Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.06.2013, Az. 1 StR 226/13

1. Strafsenat | REWIS RS 2013, 5036

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 226/13

vom
13. Juni 2013
in der Strafsache
gegen

wegen Steuerhinterziehung

-
2
-
Der 1.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13.
Juni
2013
beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 24.
Januar 2013 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen mit Ausnahme derjeni-gen zur Höhe der Steuerverkürzungen aufgehoben.
2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
3.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Land-gerichts zurückverwiesen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten macht ein Verfahrenshindernis geltend und rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch und zur
Zurückverweisung der Sache insoweit an das [X.] (§
349 Abs.
4 StPO); im Übrigen hat die Revision des Angeklagten keinen Erfolg (§
349 Abs.
2 StPO).
1
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3
-
I.
Nach den Feststellungen des [X.]s befasst sich der Angeklagte mit dem Bau und der Vermarktung von Hochseekatamaranen. Die [X.] wird von zahlreichen Firmen getragen, die ihren Sitz überwiegend in sog. Steueroasen haben und die der Angeklagte durch [X.] führen lässt. Der Angeklagte zog Anfang 2004 von [X.] nach
[X.] um, wo er bis längstens September 2008 ansässig war. Anschließend übersiedelte er in die [X.]. Er ist nach wie vor [X.] Staatsangehöriger.
1.
Im Jahr 2004 erhielt der Angeklagte von seinem Vater im Wege
mehrerer Schenkungen Teile von
dessen Privatvermögen. Es handelte sich dabei um eine Off-shore-Gesellschaft in der Gesellschaftsform einer Limi-
ted, ein Bankkonto und ein Wertpapierdepot mit einem Gesamtwert von 6.762.730,42
Euro. Im Juli 2007 übertrug ihm sein Vater im Wege der Schen-kung ein [X.] in [X.] im Wert von 5
Mio.
Euro.
2.

e-einer Frist von drei Monaten bei dem für die Erbschaft-
und Schenkungsteuer zuständigen Finanzamt deklarieren musste. Dennoch unterließ er diese Anzei-ge, weil er mit Steuerschulden in Millionenhöhe rechnete. Er verkürzte hier-durch im Jahr 2004 Schenkungsteuer in Höhe von 1.508.271
Euro und im Jahr 2007 von weiteren 1.150.000
Euro.
3.
Nach Einleitung des Steuerstrafverfahrens im August 2011 leistete der Angeklagte umfangreiche Aufklärungshilfe und ließ durch einen Schriftsatz sei-ner Anwälte die Schenkungen und deren Wert bestätigen. Die Steuerschuld aus 2
3
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5
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-
den Schenkungen tilgte der Angeklagte nach Festsetzung durch die Finanzbe-hörden.
II.
Die Taten sind nicht verjährt. Auch für die Hinterziehung von [X.] ist die Verfolgungsverjährung noch nicht eingetreten.
1.
Zwar betrug die Verjährungsfrist für diese Tat zunächst
nur fünf Jahre (vgl. §
78 Abs.
3 Nr.
4 StGB), die bei Bekanntgabe der Einleitung des [X.] (vgl. §
78c Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 StGB) bereits verstrichen gewe-sen wären (zum Fristbeginn bei Hinterziehung von Schenkungsteuer durch [X.] vgl. [X.], Beschluss vom 25.
Juli 2011 -
1
StR
631/10, Rn.
41
ff., [X.]St 56, 298, 312). Die Verjährungsfrist hatte sich jedoch durch Gesetz vom 19.
Dezember 2008 ([X.]
I, 2794, 2828) für die in den in §
370 Abs.
3 Satz
2 Nr.
1 bis [X.] genannten Fällen auf zehn Jahre erhöht (§
376 Abs.
1 [X.]).
2.
Die
Voraussetzungen des §
376 Abs.
1 [X.] liegen hier vor, denn die Tat erfüllt das [X.] des §
370 Abs.
3 Satz
2 Nr.
1 [X.] für einen beson-ders schweren Fall der Steuerhinterziehung (Steuerverkürzung in großem Ausmaß). Der Umstand, dass dieses [X.] bis zur Änderung durch Ge-setz vom 21.
Dezember 2007 ([X.]
I, 3198, 3209) und damit zum Zeitpunkt der [X.] enger gefasst war -
es enthielt noch das einschränkende Merkmal des Handelns aus grobem Eigennutz
-,
steht der Anwendung der [X.] Verjährungsfrist des §
376 Abs.
1 [X.] nicht entgegen (vgl. [X.], [X.] vom 5.
März 2013 -
1
StR
73/13
mit Nachweisen zum [X.] in der Literatur). Maßgeblich ist allein, dass die Voraussetzungen des §
376 Abs.
1 [X.] erfüllt sind und die Tat zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser [X.] (vgl. Art.
97 §
23 EG[X.]) noch nicht verjährt war ([X.] aaO). 6
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8
-
5
-
Beides ist hier der Fall. Damit kommt die zehnjährige Verjährungsfrist des §
376 Abs.
1 [X.] unabhängig davon zur Anwendung, ob die Tat zum Zeitpunkt der Tatbegehung eines der [X.]e des §
370 Abs.
3 Satz
2 [X.] erfüllt hat,

