Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.04.2009, Az. Xa ZR 78/08

Xa- Zivilsenat | REWIS RS 2009, 3760

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Xa ZR 78/08 Verkündet am: 30. April 2009 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] Art. 2 Buchst. j, Art. 3 Abs. 2, Art. 4 Abs. 3 Dem Fluggast steht ein Ausgleichsanspruch wegen "Nichtbeförderung" auf ei-nem Flug zu, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: 1. [X.] verfügt entweder über eine bestätigte Buchung für den betreffenden Flug oder ist von einem anderen Flug, für den er eine solche Buchung besaß, auf den betreffenden Flug "ver-legt" worden. 2. [X.] hat sich - außer im Fall der "Verlegung" und [X.] wenn ihm nicht schon vorher die Mitnahme verweigert [X.] ist - zur angegebenen [X.] oder mangels einer solchen An-gabe 45 Minuten vor dem planmäßigen Abflug zur Abfertigung eingefunden. 3. Dem am Flugsteig erschienenen Fluggast wird der Einstieg ge-gen seinen Willen verweigert.
[X.], Urteil vom 30. April 2009 - [X.] [X.] - 2 - Der [X.] des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 30. April 2009 durch [X.], [X.], die Richterin Mühlens und [X.] [X.] und Dr. [X.] für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des [X.] vom 29. Mai 2008 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: 1 Der Kläger nimmt die beklagte Fluggesellschaft aus eigenem und aus abgetretenem Recht seiner Lebensgefährtin auf eine Ausgleichszahlung in [X.] von jeweils 600 • nach Art. 4 Abs. 3, Art. 7 der Verordnung ([X.]) 261/2004 des [X.] und des Rates über eine gemeinsame Regelung für [X.] und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförde-rung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur [X.] ([X.]) Nr. 295/91 vom 11. Februar 2004 ([X.]. [X.] L 46 vom 17.2.2004 S. 1; im Folgenden: Verordnung) in Anspruch. - 3 - Die Reisenden buchten bei der Beklagten für den 27. September 2006 einen Flug von [X.] über [X.] nach [X.]. Das Flugzeug von [X.] nach [X.] sollte um 7.25 Uhr starten und um 8.45 Uhr in [X.] lan-den, der Weiterflug war für 10.35 Uhr vorgesehen. Die Reisenden gaben ihr Gepäck zwar bis [X.] auf, erhielten jedoch in [X.] noch keine Bordkar-ten für den Weiterflug. Der Abflug in [X.] verzögerte sich wegen Nebels und des überfüllten [X.] über [X.], so dass die Landung in [X.] erst um 9.43 Uhr erfolgte. Als die Reisenden im [X.]gebäude eintrafen, [X.] sie unter Hinweis auf den bereits abgeschlossenen Einsteigevorgang für den Flug nach [X.] nicht mehr abgefertigt. Sie konnten erst am nächsten Tag nach [X.] fliegen. 2 3 Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des [X.] ist ohne Erfolg geblieben (OLG [X.] a.M. [X.], 179). Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, der die Beklagte entgegentritt, [X.] der Kläger das Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe: Die zulässige Revision bleibt ohne Erfolg. [X.] Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Kläger stehe nach Art. 4 Abs. 3 der Verordnung kein Ausgleichsanspruch zu. Die Beklagte habe den Reisenden nicht im Sinne dieser Bestimmung gegen ihren Willen die Be-förderung verweigert. Die [X.] erfordere eine bewusste Zurückweisung des Fluggastes, der sich unter den in Art. 3 Abs. 2 der [X.] - 4 - nung genannten Bedingungen am Flugsteig eingefunden habe. Eine rein tat-sächliche Nicht(weiter)beförderung, etwa wegen Verspätung des Zubringer-flugs (wie im Streitfall), reiche hingegen nicht aus. Dies ergebe sich nicht nur aus dem Wortlaut der Bestimmung, sondern entspreche auch der [X.], nach der den Luftverkehrsunternehmen le-diglich Ausgleichsleistungen für die Zurückweisung von Fluggästen wegen Überbuchung hätten auferlegt werden sollen. 6 II. Dies hält den Angriffen der Revision stand. Einem Fluggast, der ei-nen Flug wegen eines verspäteten Zubringerflugs nicht erreicht, steht kein [X.] auf eine Ausgleichsleistung nach Art. 4 Abs. 3, Art. 7 der Verordnung zu. Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn beide Flüge gemeinsam gebucht sind und von demselben Luftverkehrsunternehmen durchgeführt werden. 1. Ein Ausgleichsanspruch nach Art. 7 besteht nach Art. 4 Abs. 3 der Verordnung, wenn Fluggästen gegen ihren Willen die Beförderung verweigert wird. In Art. 2 Buchst. j wird der in Art. 4 geregelte Tatbestand der Nichtbeför-derung genauer als die Weigerung definiert, Fluggäste zu befördern, obwohl sie sich unter den in Art. 3 Abs. 2 genannten Bedingungen am Flugsteig einge-funden haben, sofern keine vertretbaren Gründe für die Nichtbeförderung ge-geben sind. Art. 3, der den Anwendungsbereich der Verordnung regelt, formu-liert diese in Art. 2 Buchst. j in Bezug genommenen Bedingungen dahin, dass die Fluggäste entweder über eine bestätigte Buchung für den betreffenden Flug verfügen und sich zum vorgeschriebenen [X.]punkt zur Abfertigung einfinden oder aber von einem Flug, für den sie eine Buchung besaßen, auf einen ande-ren Flug "verlegt" wurden. Der Ausgleichsanspruch hat hiernach drei Voraus-setzungen: 7 - 5 - (1) [X.] verfügt entweder über eine bestätigte Buchung für den betreffenden Flug oder ist von einem anderen Flug, für den er eine solche Buchung besaß, auf den betreffenden Flug "ver-legt" worden. (2) [X.] hat sich - außer im Fall der "Verlegung" und [X.] wenn ihm nicht schon vorher die Mitnahme verweigert worden ist - zur angegebenen [X.] oder mangels einer solchen Angabe 45 Minuten vor dem planmäßigen Abflug zur Abferti-gung ("Check-in") eingefunden. (3) Dem am Flugsteig erschienenen Fluggast wird der Einstieg ("Boarding") gegen seinen Willen verweigert. 8 Die [X.] Sprachfassung der Verordnung bringt, indem sie von "Nichtbeförderung" spricht, das Tatbestandsmerkmal der Verweigerung des Einstiegs nur undeutlich zum Ausdruck. In anderen Sprachfassungen (z.B. [X.]: refus d'embarquement; englisch: denied boarding; italienisch: [X.]; [X.]: denegación de embarque) wird deutlicher, dass sich der Fluggast am Flugsteig eingefunden haben muss, um das Flugzeug zu besteigen. Dies könnte, wie in dem nach Art. 3 Abs. 2 Buchst. a von dem Er-fordernis des rechtzeitigen Erscheinens zur Abfertigung ausgenommenen Fall der Annullierung, nur dann anders sein, wenn dem Fluggast schon zuvor die Mitnahme verweigert worden ist (vgl. [X.], [X.]. v. 7.10.2008 - [X.], [X.], 89). Nach ihrem Wortlaut sagt die Verordnung nichts darüber, wann sich der rechtzeitig zur Abfertigung für den Flug erschienene oder auf diesen "verlegte" Fluggast zum Einstieg am Flugsteig einfinden muss. Es liegt nahe, dass sich der Fluggast, wenn nicht zur angegebenen Einsteigezeit, zumindest bis zum 9 - 6 - Ende des [X.] am Ausgang eingefunden haben muss. Eine Verweigerung des Einstiegs kommt jedenfalls nicht mehr in Betracht, wenn das Flugzeug seine Parkposition bereits verlassen hat und ein Einstieg eines weite-ren Fluggastes tatsächlich nicht mehr möglich ist. 2. Es kann hiernach offenbleiben, ob die Verordnung, wie das [X.] meint, in Art. 4 Abs. 3 nur die Verweigerung des Einstiegs in den in den Absätzen 1 und 2 der Vorschrift angesprochenen Überbuchungsfällen regelt. Dagegen könnte insbesondere sprechen, dass nach Art. 2 Buchst. j bei-spielsweise Sicherheitsgründe die "Nichtbeförderung" rechtfertigen können, woraus im Umkehrschluss gefolgert werden könnte, dass etwa eine willkürliche oder diskriminierende Weigerung, den Fluggast an Bord zu nehmen, durchaus den Ausgleichsanspruch auslöst. Zutreffend hat aber das Berufungsgericht an-genommen, dass es für den Anspruch nicht genügt, dass der Fluggast nicht mit dem gebuchten Flug befördert worden ist, sondern vielmehr notwendig ist, dass dem - rechtzeitig zur Abfertigung für den Flug erschienenen oder auf [X.] verlegten und am Ausgang anwesenden - Fluggast der Einstieg