Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.03.2001, Az. 4 StR 505/00

4. Strafsenat | REWIS RS 2001, 3321

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[X.] StR 505/00vom6. März 2001in der [X.] 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und der Beschwerdeführer am 6. März 2001 gemäß § 349 Abs. 1StPO beschlossen:Die Revisionen der Nebenkläger [X.]. und [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 27.Juli 2000 werden als unzulässig verworfen.Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit-tels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-zung (richtig: gefährlicher Körperverletzung in zwei [X.] Fällen) zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe vonzwei Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wenden sich die beiden Nebenklä-ger mit ihren Revisionen. Beide Rechtsmittel sind unzulässig.Beide Beschwerdeführer haben jeweils ohne nähere Ausführungen "dieVerletzung materiellen und formellen Rechts" gerügt. Sie haben aber entgegen§ 344 Abs. 1 StPO nicht angegeben, inwieweit sie das Urteil anfechten unddessen Aufhebung beantragen. Die [X.] enthalten weder [X.] noch eine nähere Begründung, aus der sich das Ziel [X.] entnehmen ließe. Es bleibt daher offen, ob die Nebenkläger sich- 3 -gegen die Nichtverurteilung des Angeklagten wegen versuchten [X.] oder ob sie - was gemäß § 400 Abs. 1 StPO unzulässig ist - lediglichden Rechtsfolgenausspruch beanstanden wollen. Die Erhebung der unausge-führten Verfahrens- und allgemeinen Sachrüge genügt nicht, um die [X.] der Rechtsmittel feststellen zu können, daher müssen die Revisionen alsunzulässig verworfen werden (st. Rspr.; vgl. [X.]R StPO § 400 Abs. 1 Zuläs-sigkeit 2, 5; [X.], Beschluß vom 30. April 1998 - 4 [X.]; [X.]/[X.] StPO 44. Aufl. § 400 Rdn. 6 m.w.[X.] die Vertreter der Nebenkläger in der Hauptverhandlung beantragthatten, den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu verurteilen, [X.] nichts (Senatsbeschluß vom 9. November 2000 - 4 StR 425/00). Ob [X.] der Rechtsauffassung des 1. Strafsenats im Beschluß vom [X.] - 1 StR 571/99 -, auf den sich der [X.] für seine Auffas-sung, die Revision sei zulässig, wenn auch unbegründet, beruft, zu folgen [X.], kann dahinstehen. Jedenfalls beruht jene Entscheidung auf einer "[X.] des dargelegten Verfahrensgeschehens", mithin auf [X.] Einzelfalls, die es dem 1. Strafsenat ermöglicht haben, bei sachgerechter- 4 -Auslegung der Revisionsbegründung ein zulässiges Anfechtungsziel zu [X.] (vgl. [X.]R StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 3). Daran fehlt es hier.[X.] Maatz Athing

Meta

4 StR 505/00

06.03.2001

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.03.2001, Az. 4 StR 505/00 (REWIS RS 2001, 3321)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3321

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