370 Abs.
3 Satz
2 Nr.
1 [X.] gehandelt hat.
III.
Die Revision führt mit der Sachrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§
349 Abs.
2 StPO).
Insbesondere führen die Verfahrensrügen zu keinem weitergehenden Erfolg.
1.
Den weitgehend identischen Verfahrensrügen liegt Folgendes zu Grunde:
Drei Beweisanträge mit insgesamt 66
[X.] waren auf den Nachweis gerichtet, dass der Angeklagte
niemals sein Vermögen vor dem [X.] Fiskus verschleiert hat. In der Begründung der Anträge wird auf ein in den Gerichtsakten befindliches Schreiben der [X.] des
Finanzamts an die Staatsanwaltschaft verwiesen. Darin wird näher geschilder-tes Verhalten des Angeklagten als verschleiernd bewertet und gefolgert, sol-e-als bedeutsam für Vorsatz und Strafzumessung (grober Eigennutz) an; könne dagegen nicht von [X.] ausgegangen werden, so wird im Ergebnis zum Ausdruck gebracht, sei der auf die gegenteilige Annahme ge-stützten Bewertung der Ermittlungsbehörden der Boden entzogen.
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-
6
-
Die [X.] hat die Anträge als bedeutungslos zurückgewiesen (§
244 Abs.
3 Satz
2 StPO). [X.] seien weder [X.] für die Hinterziehung von Schenkungsteuer noch notwendiges Indiz für groben Eigennutz.
2.
Der Schuldspruch hat Bestand.
a)
Die Verfahrensrügen, die für den Schuldspruch allein unter dem [X.] haben, greifen nicht durch.
Im Ansatz zutreffend hat die Revision ausgeführt und belegt, dass die Ablehnung eines Beweisantrags als bedeutungslos regelmäßig eine konkreti-sierte Begründung erfordert. Es kann jedoch letztlich auf sich beruhen, ob der Hinweis des Gerichts, Verschleierung betreffe kein Tatbestandsmerkmal, die-sen Anforderungen genügt: Wenn der Beweisantrag auf eine bestimmte be-weiswürdigende Schlussfolgerung der Ermittlungsbehörden Bezug nimmt ([X.] ergebe
sich aus der Verschleierung) und andererseits der Ablehnungsbe-schluss die dieser Schlussfolgerung zu Grunde liegende Tatsachenbewertung (Verschleierung) für bedeutungslos erklärt, so bringt dies mit noch hinlänglicher Klarheit zum Ausdruck, dass das Gericht die Auffassung der Ermittlungsbehör-den, die durch die Anträge widerlegt werden soll, im Ergebnis nicht teilt, letztlich also der Sache nach dem Antrag folgt.
Unabhängig davon kann aber nach der Rechtsprechung des Bundes-gerichtshofs eine (möglicherweise) unzulängliche Begründung der Ablehnung eines Beweisantrags dann unschädlich sein, wenn den Urteilsgründen im Er-gebnis die [X.] zu Grunde liegen ([X.], Beschluss vom 29.
April 2010 -
1
StR
644/09, [X.], 410, 412). Entsprechendes gilt hier, da die [X.] auch im Urteil einer Schlussfolgerung der Ermittlungsbe-12
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16
-
7
-
hörden, der durch die Beweisanträge die Grundlage entzogen werden sollte, nicht gefolgt ist. Die Annahme, der Angeklagte habe vorsätzlich gehandelt, ist vielmehr ausschließlich auf Indizien gestützt, die mit der Frage, ob er verschlei-ernde Maßnahmen ergriffen hat, in keinem Zusammenhang stehen.
b)
Die Beweiswürdigung hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung stand. Auch vom Tatvorsatz des Angeklagten hat sich das [X.] rechtsfehlerfrei