in die [X.] verwehrt wird. Dies korrespondiert mit dem Umstand, dass es das den betreffenden Flug ausführende Luftverkehrsunternehmen ist, das bei der [X.] des Einstiegs die Ausgleichsleistung zu erbringen hat, denn es ist - ähnlich wie in den Fällen der Annullierung oder Verspätung - dieses Unter-nehmen, das durch seine mit der Durchführung und Überwachung des [X.] der Fluggäste beauftragten Mitarbeiter darüber entscheidet, ob der Flug-gast das Flugzeug besteigen darf. Da die Reisenden im Streitfall zwar über eine bestätigte Buchung für den Flug von [X.] nach [X.] verfügten, sich jedoch in [X.] schon nicht rechtzeitig zur Abfertigung einfinden konnten, scheidet ein Ausgleichsanspruch nach der Verordnung aus. 10 - 7 - 3. Daran ändert es auch nichts, dass sich die Reisenden, wie mangels abweichender Feststellungen des Berufungsgerichts für das Revisionsverfah-ren zu unterstellen ist, in [X.] rechtzeitig zur Abfertigung für den [X.] nach [X.] eingefunden haben. Denn der Flug im Sinne der Verordnung ist nicht mit der Flugreise gleichzusetzen, die die Fluggäste unternehmen ([X.], Urt. v. 10.7.2008 - [X.]/07, [X.], 237 [X.]. 32 - Emirates Airli-nes/Schenkel). Flug ist vielmehr, wie auch Art. 2 Buchst. h der Verordnung zeigt, auch bei einem einheitlichen Beförderungsvertrag die einzelne "Einheit" einer Luftbeförderung, die von einem Luftverkehrsunternehmen durchgeführt wird, das die entsprechende Flugroute festlegt ([X.] aaO [X.]. 40). Auch dies entspricht wiederum der Verantwortlichkeit des den (einzelnen) Flug [X.] Unternehmens, das dafür einzustehen hat, wenn dieser Flug annulliert wird, verspätet ist oder einem Fluggast die Mitnahme auf dem Flug verweigert wird. 11 4. Hiergegen kann auch nicht eingewendet werden, damit werde das von der Verordnung (Erwägungsgründe 1 und 4) angestrebte hohe [X.] für Fluggäste verfehlt und den in Erwägungsgrund 1 gleichfalls angespro-chenen Erfordernissen des Verbraucherschutzes nicht hinreichend Rechnung getragen. 12 Die Verordnung enthält kein umfassendes Regelwerk, das Ansprüche auf Ausgleichszahlungen, Erstattung von Entgelten und Betreuungsleistungen (Art. 7 bis 9) für sämtliche Fälle vorsähe, in denen der Fluggast nicht oder nicht zu dem geschuldeten [X.]punkt befördert wird. Vielmehr werden durch die [X.] nach Art. 1 Abs. 1 unter den in ihr genannten Bedingungen Mindest-rechte für Fluggäste in den drei genannten Fällen der "Nichtbeförderung" ge-gen ihren Willen, der Annullierung des Flugs und der Verspätung des Flugs 13 - 8 - festgelegt. Bei diesen Mindestrechten handelt es sich um gesetzliche Ansprü-che, die nicht aus dem Beförderungsvertrag folgen, den der Fluggast etwa mit dem Luftverkehrsunternehmen abgeschlossen hat. Vielmehr richten sich die dem Fluggast eingeräumten Ansprüche gegen das ausführende Flugunter-nehmen; vertragliche Beziehungen zwischen diesem und dem Fluggast müs-sen nicht bestehen (Art. 2 Buchst. b der Verordnung), und sie spielen für die Frage, ob und mit welchem Inhalt dem Fluggast ein Anspruch nach der [X.] zusteht, auch keine Rolle. Nicht zuletzt wegen dieses vom [X.] abweichenden Ansatzes ist auch, soweit die Verordnung nicht auf das Endziel des Fluggastes (Art. 2 Buchst. h) abstellt, jeder Flug gesondert zu be-trachten. 14 Findet sich der Fluggast nicht rechtzeitig zur Abfertigung am [X.] ein, kann es dafür eine Vielzahl von Gründen geben und kann demgemäß die Verantwortung hierfür beim Fluggast selbst, einem Dritten (z.B. einem Bahn- oder anderen Luftverkehrsunternehmen) oder aber auch, wie möglicherweise im Streitfall, bei eben demjenigen Luftverkehrsunternehmen liegen, das auch den Flug ausführt, den zu erreichen dem Reisenden nicht gelingt. Die [X.] regelt den letztgenannten Tatbestand aber ebenso wenig wie die ande-ren, bei denen außer Zweifel steht, dass es keine "Nichtbeförderung" im Sinne der Verordnung darstellt, wenn