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PDF anzeigen[X.]/00vom13. Februar 2001in der Strafsachegegenwegensexuellen Mißbrauchs von Kindern- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 13. Februar 2001 beschlos-sen:Der Antrag der Nebenklägerin vom 22. Dezember 2000 ist gegen-standslos.Gründe:Der Antrag, der Nebenklägerin für das Revisionsverfahren Prozeßko-stenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt [X.]zu gewähren, ist [X.] auf Bestellung eines Beistands gemäß § 397a Abs. 1 StPO auszulegen.Einer Entscheidung darüber bedarf es jedoch nicht, da Rechtsanwalt [X.]bereits durch [X.]uß des [X.] vom 18. April 2000 zum Bei-stand der Nebenklägerin bestellt worden ist.- 3 -Die [X.] nach § 397a Abs. 1 StPO wirkt über die jeweili-ge Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens fort understreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz einschließlich der Revisi-onshauptverhandlung ([X.], [X.]. v. 16. Februar 2000 - 2 StR 52/00 - und v.30. Mai 2000 - 4 StR 24/00).Bode Detter [X.] Elf
Meta
13.02.2001
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.02.2001, Az. 2 StR 476/00 (REWIS RS 2001, 3547)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 3547
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