Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.05.2017, Az. EnVR 30/16

Kartellsenat | REWIS RS 2017, 10964

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[X.]:[X.]:BGH:2017:150517BENVR30.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
EnVR
30/16
vom
15. Mai 2017
in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache

-
2 -
Der Kartellsenat des [X.] hat am 15.
Mai 2017
durch die
Präsidentin des [X.] [X.], den Vorsitzenden
Richter Dr.
Raum
sowie
die Richter Dr.
Kirchhoff, Dr.
Grüneberg
und Dr.
Bacher
beschlossen:
Auf die
Rechtsmittel
der Antragstellerin werden
der
Beschluss des 3.
Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf
vom 18.
Mai
2016
und der Beschluss der Beschlusskammer
4
der [X.] vom 26.
Januar 2015, [X.]-12-1373, aufgehoben.
Die [X.] wird verpflichtet, den Antrag der Antragstellerin auf Genehmigung der zwischen ihr und der Beteiligten am 8./14.
November
2013
getroffenen Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts für die AbnahmeS.

mit der Zählpunktbezeichnung [X.]00 7300 7929 [X.] 6005
8600 0067 7336 für den Zeitraum vom 1.
Januar 2012 bis zum 31.
Dezember 2012 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.
Die weitergehenden Rechtsmittel der Antragstellerin werden zurückge-wiesen.
Die Kosten des Beschwerde-
und des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Antragstellerin werden der [X.]
auferlegt. Die weitere Beteiligte trägt ihre außerge-richtlichen Kosten selbst.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 50.000

festge-setzt.

-
3 -
Gründe:

[X.] Die Antragstellerin produziert
an ihrem Standort S.

Kunststoffteile und betreibt dort außerdem eine
Photovoltaik-Anlage. Sie ist in [X.] an das [X.] der Beteiligten angeschlossen. Den
in der Photovoltaik-Anlage
erzeugten Strom speist
die Antragstellerin ausschließlich in ihr
betriebseigenes
Netz ein. Dafür erhielt sie für das [X.] von der Beteiligten eine Einspeisevergütung nach dem [X.]. Im Gegenzug entrichtete die Antragstellerin Netzentgelte nach ihrem gesamten Strombezug, d.h. einschließlich der [X.] Einspeisung.

Die Antragstellerin und die Beteiligte schlossen am 8./14.
November
2013
eine individuelle Netzentgeltvereinbarung nach §
19 Abs.
2 Satz
2 [X.] für das [X.], die die Antragstellerin der [X.] zur Genehmigung vorlegte. In diesem Jahr
überschritten die [X.] an der Abnahmestelle der Antragstellerin den Grenzwert von 7.000 Stunden nur unter Zugrundelegung des [X.] abgerechneten, netzentgeltpflichtigen [X.] aus dem Netz der Beteiligten. Mit Beschluss
vom 26.
Januar
2015
lehnte die Bundesnetz-agentur die Genehmigung des
Antrags
ab. Sie begründete dies damit, dass die [X.] nicht erreicht sei, weil hierfür der physikalische Be-zug von Strom aus dem Netz der Beteiligten maßgeblich sei.

Mit der dagegen gerichteten
Beschwerde hat die
Antragstellerin
beantragt, die [X.] zu verpflichten, die zwischen ihr und der Beteiligten getroffe-S.

das [X.] zu genehmigen. [X.] hat die Be-
schwerde zurückgewiesen. Mit der -
vom Beschwerdegericht zugelassenen -
Rechts-beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr
Begehren weiter.

I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist im Wesentlichen begründet.

