Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.10.2015, Az. 4 StR 343/15

4. Strafsenat | REWIS RS 2015, 3713

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 343/15

vom
20. Oktober
2015
in der Strafsache
gegen

alias:

wegen besonders schweren Raubes u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 20.
Oktober 2015 gemäß §
349 Abs.
2 und 4 [X.] beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 27.
April 2015 dahin abgeändert, dass in den Fällen
II.
4. bis 6. der Urteilsgründe jeweils die tateinheit-liche Verurteilung wegen Besitzes einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe zum Verschießen von [X.] entfällt.
2.
Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verwor-fen.
3.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-gen.

Gründe:

[X.] in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz und Führen einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe zum Verschießen von [X.], Beihilfe zum schweren Raub in zwei Fällen, versuchten besonders schweren Raubes in [X.] mit unerlaubtem Besitz und Führen einer halbautomatischen Selbstlade-kurzwaffe zum Verschießen von [X.] und mit räuberischem Angriff auf Kraftfahrer sowie wegen besonders schweren Raubes in zwei Fällen, [X.]
-
3
-
weils in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz und Führen einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe zum Verschießen von [X.], davon in einem [X.] von neun Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die [X.] gestützte Revision des Angeklagten. Sie führt zu einer Ände-rung des Schuldspruchs in den Fällen
II.
4. bis 6. der Urteilsgründe. Im Übrigen hat sie keinen Erfolg.
1.
Nach den vom [X.] zu den Fällen
II.
3. bis 6.
getroffenen Fest-stellungen reiste der Angeklagte etwa im Februar 2011 nach [X.] ein, um

[X.] als Mittäter

an einem (weiteren) Überfall auf einen Juwelier in M.

mitzuwirken. In der von ihm sodann bezogenen Wohnung befand sich

[X.] 9
mm sowie Munition. Diese verwendete der Angeklagte bei dem Überfall auf den Juwelier in M.

am 14.
März 2011
(Fall
II.
3. der Urteilsgründe, abgeurteilt als besonders schwerer Raub in [X.] mit unerlaubtem Besitz und Führen einer halbautomatischen Selbstlade-kurzwaffe zum Verschießen von [X.]) sowie bei drei während der Flucht begangenen Taten, die auf die Erlangung von [X.] gerichtet waren (Fälle
II.
4. bis 6. der Urteilsgründe; abgeurteilt im Fall
II.
4. als versuch-ter besonders schwerer Raub in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz und Führen einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe zum Verschießen von [X.] und mit räuberischem Angriff auf Kraftfahrer sowie in den Fällen
II.
5. und 6. jeweils als besonders schwerer Raub in Tateinheit mit unerlaubtem Be-sitz und Führen einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe zum Verschießen von [X.], im Fall
II.
6. in weiterer Tateinheit mit räuberischem An-griff auf Kraftfahrer).

2
-
4
-
2.
Die Verurteilung des Angeklagten in den Fällen
II.
4. bis 6. der [X.] jeweils auch wegen Besitzes einer halbautomatischen [X.] zum Verschießen von [X.] begegnet durchgreifenden recht-lichen Bedenken.
a)
Nach der Rechtsprechung des [X.] erfährt das Dauer-delikt des unerlaubten Besitzes einer Waffe materiell-rechtlich eine Zäsur, wenn der Waffenbesitzer später einen neuen Entschluss zur Begehung eines [X.] mit dieser Waffe fasst. Das [X.] vor und nach dieser Tat ist jeweils selbständig zu beurteilen. Das Verbrechen selbst steht in Tateinheit mit dem [X.] des Vergehens nach dem Waffengesetz ([X.], Urteil vom 16.
März 1989

4
StR
60/89, [X.]St 36, 151, 154; Urteil vom 15.
April 1998

2
StR
670/97, [X.], 8; vgl. auch [X.]/Rissing-van
Saan, 12.
Aufl., §
52 Rn.
33).
b)
Daran gemessen ist es auch im Hinblick auf den bereits vor der [X.] des Angeklagten nach [X.] und der Inbesitznahme der Waffe ge-fassten Entschluss zum Überfall auf den Juwelier in M.

zwar rechtlich unbe-
denklich, für diese Tat Tateinheit zwischen dem Besitz sowie Führen der Waffe und dem besonders schweren Raub anzunehmen. Da das [X.] nach dieser Tat aber selbständig zu beurteilen ist, bei oder zwischen den sich [X.] an den Überfall auf den Juwelier anschließenden Überfällen auf Kraftfah-rer jedoch der Besitz der Waffe gegenüber dem Führen zurücktritt und deren mt diesem bei den Taten zum Nachteil der Kraftfahrer kein gegenüber dem Führen eigenständiger Unrechtsgehalt mehr zu. Für diese Taten tritt der Besitz daher gegenüber dem Führen der Waf-fe zurück (vgl. [X.], Beschluss vom 15.
Juni 2015

5
StR
197/15, [X.], 529
mwN).
3
4
5
-
5
-
3.
Im Übrigen weist das Urteil aus den
vom [X.] in der Antragsschrift vom 3.
August 2015 dargelegten Gründen keinen den Angeklag-ten [X.] Rechtsfehler auf (§
349 Abs.
2 [X.]).
4. Der Senat schließt aus, dass die in
den Fällen
II.
4. bis 6. der [X.] verhängten Einzelstrafen oder die Gesamtstrafe von dem Rechtsfehler beeinflusst sind. Denn die Strafkammer hat dem Angeklagten in diesen Fällen

rechtsfehlerfrei

lediglich die Verwendung der Waffe, nicht aber
einen dar-über hinausgehenden Besitz strafschärfend angelastet.
5.
Im Hinblick auf den nur geringfügigen Erfolg des Rechtsmittels des Angeklagten ist eine Kostenteilung nicht geboten (§
473 Abs.
4 [X.]; vgl.
[X.]/[X.], [X.], 58.
Aufl., §
473 Rn.
26 mwN).
Mutzbauer
Roggenbuck
Cierniak
Ri[X.] Dr.
Franke ist infolge Urlaubs an der Unterschrifts-leistung gehindert.
Mutzbauer
Bender

6
7
8

Meta

4 StR 343/15

20.10.2015

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.10.2015, Az. 4 StR 343/15 (REWIS RS 2015, 3713)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 3713

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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