Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.11.2011, Az. IX ZA 98/11

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 902

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZA 97/11
IX ZA 98/11

vom

30. November 2011

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Dr.
Kayser, [X.] und [X.], die Richterin [X.] und
den Richter Dr. Pape

am
30. November 2011
beschlossen:

Die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Senatsbe-schluss vom 18.
Oktober 2011 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Das als Gegenvorstellung auszulegende Schreiben des Antragstellers vom 13.
November 2011 gibt keinen Anlass zur Änderung des angegriffenen Beschlusses. Ebenso ermöglicht es keine Wiederaufnahme des abgeschlosse-nen Verfahrens zur Geschäftsnummer [X.], zumal es bereits an einem der in §
580 ZPO genannten Zulässigkeitsgründe
für eine Restitutionsklage fehlt. Die vom Antragsteller behauptete zwischenzeitliche Änderung der höchst-richterlichen Rechtsprechung wäre jedenfalls kein Restitutionsgrund, weil dies dem im Rechtsstaatsprinzip verankerten Gebot nach Rechtssicherheit zuwider liefe ([X.] 2, 380; [X.]/[X.], ZPO, 29.
Aufl., §
580 Rn.
2).

1
-

3

-

Der Antragsteller kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten.

Kayser
[X.]
[X.]

[X.]
Pape

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 21.04.2011 -
10 [X.]/11 -

KG Berlin, Entscheidung vom 30.06.2011
und 12.08.2011
-
24 W 48/11 -

2

Meta

IX ZA 98/11

30.11.2011

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.11.2011, Az. IX ZA 98/11 (REWIS RS 2011, 902)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 902

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