1
2
3
4

-
4 -

1. [X.] hat die Auffassung der [X.]
gebil-ligt, dass im Rahmen der Voraussetzungen des §
19 Abs.
2 Satz
2 [X.]
-
gleich in welcher
Fassung -
allein auf den physikalischen Strombezug aus dem Netz der allgemeinen Versorgung abzustellen sei, während die [X.] entnommenen Strommengen nicht zu berücksichtigen seien. Dafür spreche bereits der Wortlaut des §
19 Abs.
2 Satz
2 [X.], der als maßgeblichen Ort der Stromentnahme ausdrücklich das Netz der allgemeinen Versorgung nenne.
In den Gesetzesmaterialien stehe ebenfalls die rein technische Betrachtungsweise und [X.] die tatsächlich-physikalische Stromabnahme im Vordergrund, weil die vom [X.] dargelegten Effekte einer dauerhaften Stromentnahme im Netz der allgemeinen Versorgung nur dann entstünden, wenn die Stromentnahme auch tat-sächlich stattfinde. Aufgrund dessen spreche auch der Sinn und Zweck der Vorschrift für eine
Nichtberücksichtigung des [X.] [X.]. Die vom [X.] festgestellte Ausnahme von der Betrachtung des physikalischen [X.] bei
der Berechnung der Netzentgelte nach §
17 [X.] im Fall des [X.] [X.] sei nicht übertragbar, weil es bei §
19 Abs.
2 Satz
2 [X.] nicht um eine möglichst effektive und gleichzeitig diskriminierungs-freie EEG-Förderung gehe, sondern um eine tatsächlich netzstabilisierende Stromentnahme.

2. Diese Beurteilung
hält rechtlicher
Nachprüfung nicht stand.

[X.] hat zu Unrecht den [X.] Strombezug der Antragstellerin bei der Prüfung der Voraussetzungen des §
19 Abs.
2 Satz
2 [X.] in der hier maßgeblichen ab dem 22.
August 2013 gelten-den Fassung (§
32 Abs.
7 Satz
1 [X.]) unberücksichtigt gelassen.
Wie der [X.] -
nach Erlass der Beschwerdeentscheidung -
entschieden und im [X.] hat, ist für die Voraussetzungen eines individuellen Netzentgelts nach §
19 Abs.
2 Satz
2 [X.] nicht der tatsächlich-physikalische, sondern der kaufmän-nisch-bilanzielle Strombezug maßgebend (Senatsbeschluss vom 13.
Dezember 2016 -
EnVR
38/15, Rn.
7
ff. -
Individuelles Netzentgelt
II).
5
6
7

-
5 -

II[X.] Der Senat verweist die Sache nicht an das Beschwerdegericht zurück. Die noch offenen Fragen des angefochtenen Bescheids vom 26.
Januar
2015
kön-nen durch die [X.] in dem neu eröffneten Verwaltungsverfahren ent-schieden werden. Für die Neubescheidung ist der rechtliche Rahmen durch die Ent-scheidung des Senats vorgegeben.

Entgegen dem Antrag der Rechtsbeschwerde ist
lediglich die Verpflichtung der [X.] zur Neubescheidung auszusprechen, weil es insoweit an der erforderlichen Spruchreife fehlt (§
113 Abs.
5 Satz
2 VwGO analog). In dem ange-fochtenen Bescheid hat die [X.] den
Antrag bereits deshalb für unbe-gründet gehalten, weil die erforderliche Mindestvoraussetzung des Erreichens einer Betriebsstundenzahl von 7.000 Benutzungsstunden nicht gegeben sei. Dagegen lässt sich dem
Bescheid nicht mit hinreichender Sicherheit entnehmen, ob auch die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen des §
19 Abs.
2 [X.] gegeben sind. Auch das
Beschwerdegericht
hat dazu keine Feststellungen getroffen.
8
9

-
6 -

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 [X.]. Es entspricht der Billig-keit, dass die weitere Beteiligte ihre notwendigen Auslagen selbst zu tragen hat.
[X.]
Raum
Kirchhoff

Grüneberg
Bacher
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 18.05.2016 -
VI-3 Kart 75/15 (V) -

10

Meta

EnVR 30/16

15.05.2017

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.05.2017, Az. EnVR 30/16 (REWIS RS 2017, 10964)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 10964

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