10
f.) zur Abgrenzung von Tatbestandsirrtum (§
16 StGB) und Verbotsirrtum (§
17 StGB)
sind überflüssig; sie gefährden den Bestand des Urteils nicht, weil sich das [X.] ohne Rechtsfehler davon überzeugt hat, dass der Angeklagte keinem Irrtum unterlegen ist (UA S.
10).
c)
Die Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen vorsätzlicher Hinterziehung von Schenkungsteuer in zwei Fällen. Nach den Ur-teilsfeststellungen hatte der Angeklagte als Beschenkter (§
2 Abs.
1 Nr.
1 Satz
1 [X.]) die von seinem Vater in den Jahren
2004 und 2007 erhaltenen Schenkungen den [X.] Finanzbehörden nicht gemäß §
30 Abs.
1 [X.] angezeigt, obwohl die Wegverlegung seines Wohnsitzes aus [X.] mit dauerndem Aufenthalt im Ausland noch nicht fünf Jahre zurücklag (vgl. §
2 Abs.
1 Nr.
1 Satz
2 Buchst.
b [X.]). Dabei war ihm bewusst, dass er diese Schenkungen in [X.] binnen einer Frist von drei Monaten nach Ausfüh-rung der jeweiligen Zuwendung (vgl. §
9 Abs.
1 Nr.
2 [X.]) bei dem für die Erbschaft-
und Schenkungsteuer zuständigen Finanzamt anzuzeigen hatte (UA S.
6). Er rechnete
mit Steuerschulden in Millionenhöhe.
3.
Der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand und ist aufzuheben.
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8
-
a)
Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatgerichts. Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den
es in der [X.] von der Tat und der Persönlichkeit des [X.] gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu [X.] und hierbei gegeneinander abzuwägen. Ein Eingriff des [X.] in diese Einzelakte der Strafzumessung ist in der Regel nur möglich, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuld-ausgleich zu sein (st. Rspr.;
vgl. nur [X.], Urteil vom 17.
September 1980
-
2
StR
355/80, [X.]St 29, 319, 320; [X.], Urteil vom 7.
Februar
2012
-
1
StR 525/11, [X.]St 57, 123, 127; jeweils mwN).
b)
Solche Rechtsfehler liegen hier vor.
Soweit sich die Verfahrensrügen auf die Annahme von grobem Eigen-nutz beziehen, gilt allerdings letztlich Vergleichbares wie hinsichtlich des [X.]es (vgl. oben Abschnitt III.
2. Buchst.
a). Es ist nicht ersichtlich, dass die Annahme des [X.]s, der Angeklagte habe aus grobem Eigennutz ge-handelt, (auch) auf Gesichtspunkte gestützt wäre, die mit Verschleierungshand-lungen zusammenhängen. Der Strafausspruch kann aber dennoch keinen [X.] haben, weil die Bestimmung des Strafrahmens teilweise auf lückenhafter Tatsachengrundlage und im Übrigen auf einer nicht rechtsfehlerfreien Würdi-gung der Feststellungen beruht.
aa)
Das [X.] hat angenommen, dass die in den Jahren 2004 und 2007 begangenen Steuerhinterziehungen mit einem Hinterziehungsumfang von 1.508.271
Euro und 1.150.000
Euro dem [X.] für einen besonders schweren Fall der Steuerhinterziehung gemäß §
370 Abs.
3 Satz
2 Nr.
1 [X.] 20
21
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23
-
9
-
entsprechen. Es hat dabei die Taten -
im Ansatz zutreffend
-
an der zu den [X.] und noch bis zum 31.
Dezember 2007 geltenden Fassung dieser
