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PDF anzeigen[X.] März 2001in der Strafsachegegenwegenschweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 8. März 2001 [X.] Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des [X.] vom 25. Oktober 2000 wird verworfen.Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels unddie dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenennotwendigen Auslagen zu tragen.2. Der Antrag der Nebenklägerin auf Bewilligung von Prozeßko-stenhilfe für das Revisionsverfahren ist gegenstandslos.[X.] Die Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler ergeben (§ 349Abs. 2 StPO).2. Der Antrag, der Nebenklägerin für das Revisionsverfahren Prozeßko-stenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt [X.]zu gewähren, ist als [X.] auf Bestellung eines Beistands gemäß § 397a Abs. 1 StPO auszulegen.- 3 -Einer Entscheidung darüber bedarf es jedoch nicht, da Rechtsanwalt [X.]bereits durch Beschluß des [X.] vom 25. Juli 2000 zumBeistand der Nebenklägerin bestellt worden ist. Die [X.] nach§ 397a Abs. 1 StPO wirkt über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräf-tigen Abschluß des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revi-sionsinstanz ([X.], Beschlüsse vom 16. Februar 2000 - 2 StR 52/00 - und vom30. Mai 2000 - 4 StR 24/00).Schäfer Nack Wahl Boetticher Kolz
Meta
08.03.2001
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.03.2001, Az. 1 StR 73/01 (REWIS RS 2001, 3281)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 3281
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