Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.10.2011, Az. AnwZ (Brfg) 40/11

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2011, 2078

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
AnwZ ([X.]) 40/11

vom

24. Oktober 2011

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

-
2
-
Der Bundesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs
Prof.
[X.], die Richterinnen [X.] und Dr.
Fetzer sowie
die Rechtsanwältin Dr.
Hauger und den Rechtsanwalt Prof.
Dr.
Quaas

am 24. Oktober 2011 beschlossen:

Der Antrag des [X.] auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 2. Senats des [X.] [X.]s vom
30. Mai 2011
wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Geschäftswert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000

festgesetzt.

Gründe:
I.
Die Beklagte hat mit Bescheid vom 11. Februar 2010
die Zulassung des [X.] wegen [X.] (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]) widerrufen. [X.] hiergegen gerichtete
Klage hat der [X.] abgewiesen. [X.] wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung.
1
-
3
-
II.
Der nach §
112e Satz
2
[X.], §
124a Abs.
4 VwGO statthafte Antrag des [X.] auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend [X.] liegen nicht vor.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§
112e Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Dieser Zulas-sungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird ([X.] 110, 77, 83; [X.], NJW 2009, 3642; [X.], Beschluss vom 23.
März 2011 -
AnwZ ([X.]) 9/10, juris Rn.
3
m.w.[X.]). Daran fehlt es hier.

a) Zum Zeitpunkt des Zulassungswiderrufs bestand eine gesetzliche Vermutung für den Vermögensverfall des [X.]
(vgl. §
14 Abs.
2 Nr.
7 Halbs.
2 [X.], §
915 ZPO), weil gegen ihn unter dem Aktenzeichen

M

am
8. Januar 2010 (im [X.] und im Urteil des Anwaltsge-richtshofs
ist versehentlich das Datum 18. Januar 2010 genannt)
ein
Haftbefehl zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erwirkt
und
im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts O.

eingetragen worden war.
Diese Vermutung hat der Kläger nicht entkräftet. Dass der Haftbefehl am 7.
Dezember 2010 wieder
gelöscht worden ist, berührt den Vermögensverfall des [X.] zum Zeitpunkt des Erlasses
der Widerrufsentscheidung nicht. Der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Widerrufsentscheidung der Beklag-ten maßgebliche Zeitpunkt war vorliegend auch nicht bis zum
Abschluss eines nach neuem Recht grundsätzlich vorgeschriebenen Vorverfahrens (§
68 VwGO)
hinausgeschoben. Denn ein solches war gemäß §
8a Abs.
1 des Nie-dersächsischen Ausführungsgesetzes zur VwGO
nicht durchzuführen.
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4
-
4
-
Unabhängig von der nicht widerlegten gesetzlichen Vermutung belegen auch zahlreiche Beweisanzeichen den Vermögensverfall des [X.] zum Zeit-punkt des Zulassungswiderrufs.
In den Jahren 2008
bis 2010 betrieben [X.] acht Gläubiger
-
teilweise sogar wegen relativ geringfügiger Forderungen
-
die Zwangsvollstreckung
gegen den Kläger.

b) Soweit der Kläger geltend macht, zwischenzeitlich nahezu alle [X.] getilgt zu haben, ist dies für das vorliegende Verfahren unerheb-lich. Im Hinblick auf die mit Wirkung zum 1.
September 2009 erfolgte Änderung des Verfahrensrechts ist eine nachträgliche Konsolidierung der wirtschaftlichen Verhältnisse des betroffenen Rechtsanwalts nicht im [X.] über einen
Zulassungswiderruf
zu berücksichtigen; die
Beurteilung solcher Entwick-lungen ist vielmehr einem gesonderten Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (vgl. [X.], Beschluss vom 29. Juni 2011 -
AnwZ
([X.]) 11/10, juris
Rn. 9 ff.).
Auf die
-
ohnehin punktuellen und nur teilweise belegten
-
Angaben des [X.] zum Stand seiner derzeitigen finanziellen Verhältnisse kommt es daher nicht an.
c) Nach der in §
14 Abs.
2 Nr.
7 [X.] zum Ausdruck gekommenen Wertung des Gesetzgebers ist mit einem Vermögensverfall eines Rechtsan-walts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden [X.]. Diese Annahme ist regelmäßig schon im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubi-gern gerechtfertigt.
Anhaltspunkte dafür, dass eine solche Gefährdung zum Zeitpunkt des Zulassungswiderrufs ausnahmsweise nicht bestand, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

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7
-
5
-
2. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§
112c Abs.
1 Satz
1 [X.], §
124 Abs.
2 Nr.
3 VwGO). Eine solche kommt einem Rechtsstreit nur dann zu, wenn dieser eine entscheidungserhebliche, klärungs-bedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimm-ten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. nur [X.], Beschlüsse
vom 27.
März 2003 -
V
ZR 291/02, [X.]Z 154, 288, 291 m.w.[X.]; vom 24. März 2011 -
AnwZ
([X.]) 3/11, juris Rn. 4). [X.] Voraussetzungen sind nicht gegeben. Die
vom Kläger aufgeworfene Frage, ob im konkreten Einzelfall von einem Vermögensverfall auszugehen ist, hat [X.] allgemeine und damit grundsätzliche Bedeutung.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
112c Abs.
1 Satz
1 [X.], §
154 Abs.
2 VwGO, die Festsetzung des [X.] auf §
194 Abs.
2 Satz
1 [X.].
Tolksdorf
[X.]
Fetzer

Hauger
Quaas

Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 30.05.2011 -
AGH 4/10 ([X.]) -

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Meta

AnwZ (Brfg) 40/11

24.10.2011

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.10.2011, Az. AnwZ (Brfg) 40/11 (REWIS RS 2011, 2078)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 2078

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