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PDF anzeigen[X.]/01vom9. Januar 2002in der Strafsachegegenwegensexuellen Mißbrauchs eines Kindes- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 9. Januar 2002 beschlossen:Der Antrag der Nebenklägerin vom 31. Dezember 2001 ist gegen-standslos.Gründe:Der Antrag, der Nebenklägerin für das Revisionsverfahren Prozeßko-stenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin [X.]zu gewähren, ist als [X.] auf Bestellung eines Beistands gemäß § 397a Abs. 1 StPO auszulegen.Einer Entscheidung darüber bedarf es jedoch nicht, da Rechtsanwältin [X.]bereits durch [X.]uß des [X.] vom 5. Juni 2001 zum Bei-stand der Nebenklägerin bestellt worden ist.- 3 -Die [X.] nach § 397a Abs. 1 StPO wirkt r die jeweili-ge Instanz hinaus bis zum rechtskrftigen Abschluû des Verfahrens fort understreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz einschlieûlich der Revisi-onshauptverhandlung ([X.], [X.]. v. 13. Februar 2001 - 2 StR 476/00).Jke Detter [X.]Otten Elf
Meta
09.01.2002
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.01.2002, Az. 2 StR 526/01 (REWIS RS 2002, 5150)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 5150
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2 StR 276/01 (Bundesgerichtshof)
5 StR 179/10 (Bundesgerichtshof)
1 StR 651/99 (Bundesgerichtshof)
1 StR 326/00 (Bundesgerichtshof)
5 StR 179/10 (Bundesgerichtshof)
Rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Adhäsionsverfahren
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