Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.06.2017, Az. EnVZ 50/16

Kartellsenat | REWIS RS 2017, 9425

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[X.]:[X.]:BGH:2017:200617BENVZ50.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
EnVZ 50/16
vom
20. Juni 2017
in dem
energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren

-
2
-
Der Kartellsenat des [X.] hat am 20. Juni 2017 durch die Präsidentin des [X.] [X.], [X.]
Raum
und die Rich-ter
Dr.
[X.], Dr.
Grüneberg und Dr.
Bacher

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde
in dem Beschluss
des 5.
Kartellsenats des [X.] vom 6.
Oktober 2016 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergericht-lichen Kosten der Landesregulierungsbehörde werden der Betroffenen auferlegt. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kos-ten selbst.
Der Gegenstandswert für das [X.] beträgt

.

Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil die Betroffene keinen Zulassungsgrund im Sinne des §
86 Abs.
2 [X.] aufzeigt.
1. Die von der Betroffenen als grundsätzlich angesehene Frage zur [X.] nach §
19 Abs.
2 [X.] lässt sich eindeutig beantworten. Danach kann der Antrag auf Genehmigung eines individuellen [X.] nach §
19 Abs.
2 Satz
2 [X.] nur durch den Letztverbraucher gestellt werden. Für eine Erweite-rung auf verbundene Unternehmen im Sinne des §
15 AktG besteht kein sachlicher Grund. Dies würde sowohl der eindeutigen Definition des Begriffs des Letztverbrau-1
2
-
3
-
chers in §
3 Nr.
25 [X.] als auch der gesetzlichen Einräumung der Antragsbefug-nis in §
19 Abs.
2 [X.] widersprechen.
Etwas anderes folgt entgegen der Auffassung der Nichtzulassungs-beschwerde auch nicht aus der von der [X.] erlassenen Festlegung hinsichtlich der sachgerechten Ermittlung individueller Entgelte vom 11.
Dezember 2013 ([X.]-13-739). Soweit diese für das zugrunde zu legende Netzentgelt auf eine Konzernbetrachtung im Sinne des §
15 AktG abstellt, wird damit lediglich die Frage geregelt, welche Strommengen und welche Netzentgeltanteile bei einer Kundenanla-ge im Sinne des §
3 Nr.
24a, 24b [X.] Gegenstand einer individuellen Netzentgelt-vereinbarung sind. Für die Antragsbefugnis nach §
19 Abs.
2 [X.] besagt dies dagegen nichts.
2. Ohne Erfolg wendet sich die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Auf-fassung des [X.], für die Voraussetzungen des §
19 Abs.
2 Satz
2 [X.] sei nicht der kaufmännisch-bilanzielle, sondern der tatsächliche physikali-sche Strombezug maßgeblich. Dies steht zwar mit der -
nach Erlass der angefochte-nen Entscheidung ergangenen -
Rechtsprechung des Senats nicht in Einklang (Be-schluss vom 13. Dezember 2016 -
EnVR 38/15, Rn. 7 [X.] -
Individuelles Netzentgelt II). Bei den Ausführungen des [X.] handelt es sich aber lediglich um eine nicht tragende Hilfsbegründung, die von ihm weder im Rahmen der Ermessens-überprüfung noch an anderer Stelle aufgegriffen wird.
3
4
-
4
-
3. Schließlich zeigt die Nichtzulassungsbeschwerde in Bezug auf die [X.] Überprüfung der Ermessensentscheidung der [X.] keinen re-visionsrechtlich beachtlichen Fehler des [X.] auf. Dessen tatrichterli-che Würdigung lässt einen entscheidungserheblichen Rechts-
oder Verfahrensfehler nicht erkennen.
[X.]
Raum
[X.]

Grüneberg
Bacher
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 06.10.2016 -
VI-5 Kart 13/15 (V) -

5

Meta

EnVZ 50/16

20.06.2017

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.06.2017, Az. EnVZ 50/16 (REWIS RS 2017, 9425)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 9425

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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