Vorschrift gemessen, bei der das [X.] des §
370 Abs.
3 Satz
2 Nr.
1 [X.] neben der Verkürzung von Steuern in großem Ausmaß auch noch ein Han-deln aus grobem Eigennutz verlangte (vgl. [X.], Urteil vom 13.
Juni 1985
-
4
StR
219/85, [X.], 459). Das [X.] hat deshalb jeweils den [X.] Strafrahmen des §
370 Abs.
3 Satz
1 [X.] zugrunde gelegt -
er reicht von sechs Monaten bis zu zehn Jahren
Freiheitsstrafe
-
und für die Taten Ein-zelfreiheitsstrafen
von zwei Jahren bzw. zwei Jahren und sechs Monaten ver-hängt.
bb)
Grob eigennützig handelt, wer sich bei seinem Verhalten von dem Streben nach Vorteil in besonders anstößigem Maße leiten lässt. Dabei muss das Gewinnstreben des [X.] das bei jedem Steuerstraftäter vorhandene
Gewinnstreben deutlich übersteigen (vgl. [X.], Urteil vom 1.
August 1984
-
2
StR
220/84, NJW 1985, 208; Urteil vom 20.
November 1990
-
1
StR
548/90, wistra 1991, 106;
Urteil vom 23.
Januar 1991 -
3
StR
365/90, [X.]R [X.] §
370 Abs.
3 Nr.
1
Eigennutz
4; Urteil vom 24.
Juli 1985 -
3
StR
191/85, [X.], 228). Bei der Beurteilung, ob dies der Fall ist, hat das Tatgericht einen vom Re-visionsgericht hinzunehmenden Beurteilungsspielraum (vgl. [X.], Urteil vom 1.
August 1984 -
2
StR
220/84,
NJW 1985, 208; [X.], Urteil vom 7.
November 1986 -
2
StR
280/86, [X.], 71). Erforderlich ist jedoch eine vom Tatge-richt vorzunehmende Gesamtbetrachtung sämtlicher Tatumstände, namentlich der vom Täter gezogenen Vorteile, der Art, Häufigkeit und Intensität der Tatbe-gehung und des Verwendungszwecks der erlangten Vorteile. Diese Umstände müssen im Zusammenhang gesehen und daraufhin überprüft werden, ob sie den Schluss auf groben Eigennutz des [X.] rechtfertigen (vgl. [X.], [X.]
-
10
-
schluss vom 22.
Juni 1990 -
3
StR
471/89, [X.]R [X.] §
370 Abs.
3 Nr.
1 Eigen-nutz
3 mwN).
cc)
Diesen Anforderungen wird die Würdigung des Gewinnstrebens des Angeklagten durch das [X.] nicht gerecht.
(1)
Allerdings ist es -
entgegen der Auffassung der Revision
-
nicht zu beanstanden, dass das [X.] dem sehr großen Ausmaß der hinterzoge-nen Steuer indizielle Wirkung für die Annahme eines grob eigennützigen Ver-haltens des [X.] beigemessen hat. Denn der Umfang der verkürzten Steuern lässt je nach den Umständen des Einzelfalls Rückschlüsse auf das Maß des Gewinnstrebens des [X.] zu (vgl. [X.], Beschlüsse vom 22.
Juni 1990
-
3
StR
471/89, [X.]R [X.] §
370 Abs.
3 Nr.
1 Eigennutz
3, und vom 13.
Januar 1993 -
5
StR
466/92, [X.], 109). Auch durfte das [X.] in den Blick nehmen, dass der Angeklagte zur Entrichtung der Schenkungsteuer finan-ziell ohne weiteres in der Lage gewesen wäre.
(2)
Die vom [X.] vorgenommene Würdigung der Tatumstände kann gleichwohl keinen Bestand haben. Denn das [X.] hat die [X.], der Angeklagte habe aus grobem Eigennutz gehandelt, letztlich allein auf die Höhe des dem Angeklagten nach Abzug der geschuldeten [X.] noch verbleibenden Rests der Schenkungen gestützt. Es hat dabei entschei-dend darauf abgestellt, dass der
Angeklagte auch bei Abführung der Steuern
können (UA S.
15).
