Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.07.2011, Az. 2 StR 198/11

2. Strafsenat | REWIS RS 2011, 4875

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 198/11
vom
13.
Juli 2011
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen
gefährlicher Körperverletzung u.a.

-
2
-
Der 2.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 13.
Juli 2011 gemäß §
349 Abs.
1 [X.]
beschlossen:

Die Revision
des Nebenklägers

S.

gegen das Urteil des [X.] -
als Schwurgerichtskammer
-
vom 26.
November 2010 wird
als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines
Rechtsmittels
und die den Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Ausla-gen zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten B.

wegen gefährlicher Kör-perverletzung in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen zu einer Freiheits-strafe von vier Jahren und die Angeklagte F.

wegen Beihilfe zur gefährli-chen
Körperverletzung in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Nebenkläger mit seiner
Revision. Das
Rechtsmittel ist
unzulässig.
Der Beschwerdeführer hat seinen Antrag, das Urteil aufzuheben, mit der allgemeinen Sachrüge begründet. Er hat damit entgegen §
344 Abs.
1 [X.]
nicht angegeben, inwieweit er das Urteil anfechtet und dessen Aufhebung be-1
2
-
3
-
antragt. Es bleibt offen, ob der Nebenkläger sich gegen die Nichtverurteilung der Angeklagten wegen versuchten Totschlags wendet oder ob er -
was gemäß §
400 Abs.
1 [X.]
unzulässig ist
-
lediglich den Rechtsfolgenausspruch [X.] will. Die Erhebung der allgemeinen Sachrüge genügt nach der ständi-gen Rechtsprechung des [X.] nicht, um die Zulässigkeit des Rechtsmittels eines Nebenklägers feststellen zu können
(vgl. [X.]R [X.] §
400 Abs.
1 Zulässigkeit 2, 5, 10; [X.], Beschluss vom 6.
März 2001 -
4
StR
505/00, NStZ-RR
2002, 104; [X.], Beschluss vom 11.
März 2004 -
3
StR
493/03, NStZ-RR
2005, 262;
Meyer-Goßner,
[X.], 54.
Aufl. §
400 Rn.
6 mwN). Daher muss
die Revision als unzulässig verworfen werden.

Appl

Schmitt

Berger

Krehl

Eschelbach

Meta

2 StR 198/11

13.07.2011

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.07.2011, Az. 2 StR 198/11 (REWIS RS 2011, 4875)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 4875

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