Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.03.2001, Az. VIII ZR 183/00

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 3037

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/00Verkündet am:28. März 2001Kirchgeßner,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z: neinZPO § 286 B Abs. 1Zur Verwertbarkeit eines in sich widersprüchlichen Sachverständigengut-achtens zum Wert eines Unternehmens.[X.], Urteil vom 28. März 2001 - [X.]/00 - [X.] [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 28. März 2001 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und die [X.]. [X.], [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 30. [X.] Oberlandesgerichts [X.] - Zivilsenate in [X.] - vom2. Mai 2000 aufgehoben, soweit die Widerklage gegen den Klä-ger zu 2 und die [X.] abgewiesen worden ist.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an den 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts[X.] zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Kläger hatten mit ihrer Klage ursprünglich Mietzinsansprüche auseinem Geschäftsraummietvertrag geltend gemacht. Der Beklagte hat widerkla-gend von den Klägern und der [X.] Rückzahlung der geleiste-ten [X.] in Höhe von 1.150.000 [X.] aus einem Kaufvertragüber Teile eines Unternehmens sowie Schadensersatz in Höhe von58.708,46 [X.] verlangt.- 3 -Der Kläger zu 2 hatte seit über 30 Jahren eine Einzelfirma "[X.] Kompressorenbau" in [X.] geführt und im Jahre 1989 dort eine Firma"[X.] GmbH" gegründet. Nach der politischen Wende, die zur deutschenWiedervereinigung führte, erwarben er und seine Ehefrau, die Klägerin zu 1,von der [X.] eine alte Papierfabrik in [X.]. Die [X.] vermieteten sie an die "[X.] GmbH", die ihre Betriebsstättedorthin verlagerte. Die Einzelfirma "[X.] Kompressorenbau" reduzierteihre Tätigkeit auf Kundendienst; Produktion und Vertrieb der Kompressorenübernahm die "[X.] GmbH", die [X.], die der Kläger zu 2 ge-meinsam mit seinem [X.] führte.Am 27. Mai 1993 verunglückte der [X.] der Kläger bei einem Betriebs-unfall tödlich. Am 4. Januar 1995 bot der Kläger zu 2 in der Tageszeitung"[X.] Allgemeine" ein "gutgehendes Maschinenbauunternehmen" [X.] an. Hierauf kam es zu Vertragsverhandlungen zwischen dem [X.] 2 und dem Beklagten. Als Veräußerungsmotiv nannte der Kläger zu 2 demBeklagten den Tod des [X.]es.Im Auftrage des [X.] zu 2 erstellte der Steuerberater [X.]eineUmsatz- und [X.] über [X.] der [X.] für [X.] 1995 bis 1997. Er gab auch schriftlich eine Wertung dahingehend ab,daß seiner Auffassung nach ein Kaufpreis in Höhe von 2 Millionen [X.] unterBerücksichtigung eines Firmenwertes und des Kundenstammes auf jeden Fallgerechtfertigt sei.Die Firma [X.] [X.] betätigte sich als Vermittlungsmakler derKläger und erstellte unter dem 4. August 1995 ein sogenanntes Kurzexposé, indem die [X.] als gutgehendes und zukunftssicheres Unterneh-men bei einem Umsatz von 2 Millionen [X.] bewertet [X.] -Durch privatschriftlichen Kaufvertrag vom 19. Dezember 1995 verkauftedie [X.] dem Beklagten ihr gesamtes Inventar, nämlich [X.], Maschinen und Werkzeuge, sowie ihren [X.], bestehend austechnischem Know-how, Kundenstamm, Lieferanten und Markenname, zu ei-nem Kaufpreis von insgesamt 1.725.000 [X.]. Der Beklagte schloß [X.] den Klägern einen Mietvertrag über die Geschäftsräume der [X.]