Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.04.2004, Az. VI ZR 242/03

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 3489

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BUNDESGERICHTSHOF [X.] ZR 242/03 vom 27. April 2004 in dem Rechtsstreit

[X.] Zivilsenat des [X.] hat am 27. April 2004 durch die Vorsitzende Richterin [X.], den Richter [X.], die Richterin [X.] und [X.] und Zoll beschlossen: Der [X.] für die Revisionsinstanz wird auf 17.500,00 • festgesetzt.

Gründe: Nach der Beschwerdebegründung vom 23. Dezember 2003 sollten lediglich der Hilfsantrag zu Ziff. 2a und der Feststellungsantrag mit der Revision weiterverfolgt werden. Dementsprechend enthält die Nichtzulassungsbeschwerdebegründung nur hierzu Ausführungen. Die Erweiterung der Beschwerdebegründung durch Schreiben vom 2. Januar 2004 konnte schon deshalb nicht wirksam erfolgen, weil die Postulationsfähigkeit des Rechtsanwalts Dr. [X.] mangels einer Zulassung als Rechtsanwalt beim [X.] nicht gegeben ist (§ 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Die Regelungen der §§ 162 ff. [X.], deren Gegenstand die Voraussetzungen für die Zulassung eines Rechtsanwalts zum [X.] sind, werden auch nicht durch das Recht der [X.] durchbrochen, da sie nicht auf dem Grundsatz der territorialen Ausschließlichkeit beruhen, sondern auf dem Gedanken, daß Rechtsanwälte mit besonderer Erfahrung oder Kompetenz im Rahmen der Auswahl zu einer spezialisierten Anwaltschaft zugelassen werden (vgl. [X.] NJW 1988, 887, 889; [X.]/Weylandt, [X.], 6. Aufl. § 171 Rdn.4; Kleine/[X.], [X.], 4. Aufl., § 171). [X.] Greiner [X.] Pauge Zoll

Meta

VI ZR 242/03

27.04.2004

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.04.2004, Az. VI ZR 242/03 (REWIS RS 2004, 3489)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 3489

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