Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.05.2014, Az. 4 StR 146/14

4. Strafsenat | REWIS RS 2014, 5440

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4
StR 146/14
vom
20. Mai 2014
in der Strafsache
gegen

wegen
unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

-
2
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Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Mai
2014
gemäß §
349 Abs. 2
und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 15.
Januar 2014 in den [X.] und hinsichtlich der [X.] der Unterbringung des [X.] in einer Entziehungsanstalt aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.]s zurückver-wiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handel-treibens mit Betäubungsmitteln
in nicht geringer Menge
in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten
verurteilt. Hiergegen richtet sich seine auf die Sachrüge gestützte Revision. Diese hat hinsichtlich der Strafaussprüche und der [X.] der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt Erfolg.

1
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3
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Der Generalbundesanwalt hat in seiner
Antragsschrift vom 14.
April 2014 unter anderem ausgeführt:
"Die [X.] der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ge-mäß §
64 StGB begegnet durchgreifenden Bedenken. Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unter-bringungsanordnung nicht (§
358 Abs.
2 Satz 3 StPO; vgl. [X.]St 37, 5).
Die Feststellungen legen nahe, dass die gegenständlichen Taten auf einen Hang des Angeklagten zurückgehen, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Der Angeklagte hat seit den 1990er [X.] bis zur Tatzeit, mithin über mehr als 20 Jahre, bis zu 5 Gramm
Haschisch am Tag konsumiert ([X.]. 2/3) und die Kammer ist von [X.] als Ursache der verfahrensgegen-ständlichen Taten überzeugt
([X.]. 8). Der Symptomwert der Taten ergibt sich ferner daraus, dass er bereits mehrfach einschlägig, auch wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln, vorbestraft ist und den [X.] hat er für die Beschaffung von Betäubungsmitteln eingesetzt ([X.]. 4), so dass ohne Therapie eine negative Gefahrenprognose auch für die Zukunft naheliegt. Wegen bekundeter [X.] scheidet die Maßregel auch nicht deshalb aus, weil es an der [X.] konkreten Aussicht eines Behandlungserfolges fehlt (§
64 Satz 2 StGB; vgl. Senat, Beschluss vom 15.
Juni 2010 -
4 [X.] in: NStZ-RR 2010, 319 Rn. 8).
Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ist gegenüber einer Zu-rückstellung der Strafvollstreckung gemäß §
35 BtMG nach ständiger Rechtsprechung des [X.] vorrangig (vgl. [X.],
Beschluss vom 4.
März 2009 -
2 StR 37/09 in: [X.], 441 m.w.N.). Hieran hat sich durch die Neufassung von §
64 StGB nichts geändert (vgl. [X.], Beschluss vom 13.
November 2007 -
3 StR 452/07 in:
NStZ-RR 2008, 73).
Die Aufhebung der [X.] der Maßregel hat die Aufhebung des Strafausspruchs zur Folge. Nach der Würdigung der Kammer be-steht bei der Gesamtstrafenbildung ein wechselseitiges Abhängigkeits-verhältnis (vgl. [X.], Beschluss vom 4.
März 2009 -
2 StR 37/09 a.a.O. Rn.
6). Denn die Kammer hat dem Angeklagten zugute gehalten, dass er sich zu einer Therapie im Rahmen der Zurückstellung bereit gefun-den hat ([X.]. 7). Da die stationäre Langzeittherapie im Rahmen der Maßregel eine belastendere, wenn auch nachhaltigere Maßnahme dar-2
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4
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stellt, ist nicht auszuschließen, dass die Kammer dies stärker [X.] berücksichtigt hätte.

...
Die Feststellungen
zum Rechtsfolgenausspruch hingegen werden [X.] werden können. Denn ergänzende Feststellungen bleiben möglich und widersprüchliche sind nicht zu erwarten."

Dem tritt der Senat bei und bemerkt ergänzend, dass der neu zur Ent-scheidung berufene Tatrichter auch die Anwendung von §
31 BtMG zu beden-ken haben wird.
Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§
349 Abs.
2 StPO).
Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak

Mutzbauer Bender
3
4

Meta

4 StR 146/14

20.05.2014

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.05.2014, Az. 4 StR 146/14 (REWIS RS 2014, 5440)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5440

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(Unterbringung in einer Entziehungsanstalt: Prognose eines hinreichend konkreten Therapieerfolgs)


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4 StR 229/10

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