. Die [X.] gab am Tag nach dem [X.] die eides-stattliche Versicherung wegen einer Forderung von 3.000 [X.] ab.Der Beklagte gründete in [X.] die Firma "[X.] -H. GmbH", die er als Geschäftsführer leitete. Im März 1997 stellte er wegen desschlechten Geschäftsgangs Antrag auf Gesamtvollstreckung, worauf das [X.] zunächst [X.] anordnete. Mit Schreiben vom 10. März 1997focht der Beklagte den mit der [X.] geschlossenen Kaufvertragwegen arglistiger Täuschung an, desgleichen auch den Mietvertrag über [X.], und forderte Rückzahlung der Anzahlung des [X.] 1,15 Mio. [X.] Beklagte hat geltend gemacht, ihm sei der Eindruck eines gutge-henden und zukunftssicheren Unternehmens vermittelt worden, insbesonderedurch die Angaben der Geschäftsführer der Firmen [X.] und S. GmbH. Bei Vorlage der tatsächlichen Umsatzzahlen wäre es nie zum Abschlußdes Kaufvertrages gekommen. Er habe schon bald feststellen müssen, daßlediglich ein Umsatzvolumen von 60.000 [X.] monatlich zu erwirtschaften ge-wesen sei. Die [X.] des Steuerberaters sei aus der Luft gegriffen.Anfang des Jahres 1997 habe er erst erfahren, daß der Kläger zu 2 am20. Dezember 1995 als geschäftsführender Gesellschafter der [X.] die eidesstattliche Versicherung geleistet [X.] -Die Kläger und die [X.] haben demgegenüber behauptet,der Steuerberater [X.]habe bei seinen Auskünften nicht in ihrem Auftraggehandelt; der Beklagte habe vor [X.] auch nicht nach Bilanzen ge-fragt. Den Umsatzeinbruch habe der Beklagte durch falsches [X.] verursacht. Die eidesstattliche Versicherung sei wegen der Forderung inHöhe von 3.000 [X.] erfolgt, weil die [X.] diese Forderung alsungerechtfertigt nicht habe bezahlen wollen.Das [X.] hat nach Abtrennung des Verfahrens über die [X.] dem Verfahren über die Widerklage den Rechtsstreit über die [X.] an das örtlich zuständige [X.] L. verwiesen und sodannunter Abweisung der Widerklage im übrigen die [X.] verurteilt,an den Beklagten 1.150.000 [X.] nebst 9 % Zinsen hieraus seit dem 25. März1996 zu zahlen.Das Berufungsgericht hat die Widerklage insgesamt abgewiesen. [X.] Revision verfolgt der Beklagte seine Widerklage gegen beide Kläger unddie [X.] weiter. Der Senat hat die Revision nur insoweit ange-nommen, als sie sich gegen den Kläger zu 2 und die [X.] [X.] 6 -Entscheidungsgründe:[X.] Das Berufungsgericht hat ausgeführt:Der Beklagte habe keinen Anspruch auf Rückzahlung des teilweise ge-leisteten Kaufpreises sowie auf Schadensersatz, da er vom Kläger zu 2 nichtgetäuscht worden sei. Die Beweisaufnahme habe ergeben, daß die Prädikati-sierung "gutgehendes Maschinenbauunternehmen" - wie in der [X.]ungsanzei-ge - für die [X.] vor Veräußerung des Kaufgegenstandes gerechtfertigt gewe-sen sei und die Darstellung des Beklagten, der Vertragsgegenstand sei denvereinbarten Kaufpreis nicht wert gewesen, falsch sei. Der [X.]. Dr. F. -W. sei in seinem schriftlichen Gutachten und in denErläuterungen hierzu überzeugend zu dem Ergebnis gelangt, daß die Produkti-onsanlage, das Büro und der Warenbestand einen Wert von 1,925 Millionen[X.] bzw. 2,015 Millionen [X.] gehabt hätten und die unterste Wertgrenze nachdem [X.] bei rund 2,0 Millionen [X.] gelegen habe. Die [X.] des Vertrags zugrundeliegende Umsatz- und [X.] [X.] [X.]sei zutreffend gewesen. Die Bewertung des Sachver-ständigen habe ergeben, daß der Vertragsgegenstand zumindest den [X.] wert gewesen sei. Der Sachverständige habe überzeugend ausgeführt,daß der Rückgang der Umsatzzahlen und der Gewinnsituation in den [X.] und 1995 durch den Tod des [X.]es der Kläger veranlaßt worden sei,weswegen er in seinen Berechnungen nur die Jahre bis einschließlich 1993aufgenommen habe.Der Beklagte sei auch nicht im Hinblick auf die gegen die Drittwiderbe-klagte titulierte Forderung in Höhe von 3.000 [X.] getäuscht worden. Der Ge-schäftsführer der [X.] habe diese Forderung in dem zum [X.] führenden Gespräch ausdrücklich erwähnt und als nicht gerecht-- 7 -fertigt bezeichnet. Im übrigen sei nicht zu erkennen, inwieweit das neu gegrün-dete Unternehmen "[X.] -H. GmbH" durch eine vom Geschäftsführer desalten Unternehmens "[X.] GmbH" veranlaßte relativ geringfügige und nichterfüllte Forderung in seinem Ruf hätte belastet werden sollen.I[X.] Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen [X.] nicht stand. Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht einearglistige Täuschung des Beklagten durch den Kläger zu 2 verneint, beruhennicht auf rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen (§ 286 ZPO). Daher ist fürdie Entscheidung des Berufungsgerichts, soweit die Klage gegen den [X.] 2 und die [X.] abgewiesen worden ist, keine tragfähigeGrundlage vorhanden.1. Die Revision ist der Ansicht, das Berufungsgericht habe seiner Beur-teilung, der Vertragsgegenstand sei den vereinbarten Kaufpreis von [X.] [X.] wert gewesen, das eingeholte Wertgutachten des Sachver-ständigen Prof. Dr. F. -W. nicht uneingeschränkt zugrunde legendürfen, weil das Gutachten widersprüchlich sei und von Annahmen ausgehe,die nicht vorgetragen seien. Das trifft zu.a) Der Sachverständige geht im Ansatz richtig von einem [X.] aus. Die Revision rügt aber zu Recht, das Gutachten des Sachver-ständigen Prof. Dr. F. -W. leide an dem inneren Widerspruch,daß der Sachverständige zur Ermittlung des Unternehmenswertes zwar dassogenannte Ertragswertverfahren für das gebotene Verfahren hält, bei derendgültigen Beantwortung der Frage, ob der Vertragsgegenstand des Kaufver-trages mehr oder weniger als 1,5 Millionen [X.] wert gewesen sei, aber nichtvom Ertragswertverfahren, sondern vielmehr vom Substanzwertverfahren aus-gehe, indem er die technischen Anlagen des Betriebes mit 1.435.000 [X.] und- 8 -den Warenwert mit mindestens 490.000 [X.] bewertet sowie zu diesem [X.] [X.] addiere. Auch bei seiner Anhörung vor dem Berufungsgericht hatder Sachverständige ausgeführt, die übertragenen Produktionsanlagen und [X.] hätten einen Substanzwert von 1,4 Millionen [X.] gehabt, sodaß angesichts des Kaufpreises von 1,5 Millionen [X.] nur noch der [X.]habe fraglich sein können. Wenn aber, wie der Sachverständige meint, einekeinen Ertrag bringende Substanz unter dem Gesichtspunkt des "going con-cern" für ein Unternehmen auch keinen wirtschaftlichen Wert hat, dann kanner, wie die Revision zutreffend darlegt, bei der Ermittlung des Wertes des [X.] nicht trotzdem auf den von dem Ertragswert [X.] unabhängigen Substanzwert von 1,4 Millionen [X.] der [X.] und der Büroausstattung abstellen.b) Zu Recht weist die Revision ferner darauf hin, daß die Erwägungendes Sachverständigen widersprüchlich sind, die die Feststellung eines Ertrags-barwertes der [X.] GmbH zum Bewertungsstichtag 19. Dezember 1995, demTag des [X.], in Höhe von 3.168.000 [X.] rechtfertigensollen. Der Sachverständige führt in seinem Gutachten aus, daß "das Rück-schauanalyseprinzip nach den Regeln der Kunst bzw. der Rechtsprechung [X.] der letzten drei bis sechs Jahre erfordert". Der Sachverständigebegründet dies plausibel damit, daß man eine bestimmte Mindestzahl von [X.] benötige, um überhaupt eine tragfähige Beurteilungsbasis zu besitzen; au-ßerdem sei eine Mindestzahl von Jahren notwendig, um die [X.] einzelnen Jahre für das Unternehmen abschätzen zu können. Diesen Er-wägungen folgt dann der Hinweis, daß entweder das arithmetische Mittel ausden bereinigten [X.] zu bilden sei oder eine Gewichtung in [X.] zu erfolgen habe, daß dem [X.] das größte