Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.02.2000, Az. 1 StR 34/00

1. Strafsenat | REWIS RS 2000, 3136

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[X.]/00vom15. Februar 2000in der [X.] u.a.- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 15. Februar 2000 beschlos-sen:Der Nebenklägerin B. wird für die [X.] [X.]aus [X.] als Beistand bestellt.Gründe:Die Nebenklägerin hat beantragt, ihr auch für das [X.] zu bewilligen und ihr Rechtsanwältin [X.]beizuordnen.Dieser Antrag ist dem in § 300 StPO zum Ausdruck gebrachten allge-meinen Rechtsgedanken zufolge als Antrag auf Bestellung eines Beistandesnach § 397a Abs. 1 StPO auszulegen. Die Bewilligung von [X.] § 397a Abs. 2 StPO, die u.a. eine zusätzliche Bedürftigkeitsprüfungvoraussetzt und auch daher für die Nebenklägerin ungünstiger ist, kommt näm-lich nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung eines [X.] nicht vorliegen ([X.], 2380).Eine auch für das Revisionsverfahren fortwirkende Bestellung als Bei-stand durch das [X.] ist nicht erfolgt; dieses hat der Nebenklägerin le-diglich Prozeßkostenhilfe gewährt und ihr Rechtsanwältin [X.] beigeordnet([X.]. 168 d.A.; siehe auch [X.]/[X.], [X.] Aufl.§ 397a Rdn. 17).- 3 -Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistandes liegen hier vor(§ 397a Abs. 1, § 395 Abs. 1 Nr. 1 lit.a StPO).Schäfer [X.]Wahl Schomburg Schluckebier

Meta

1 StR 34/00

15.02.2000

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.02.2000, Az. 1 StR 34/00 (REWIS RS 2000, 3136)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 3136

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