.]GHZ 46, 195, 198) folgenden [X.]esetzung ohne die abge-lehnten Mitglieder. Er entscheidet vielmehr in der regulären [X.]esetzung ([X.]GH, [X.]eschl. v. 14. April 2005, V Z[X.] 7/05, NJW-RR 2005, 1226, 1227). [X.] Roggenbuck

[X.] [X.]

Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 05.06.2009 - 1 [X.] 3/09 -

Meta

AnwZ (B) 105/09

07.09.2010

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.09.2010, Az. AnwZ (B) 105/09 (REWIS RS 2010, 3614)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 3614

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.