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PDF anzeigen [X.][X.] ([X.]) 105/09 vom 7. September 2010 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
hier: Ablehnungsgesuch
- 2 -Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Vorsitzenden [X.] [X.], den [X.] [X.], die [X.]in Roggenbuck, die Rechtsanwältin [X.] sowie den Rechtsanwalt Prof. Dr. [X.] am 7. September 2010 beschlossen: [X.] gegen den Präsidenten des [X.]undesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Vorsitzenden [X.] am [X.]undesgerichtshof [X.] , den [X.] am [X.]un-desgerichtshof [X.]
, die anwaltliche [X.]eisitzerin
und Professor [X.]wird als unzulässig verworfen. Gründe: [X.] Dem Antragsteller wurde mit bestandskräftigem [X.]escheid der [X.] vom 24. Juli 2008 gemäß § 16 Abs. 3a Satz 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1 [X.]RAO a.F. (jetzt § 15 [X.]RAO) aufgegeben, ein ärztliches Gutachten über seinen Gesundheitszustand vorzulegen. Nachdem der Antragsteller dieser Aufforde-rung nicht nachgekommen war, widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers mit [X.]escheid vom 25. März 2009 gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 3 [X.]RAO. Der dagegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung blieb ohne Erfolg. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen [X.]e-schwerde. Mit Schreiben vom 15. und 29. Juli 2010 hat er den Präsidenten des 1 - 3 -[X.]undesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Vorsitzenden [X.] am [X.]undes-gerichtshof Dr.
, den [X.] am [X.]undesgerichtshof [X.] , die anwaltliche [X.]eisitzerin
und Professor [X.]wegen [X.]e-sorgnis der [X.]efangenheit abgelehnt. I[X.] 2 Die Ablehnungsgesuche (§ 42 Abs. 2 ZPO) sind offensichtlich unzuläs-sig. 1. Für die Ablehnungsgesuche gegen den Präsidenten des [X.]undesge-richtshofs und Professor [X.]fehlt das Rechtsschutzinteresse. Dieses ist bei einem Ablehnungsgesuch nur gegeben, wenn der abgelehnte [X.] mit dem Verfahren befasst war, befasst ist oder befasst werden kann ([X.]GH, [X.]eschluss vom 29. Januar 2003 - [X.], [X.], 847). Daran fehlt es bei diesen Ablehnungsgesuchen. Der Präsident des [X.]undesgerichtshofs gehört nach den beschlossenen Mitwirkungsgrundsätzen des Senats nicht der Sitzgruppe an, die über die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers zu entscheiden hat. [X.] gehört weder dem [X.]undesgerichtshof noch dem [X.] an. 3 2. Die Ablehnungsgesuche gegen den Vorsitzenden [X.] am [X.]undes-gerichtshof Dr. , den [X.] am [X.]undesgerichtshof Dr.
und die anwaltliche [X.]eisitzerin
sind rechtsmissbräuchlich und damit ebenfalls unzulässig. 4 a) [X.]ei der Ablehnung eines oder mehrerer [X.] müssen ernsthafte Umstände aufgeführt werden, die die [X.]esorgnis der [X.]efangenheit der abge-lehnten [X.] aus Gründen rechtfertigen, die in persönlichen [X.]eziehungen der abgelehnten [X.] zu den Parteien oder zur Streitsache liegen. Der [X.] - 4 -nungsgrund muss durch nachvollziehbaren [X.]ezug zum konkreten Rechtsstreit wenigstens ansatzweise substantiiert sein ([X.]GH, [X.]eschluss vom 7. November 1973 - [X.], NJW 1974, 55, 56; [X.]VerwG, NJW 1997, 3327). Dient das Ablehnungsgesuch dagegen verfahrensfremden Zwecken, ist es rechts-missbräuchlich und damit unzulässig. So liegt es hier. 6 b) Das Ablehnungsgesuch ist allein auf die Tatsachen gestützt, dass die [X.]itte des Antragstellers um Mitteilung der [X.]esetzung des Senats und die [X.]e-zeichnung der beigezogenen Akten nicht innerhalb der dem Senat von dem Antragsteller gesetzten Frist von 10 Tagen beantwortet und bei dem [X.] [X.] [X.] zusätzlich auch darauf, dass er diese Mitteilung nach Eingang des [X.]efangenheitsgesuchs veranlasst hat. Diese beiden Umstände geben den von dem Antragsteller angestellten Mutmaßungen über den man-gelnden Aufklärungswillen des Senats keine Grundlage, weil der Antragsteller schon vor der erbetenen Mitteilung wusste, welche Akten dem Senat vorliegen. Der Vorsitzende des Senats hatte dem Antragsteller nämlich schon mit [X.] vom 12. Dezember 2009 Gelegenheit gegeben, die gesamten Akten bis zum 15. Januar 2010 in den Räumen des [X.]
einzu-sehen. Von dieser Möglichkeit hatte der Antragsteller am 19. Dezember 2009 Gebrauch gemacht. c) Das Ablehnungsgesuch kann deshalb nur den Zweck haben, den [X.] zu der [X.]eiziehung zusätzlicher Akten zu zwingen, deren Notwendigkeit der Senat angesichts des vorhandenen umfangreichen Aktenbestands derzeit nicht sieht. Das ist rechtsmissbräuchlich. Dass es dem Antragsteller nicht um die persönlichen [X.]eziehungen der abgelehnten [X.] zur Streitsache geht, zeigt auch der Umstand, dass er das Ablehnungsgesuch nach Mitteilung der Senats-besetzung auch gegen den nicht beteiligten Präsidenten des [X.]undesgerichts-7 - 5 -hofs und sogar gegen Professor [X.] aufrecht erhalten hat, der dem [X.]undes-gerichtshof nicht angehört. 8 3. Über ein unzulässiges Ablehnungsgesuch entscheidet der Senat nicht in der aus § 215 Abs. 3 i.V.m. § 42 Abs. 6 Satz 2 [X.]RAO a.F. und § 45 ZPO analog (dazu Senat, [X.]GHZ 46, 195, 198) folgenden [X.]esetzung ohne die abge-lehnten Mitglieder. Er entscheidet vielmehr in der regulären [X.]esetzung ([X.]GH, [X.]eschl. v. 14. April 2005, V Z[X.] 7/05, NJW-RR 2005, 1226, 1227). [X.] Roggenbuck
[X.] [X.]
Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 05.06.2009 - 1 [X.] 3/09 -
Meta
07.09.2010
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.09.2010, Az. AnwZ (B) 105/09 (REWIS RS 2010, 3614)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 3614
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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