Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.03.2018, Az. XII ZB 146/17

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 12367

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[X.]:[X.]:BGH:2018:140318BXII[X.]146.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII [X.] 146/17
vom
14. März 2018
in der Betreuungssache
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
[X.] § 4 Abs. 1 Satz 2
Bei der Entscheidung über eine erhöhte Vergütung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 [X.] muss das Gericht eine konkrete Betrachtung des tatsächlichen Inhalts der Ausbildung vornehmen (im [X.] an Senatsbeschluss vom 15. Juli 2015 -
XII [X.] 123/14 -
FamRZ 2015, 1794).

BGH, Beschluss vom 14. März 2018 -
XII [X.] 146/17 -
LG [X.]

[X.]

-
2
-

Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 14. März
2018
durch den Vorsitzenden Richter Dose
und
die Richter [X.], [X.],
Dr.
Botur
und Guhling
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der
weiteren Beteiligten zu 3
wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts [X.]
vom 15. März
2017 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an eine ande-re Kammer des
Landgerichts
zurückverwiesen.

Gründe:
Die Rechtsbeschwerde, mit der die Staatskasse die Zuerkennung eines [X.], hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der
Entscheidung und zur Zu-rückverweisung der
Sache an eine andere Kammer des
[X.].
1.
Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung in juris veröffentlicht ist, vertritt die Auffassung, dass die Betreuerin durch ihre im Jahr 1992 abge-schlossene Ausbildung zur Krankengymnastin (heutige Berufsbezeichnung: Physiotherapeutin) für die Betreuung nutzbare Kenntnisse im Sinne von § 4 1
2
-
3
-

Abs. 1 Satz 2 [X.] erworben
habe. Dies
hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
a) Im rechtlichen Ausgangspunkt geht das Beschwerdegericht zwar zu-treffend
davon aus, dass es sich bei der Ausbildung zur Krankengymnastin um eine abgeschlossene Ausbildung handelt, die einer abgeschlossenen Lehre vergleichbar ist, § 4 Abs. 1 Satz 2 [X.]. Weiter zutreffend geht das Be-schwerdegericht von der Notwendigkeit der Feststellung aus, dass ein erhebli-cher Teil der Ausbildung auf die Vermittlung von Wissen gerichtet ist, welches für die Betreuung nutzbar ist und über ein Grundwissen deutlich hinausgeht. Bei der Entscheidung über eine erhöhte Vergütung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 [X.] muss der Tatrichter deshalb eine konkrete Betrachtung des tatsächlichen [X.] der Ausbildung vornehmen, insbesondere den Umfang der für die Betreu-ung nutzbaren Ausbildungsinhalte bzw. deren Anteil an der Gesamtausbil-dungszeit feststellen und in die Würdigung einbeziehen, inwieweit diese [X.] selbständiger und maßgeblicher Teil der Abschlussprüfung sind ([X.] vom 15. Juli 2015 -
XII [X.] 123/14 -
FamRZ 2015, 1794 Rn. 5).
b) Die Rechtsbeschwerde beanstandet aber zu Recht, dass das Be-schwerdegericht den Inhalt der Ausbildung fehlerhaft ermittelt hat, indem es seinen Feststellungen die Ausbildungs-
und Prüfungsverordnung für Physiothe-rapeuten vom 6. Dezember 1994 ([X.] I S. 3786; [X.]) zugrunde gelegt hat. Maßgeblich für die im Jahr 1992 abgeschlossene Ausbildung der Betreuerin waren
demgegenüber die aufgrund von § 12 des Gesetzes über die Ausübung der Berufe des Masseurs, des Masseurs
und medizinischen Bade-meisters und des Krankengymnasten vom 21. Dezember 1958 ([X.]
I 1958, 985; [X.]) erlassene Ausbildungs-
und Prüfungsordnung für Krankengymnas-ten vom 7. Dezember 1960 ([X.]
I 1960, 885; KrGymAPO) mit Änderung vom 25.
Juni 1971 ([X.]
I 1971, 847). Diese weicht
nicht nur im zeitlichen Umfang, 3
4
-
4
-

sondern auch hinsichtlich der Inhalte der Ausbildung und der Prüfung von der im Jahr 1994 erlassenen Ausbildungs-
und Prüfungsverordnung für Physiothe-rapeuten ab
(vgl. auch Senatsbeschluss vom 15. Juli 2015 -
XII [X.] 123/14 -
FamRZ 2015, 1794 Rn. 3).
Nicht tragfähig ist die Annahme des
[X.], es komme im Interesse eines einfach handhabbaren und typisierten Vergütungsaufbaus nach § 4 [X.] nicht darauf an, in welchem Jahr ein Betreuer seine Ausbildung ab-geschlossen habe, ob die Ausbildung in der Zwischenzeit unbenannt worden sei oder ob Ausbildungsinhalte hinzugekommen oder gestrichen worden seien. Maßgeblich für die erhöhte Vergütung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 [X.] sind die betreuungsrelevanten Kenntnisse, die durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare Ausbildung -
tatsächlich
-
erworben worden sind. Welche Kenntnisse ein Betreuer tatsächlich erworben hat, kann nur anhand der seiner Ausbildung zugrunde liegenden Ausbildungs-
und Prüfungsordnung beurteilt werden und nicht anhand eines typisierenden Vergleichs mit anderen [X.], die aufgrund anderer Ausbildungs-
und Prüfungsinhalte die gleiche Be-rufsbezeichnung führen dürfen.
2. Die Entscheidung des [X.] kann daher keinen [X.] haben. Die Sache ist an eine andere Kammer des
[X.]
zurückzuverweisen
(§ 74 Abs. 6 Satz 3 FamFG), damit diese die erforderlichen Feststellungen treffen kann.
Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: Kenntnis-im Hinblick darauf, dass es sich bei der Betreuung um eine rechtliche Betreu-ung handelt (§ 1901 BGB), regelmäßig Rechtskenntnisse sein (vgl. [X.] vom 28. Februar 2018 -
XII [X.] 452/17 -
zur [X.] bestimmt und vom 21. Mai 2014 -
XII [X.] 98/14 -
FamRZ
2014, 1361 Rn.
11 mwN). Auch 5
6
7
-
5
-

vor
diesem Hintergrund wird sich das Beschwerdegericht mit dem Vorbringen der Staatskasse auseinanderzusetzen
haben, wonach
die
Ausbildung zur Kran-kengymnastin bzw. Physiotherapeutin im Kernbereich auf die Erlernung von praktischen Behandlungstechniken gerichtet gewesen sei, welche die Betreue-rin im Rahmen der Betreuung nicht nutzen könne, weil sie den
Betroffenen nicht behandle, während ihr theoretisches Wissen allenfalls im Bereich der [X.] und dort auch nur mittelbar im Rahmen des Hinwirkens auf eine Therapie und deren Überwachung zur Anwendung gelangen könne.
3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß §
74 Abs.
7 FamFG abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.
Dose
Günter
Nedden-Boeger

Botur
Guhling

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 20.03.2015 -
503 [X.] (V) -

LG [X.], Entscheidung vom 15.03.2017 -
5 [X.]/15 -

8

Meta

XII ZB 146/17

14.03.2018

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.03.2018, Az. XII ZB 146/17 (REWIS RS 2018, 12367)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 12367

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XII ZB 146/17

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