das Flugzeug ohne den nicht rechtzeitig [X.] Passagier startet. Das Nichterreichen des Flugs kann ein "[X.]" der Verspätung eines anderen Flugs sein. Ebenso wenig wie bei an-deren "Folgeschäden" einer Verspätung bestimmt die Verordnung indessen, ob und welche Ansprüche dem Fluggast deswegen zustehen. Die Verordnung gibt dem Fluggast vielmehr nur die für den Fall der Verspätung in Art. 6 bestimmten Mindestrechte und überlässt es im Übrigen dem (nationalen) Vertragsrecht, ob - 9 - das Flugunternehmen eine weitergehende Einstandspflicht für die Folgen eines verspäteten Flugs trifft (Art. 12 Abs. 1 der Verordnung). Etwas anderes lässt sich auch nicht aus dem Umstand ableiten, dass für das Luftverkehrsunternehmen, das wie im Streitfall sowohl den Zubringer- als auch den Anschlussflug durchführt, gegebenenfalls die Möglichkeit besteht, den Reisenden bereits zu Beginn seiner Reise auch für den Anschlussflug ab-zufertigen. Das Berufungsgericht hat - unbeanstandet von der Revision - nicht festgestellt, dass die Beklagte den Reisenden im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Buchst. a vorgegeben hat, sich zur für [X.] angegebenen [X.] dort auch zur Abfertigung für den Flug von [X.] nach [X.] einzufinden. Eine solche Vorgabe wird das Luftverkehrsunternehmen in aller Regel auch vermei-den, weil es bei der Buchung nicht ausschließen kann, dass es ihm - auch aus von ihm nicht zu beherrschenden Gründen wie ungünstigen Wetterbedingun-gen oder einem überlasteten Verkehrsraum - nicht möglich sein wird, den [X.] rechtzeitig zum Umsteigeflughafen zu befördern. Zeichnen sich bei Reisebeginn Probleme dieser Art ab, wird das Luftverkehrsunternehmen, wie auch im Streitfall, davon absehen, dem Fluggast zu Beginn seiner Reise be-reits eine Bordkarte für den Anschlussflug auszuhändigen. Die Verordnung legt den Luftverkehrsunternehmen insoweit bestimmte Pflichten nicht auf; die bloße Möglichkeit, dass das Luftverkehrsunternehmen den Reisenden bis zum [X.] hätte abfertigen können, kann daher auch nicht dazu herangezogen wer-den, sich bei der Zuerkennung einer Ausgleichsleistung wegen "Nichtbeförde-rung" über deren oben zu 1 dargestellte zweite Voraussetzung hinwegzuset-zen. 15 Es ist auch nicht zutreffend, wenn in der Instanzrechtsprechung [X.] wird, wenn die Verordnung im Falle der [X.] - 10 - leistungen nach den Art. 8 und 9 für ausreichend halte, in den Fällen der [X.] und "Nichtbeförderung" hingegen zusätzlich einen Ausgleichsanspruch gewähre, seien die letztgenannten Tatbestände nach Auffassung des [X.]sgebers offenbar die schwerer wiegenden, denen die "Nichtbeförderung" wegen eines verspäteten Zubringerflugs gleichgestellt werden müsse (so etwa [X.] [X.], 42, 44). Eine Verspätung von mehreren Stunden kann für den Fluggast durchaus unangenehmer sein als die Verweisung auf einen als-bald folgenden anderen Flug, zumal die Dauer einer Verspätung häufig unvor-hersehbar ist. Die "Nichtbeförderung" verpflichtet vielmehr deswegen zur Aus-gleichszahlung, weil der Verordnungsgeber von dem Regelfall ausgeht, dass das Flugunternehmen im Interesse einer möglichst vollständigen Auslastung des Flugs bewusst überbucht hat und zu einem finanziellen Ausgleich gegen-über denjenigen Fluggästen verpflichtet sein soll, die in Gestalt der Zurückwei-sung die Folgen seiner nicht aufgegangenen Kalkulation tragen müssen (vgl. Tonner in [X.]/[X.], Zivilrecht unter [X.] Einfluss, [X.]. 13a Rdn. 40 ff.). Deswegen enthält Art. 4, anders als Art. 5 Abs. 3, auch keine Möglichkeit der Exkulpation für das Luftverkehrsunternehmen. Auf die "Nichtbeförderung" wegen eines verspäteten Zubringerflugs passt diese ratio legis nicht. 5. In Anbetracht des vorstehend entwickelten, mit dem Wortlaut der Norm übereinstimmenden Ergebnisses der Auslegung ist der Senat überzeugt, dass auch für die Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten der [X.] kein Zweifel daran besteht, wie die Verordnung insoweit zu verstehen ist, so dass kein Anlass besteht, den Gerichtshof der Europäischen [X.]en um eine Vorabentscheidung zu ersuchen. 