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5 [X.]/12
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 26. März 2012
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 26. März 2012
beschlossen:
Die Revisionen
der
Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 14. September 2011 werden
nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines
Rechtsmittels zu tragen.
Zur Revision des Angeklagten [X.]
bemerkt der Senat ergänzend:
1. [X.] in den Fällen 3 bis 12 ruht auf naheliegenden, jedenfalls aber möglichen richterlichen Schlussfolgerungen. Die Beweiswürdigung ist auch sonst frei von Rechtsfehlern.
2. Hinsichtlich der in § 96 Abs. 3 AufenthG angeordneten Versuchsstrafbar-keit gelten die Grundsätze des § 30 StGB, weswegen es keines Versuchs vom 25. März 1999
1 [X.], [X.], 409).
Basdorf Brause Schaal
König Bellay
Meta
26.03.2012
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.03.2012, Az. 5 StR 86/12 (REWIS RS 2012, 7765)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 7765
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