Ge-- 9 -wicht beizumessen sei. Die einzelnen [X.] und Umsätze stellt [X.] wie folgt fest:Jahr[X.]Umsätze1991 60.926,00 [X.] 534.182,00 [X.]1992407.044,00 [X.]2.546401,00 [X.]1993482.120,00 [X.]2.412.824,00 [X.]1994- 58.359,00 [X.]1.318.078,00 [X.]1995- 520.766,00 [X.] 961.958,00 [X.]Bei der Unternehmensbewertung läßt der Sachverständige sodann dienegativen Betriebsergebnisse der Jahre 1994 und 1995 wegen des Todes des[X.]es der Kläger unberücksichtigt, da sich hierdurch "eine für das Unterneh-men ungünstige Situation ergab". Damit legt der Sachverständige seiner Be-urteilung Feststellungen zugrunde, die das Gericht nicht getroffen hat, und [X.] zudem die von ihm selbst festgestellten Voraussetzungen für eine richti-ge Bewertung des Unternehmens nicht.aa) Die tatsächliche Annahme des Sachverständigen, durch den [X.] [X.]es der Kläger habe sich eine für das Unternehmen ungünstige,außergewöhnliche Situation ergeben, da "[X.] weggefallen"und der Rückgang der Umsatz- und Gewinnzahlen in den Jahren 1994 und1995 durch den Tod des [X.]es veranlaßt worden sei, beruht weder auf ent-sprechenden Feststellungen des Gerichts, noch ergibt sie sich aus dem Vor-trag der Parteien. Der Beklagte hatte vielmehr im Gegenteil behauptet, derwirtschaftliche Erfolg des Unternehmens sei von der Leitung des [X.] zu [X.] gewesen und nicht von dessen 25 Jahre altem [X.].- 10 -bb) Da nach den Bewertungsgrundsätzen des Sachverständigen eineBeurteilungsbasis von mindestens drei Jahren erforderlich ist, hatte der Sach-verständige, was das Berufungsgericht verkennt, bei Außerachtlassung [X.] 1994 und 1995 keine tragfähige Beurteilungsbasis mehr. Der Sachver-ständige meint zwar in seinem Gutachten vom 23. März 1999, er könne "dasRückschauanalyseprinzip" im Falle der [X.] GmbH zum Stichtag19. Dezember 1995 voll einhalten, da "fünf volle Berechnungszeiträume, näm-lich die Jahre 1991 bis 1995 einschließlich, in die Vergangenheitsanalyse ein-bezogen wurden". Der Sachverständige führt dann aber in seiner ergänzendenStellungnahme vom 17. Dezember 1999 aus, das [X.] sei nicht reprä-sentativ, weil erst im September jenes Jahres die Produktion aufgenommenworden sei. Dem Sachverständigen stehen damit als Beurteilungsbasis nurnoch die Jahre 1992 und 1993 zur Verfügung, was nach seinen eigenen gut-achterlichen Darlegungen für eine Bewertung gerade nicht ausreicht.cc) Nach den vom Sachverständigen aufgestellten Grundsätzen [X.] hätte den Jahren 1994 und 1995 als den [X.] das größte Gewicht beigemessen werden müssen. [X.] beiden Jahre weisen aber negative Betriebsergebnisse auf, und zwar nachden Feststellungen des Sachverständigen im Jahre 1994 immerhin- 58.359 [X.] und im Jahre 1995 sogar - 520.766 [X.] bei einem Umsatz von nur961.958 [X.].c) [X.] bietet deshalb keine ausrei-chende Grundlage für die tatrichterliche Überzeugungsbildung davon, der [X.] sei durch die [X.] und deren Geschäftsführer, den [X.] 2, nicht getäuscht worden, da der Vertragsgegenstand zumindest den [X.] wert gewesen sei.- 11 -II[X.] Die Zurückverweisung der Sache gibt dem Berufungsgericht Gele-genheit, den nach seiner Ansicht maßgeblichen Sachverhalt festzustellen.Bei der Zurückverweisung hat der Senat von der Möglichkeit des § 565Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht.[X.] Dr. [X.] [X.][X.] Dr. Leimert

Meta

VIII ZR 183/00

28.03.2001

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.03.2001, Az. VIII ZR 183/00 (REWIS RS 2001, 3037)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3037

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