17 - 11 - Dies ist auch nicht deshalb geboten, weil in der Rechtsprechung der [X.]n Instanzgerichte und der [X.]n reiserechtlichen Literatur ver-schiedentlich angenommen worden ist, dem Fluggast stünden bei Nichterrei-chen eines Fluges wegen eines verspäteten Zubringerflugs Ausgleichsansprü-che nach Art. 4 Abs. 3 der Verordnung zu. 18 Der auch vom Berufungsgericht als seiner Auffassung entgegenstehend zitierte Beschluss des [X.] vom 6. November 2007 ([X.], 139) betrifft einen anderen Sachverhalt. Dort wurde den [X.], die bereits über Bordkarten verfügten, der Zugang zum Anschlussflug verweigert, weil sie von dem Luftverkehrsunternehmen im Hinblick auf ihren verspäteten Zubringerflug bereits ohne ihre Kenntnis auf einen anderen An-schlussflug umgebucht worden waren. Dass hierin eine Verweigerung des [X.] liegen könnte, ist möglich. Aus ähnlichen Gründen hat der Bundesge-richtshof dem Gerichtshof der Europäischen [X.]en die Frage vorge-legt, ob eine Umbuchung auf einen anderen Flug von Art. 4 Abs. 3 der [X.] erfasst sein kann (Beschl. v. 7.10.2008 - [X.], [X.], 89). 19 Daraus lässt sich aber - entgegen der Revision - nicht ableiten, jede Umbuchung des [X.] löse den Ausgleichsanspruch aus. Im Streitfall wurde den Reisenden der Einstieg in die gebuchte Maschine nicht infolge einer gegen ihren Willen vorgenommenen Umbuchung verwehrt, sondern die [X.] wurden auf einen anderen Flug gebucht, weil und nachdem sie sich, wenn auch ohne ihr Verschulden, zur Abfertigung für den ursprünglich gebuch-ten Flug nicht rechtzeitig einfinden konnten. In einem solchen Fall kann die Umbuchung keine Einstiegsverweigerung darstellen. Wenn die Revision (ebenso z.B. AG [X.] a.M. RRa 2007, 135, 136; AG Hamburg-Harburg RRa 2007, 88 f.; [X.], [X.]. zu [X.], [X.]) etwas anderes aus Art. 3 20 - 12 - Abs. 2 Buchst. b der Verordnung herleiten will, übersieht sie, dass die [X.] zu den Bestimmungen über den Anwendungsbereich der Verordnung gehört und nur das Buchungs- und Abfertigungserfordernis (s. oben zu II 1) regelt, aber - auch soweit sie in Art. 2 Buchst. j in Bezug genommen wird - nichts darüber besagt, wann eine "Nichtbeförderung" (refus d'embarquement; denied boarding) vorliegt, bei welcher dem auf den betreffenden Flug "verleg-ten" Fluggast - ebenso wie dem auf diesen gebuchten und rechtzeitig zur [X.] erschienenen Fluggast - Ansprüche nach den Art. 7 bis 9 der [X.] zustehen. 21 Soweit schließlich in der Rechtsprechung der Amts- und Landgerichte und der Literatur die Zuerkennung eines Ausgleichsanspruchs mit der [X.] für seine oder von einem Flugallianz-partner durchgeführten Flüge ([X.] [X.], 94, 97; AG [X.] a.M. RRa 2007, 135, 136; AG Hamburg-Harburg RRa 2007, 88, 89; [X.], [X.], 202, 209) oder damit begründet wird, dass der Anwendungsbereich des Art. 4 Abs. 3 der Verordnung nicht auf Überbuchungsfälle beschränkt sei ([X.] [X.], 42, 44; [X.] [X.], 94, 95), wird - möglicherweise begünstigt durch die [X.] Sprachfassung - nicht ausreichend beachtet, dass damit nicht begründet werden kann, warum die von der Verordnung ver-langte Verweigerung des Einstiegs und die Erfüllung der Bedingungen des Art. 3 Abs. 2 entbehrlich sein sollten. - 13 - 6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. 22 Meier-Beck [X.] Mühlens

[X.] [X.] Vorinstanzen: AG [X.], Entscheidung vom 07.11.2007 - 32 C 110/07 - 90 - OLG [X.]/Main, Entscheidung vom 29.05.2008 - 16 U 39/08 -

Meta

Xa ZR 78/08

30.04.2009

Bundesgerichtshof Xa- Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.04.2009, Az. Xa ZR 78/08 (REWIS RS 2009, 3760)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 3760

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