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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA 97/11
IX ZA 98/11
vom
30. November 2011
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Dr.
Kayser, [X.] und [X.], die Richterin [X.] und
den Richter Dr. Pape
am
30. November 2011
beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Senatsbe-schluss vom 18.
Oktober 2011 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Das als Gegenvorstellung auszulegende Schreiben des Antragstellers vom 13.
November 2011 gibt keinen Anlass zur Änderung des angegriffenen Beschlusses. Ebenso ermöglicht es keine Wiederaufnahme des abgeschlosse-nen Verfahrens zur Geschäftsnummer [X.], zumal es bereits an einem der in §
580 ZPO genannten Zulässigkeitsgründe
für eine Restitutionsklage fehlt. Die vom Antragsteller behauptete zwischenzeitliche Änderung der höchst-richterlichen Rechtsprechung wäre jedenfalls kein Restitutionsgrund, weil dies dem im Rechtsstaatsprinzip verankerten Gebot nach Rechtssicherheit zuwider liefe ([X.] 2, 380; [X.]/[X.], ZPO, 29.
Aufl., §
580 Rn.
2).
1
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3
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Der Antragsteller kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten.
Kayser
[X.]
[X.]
[X.]
Pape
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 21.04.2011 -
10 [X.]/11 -
KG Berlin, Entscheidung vom 30.06.2011
und 12.08.2011
-
24 W 48/11 -
2
Meta
30.11.2011
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.11.2011, Az. IX ZA 97/11 (REWIS RS 2011, 960)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 960
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