Der Umstand, dass der Angeklagte in der Lage war, aus legal durch Schenkungen erworbenem Vermögen die Schenkungsteuer ohne Einbußen in seiner Lebensführung zu entrichten (vgl. dazu [X.], Urteil vom 7.
Februar 2012 25
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-
11
-
-
1
StR
525/11, [X.]St 57, 123, 132), belegt groben Eigennutz für sich allein indes nicht. Zudem kommt es für die Frage, ob der Angeklagte aus grobem
Eigennutz
gehandelt hat, nicht auf die Höhe der erhaltenen Schenkungen an. Entscheidend ist vielmehr, ob sich der Angeklagte gerade hinsichtlich der ver-kürzten Steuern von besonders anstößigem Gewinnstreben hat leiten lassen. Hierzu hätte das [X.] eine Gesamtbetrachtung aller Umstände, die für die Beurteilung des Maßes des Gewinnstrebens des Angeklagten von Bedeu-tung sein konnten, vornehmen müssen. Zu diesen Umständen gehören neben den vom Täter gezogenen Vorteilen auch Art, Häufigkeit und Intensität der [X.] sowie des
Verwendungszwecks der erlangten Vorteile. An einer sol-chen Gesamtbetrachtung fehlt es hier. Feststellungen zur Handlungsmotivation des Angeklagten, etwa Geldgier, fehlen gänzlich. Somit ist die Wertung des [X.]s, der Angeklagte habe aus grobem Eigennutz in großem Ausmaß Steuern hinterzogen und daran anknüpfend die Annahme besonders schwerer Fälle der Steuerhinterziehung [X.]. §
370 Abs.
3 Satz
1 [X.] nicht rechtsfehler-frei begründet.
dd)
Der [X.] kann nicht ausschließen, dass der
Strafausspruch zum Nachteil des Angeklagten auf der rechtsfehlerhaften Begründung der Strafrah-menwahl beruht. Zwar liegt bei sehr hohen Hinterziehungsbeträgen die [X.] eines besonders schweren Falles gemäß §
370 Abs.
3 Satz
1 [X.] auch dann nicht fern, wenn ein [X.] nach der zur Tatzeit geltenden Fassung nicht gegeben ist (vgl. [X.], Urteil vom 21.
August 2012 -
1
StR 257/12, Rn.
29, [X.], 28; Beschluss vom 22.
September 2008 -
1
StR
323/08, Rn.
22, NJW
2009, 690). Auch die Annahme eines unbenannten besonders schweren Falles der Steuerhinterziehung bedürfte jedoch einer fehlerfreien Gesamtwürdi-gung aller bestimmenden Strafzumessungserwägungen durch das Tatgericht, 29
-
12
-
an der es hier gerade fehlt. Es bedarf daher einer neuen tatrichterlichen Straf-zumessung.
4.
Die aufgezeigten Mängel betreffen weder die Feststellungen zum Wert der Schenkungen noch die auf dieser Grundlage festgestellte Höhe der [X.] Steuern ([X.]). Da diese Feststellungen auch sonst rechts-fehlerfrei sind, können sie bestehen bleiben.
5.
Hinsichtlich der bisher unterbliebenen Festsetzung des [X.] für Auslieferungshaft weist der [X.] auf die Ausführungen des [X.] hin.
Wahl
Ri[X.] Rothfuß ist urlaubs-abwesend und daher an der Unterschrift gehindert.
Wahl
Graf

Jäger

Zeng

30
31

Meta

1 StR 226/13

13.06.2013

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.06.2013, Az. 1 StR 226/13 (REWIS RS 2013, 5036)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 5036

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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