Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.05.2012, Az. III ZR 234/11

III. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 6576

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
III ZR 234/11

Verkündet am:

10. Mai 2012

F r e i t a g

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja

[X.] § 655b Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 a.F., § 655d, § 655e Abs. 1

a)
Zur Frage, ob der Darlehensvermittler gemäß §
655b Abs.
1 Satz
2 [X.] a.F. auch die Vergütung angeben muss, die der Darlehensgeber einem weiteren ("zwischengeschalteten") Vermittler versprochen hat.

b)
Zur Wirksamkeit einer (erfolgsunabhängigen) Nebenentgeltabrede ("interne Wertermittlungsgebühr").

BGH, Urteil vom 10. Mai 2012 -
III ZR 234/11 -
OLG [X.]/Main

[X.]

-

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-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Mai 2012 durch den Vizepräsidenten [X.] und [X.], [X.], [X.] und Dr. Remmert

für Recht erkannt:

Auf die
Revision der Beklagten wird -
unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels
-
das
Urteil des 4. Zivilsenats des [X.]s [X.] am Main vom 9. September 2011
im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der
Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des [X.] vom 23. Dezember 2010 im Umfang ihrer
Verurteilung

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger verlangt von der Beklagten die Rückzahlung einer "Maklerge-bühr"

"internen Wertermittlungsgebühr"
von [X.] von insgesamt 126.00e-1
-

3

-

rung bei der D.

bank AG (im Folgenden: D.

AG) entrichtet hat.

In dem von den Parteien am 17. Februar 2008 unterzeichneten "[X.] zur Darlehensvermittlung"
ist
unter anderem Folgendes angege-ben:

"4. Maklergebühr:

Die Maklergebühr beträgt 5,95 %
aus dem [X.].

Ein Anspruch auf Maklergebühr in vereinbarter Höhe ent-steht, wenn und sobald die nachgewiesenen oder vermit-telten Finanzierungsmittel an den Auftraggeber geleistet sind und diesem kein Widerrufsrecht mehr zusteht.

Der Makler bezieht vom Darlehensgeber eine Vergütung aus dem Darlehensbetrag in Höhe von 1,5 %.

5. Sonstige Kosten:

Unabhängig von einer erfolgten Darlehensvermittlung sind bei der Beauftragung entstehende und entstandene Kosten wie
folgt zu entrichten:
-
Interne Wertermittlungsgebühren für die [X.] von pauschal [X.] 490,--.

6.
Bestätigung:

Der anfängliche effektive Jahreszins erhöht sich für das [X.] über 100.000

Maklercourtage um 0,7 % auf 6,24 % (gem. PAngV).
Der anfängliche effektive Jahreszins erhöht sich für das [X.] um 1,03 % auf 6,62 % (gem. PAngV)."

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-

Den Darlehensantrag des [X.] reichte die Beklagte nicht unmittelbar bei der Darlehensgeberin, der D.

AG, ein, sondern über die D.

Grundbe-sitzvermittlung GmbH (im Folgenden: D.

Grund GmbH), eine Tochtergesell-schaft der D.

AG. Von Seiten der Darlehensgeberin (D.

AG) erhielt die [X.] über die D.

Grund GmbH eine Provision in Höhe von 1,5 % des Darle-.

AG) an die D.

Grund GmbH eine Provision in Höhe von 0,5 % des Darlehensbe-

Der Kläger hat geltend gemacht, der Darlehensvermittlungsvertrag sei gemäß § 655b Abs. 2 [X.] a.F. wegen fehlender beziehungsweise falscher An-gabe der gezahlten Vermittlungsprovisionen nichtig. Darüber hinaus genüge die im Darlehensangebot der D.

AG enthaltene Widerrufsbelehrung nicht den gesetzlichen Vorgaben, so dass ihm, dem Kläger, das Widerrufsrecht weiterhin zustehe und der Provisionsanspruch der Beklagten mithin nicht entstanden sei (s. Nr. 4 des [X.], § 655c Satz 1 [X.]).

Das [X.] hat der Klage nach Beweisaufnahme im Wesentlichen (bis auf einen Teil der Zinsforderung und die verlangten vorgerichtlichen [X.]) stattgegeben. Das [X.] hat die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zuge-lassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Abwei-sung der Klage weiter.

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Entscheidungsgründe

Die Revision hat zu einem überwiegenden Teil Erfolg, nämlich soweit es um die Verurteilung der Beklagten zur

geht. Hinsichtlich der Rückzahlung der internen Wertermittlungsge

ist die Revision hingegen unbegründet.

I.

Das Berufungsgericht hat im [X.] an die Rechtsauffassung des [X.]s einen Rückzahlungsanspruch des [X.] gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 [X.] in Verbindung mit § 655b Abs. 2 [X.] a.F. bejaht und zur [X.] ausgeführt:

Der Darlehensvermittlungsvertrag zwischen den Parteien sei gemäß §
655b Abs. 2 [X.] a.F., § 139 [X.] insgesamt nichtig, da er keine Angaben über die von der D.

AG (Kreditgeberin) an die D.

Grund GmbH gezahlte Provision enthalte und deshalb den Anforderungen nach § 655b Abs. 1 Satz 2 [X.] a.F. nicht genüge. § 655b Abs. 1 Satz 2 [X.] a.F. sei dahin auszulegen, dass in Fällen, in denen für den Darlehensgeber mehrere Vermittler tätig seien und der Darlehensvermittler dies wisse, im Darlehensvermittlungsvertrag die Summe der vereinbarten Vermittlungsprovisionen angegeben oder zumindest auf den weiteren Vermittler hingewiesen werden müsse. Dies folge aus dem Zweck der gesetzlichen Regelung, wonach der Verbraucher über die mit der Darlehensvermittlung verbundenen Aufwendungen vollständig unterrichtet wer-den müsse, damit er in die Lage versetzt werde, die sich daraus ergebende Er-höhung der Kreditkosten zutreffend einzuschätzen. Dementsprechend müsse 6
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auch über solche Provisionen informiert werden, die der Darlehensgeber an weitere Vermittler zahle. Ansonsten bestehe die Gefahr einer Umgehung der gesetzlichen Regelung, wenn etwa der den Darlehensvermittlungsvertrag schließende [X.] keine Provision erhalte
und diese nur bei dem [X.] oder aber die Provision an den [X.] nur vom Hauptvermittler geleistet werde, so dass im Verhältnis Darlehensgeber zum [X.] tatsächlich keine Provisionszahlung erfolge.

Es könne nicht davon ausgegangen werden und die Beklagte habe auch nicht ausreichend dargetan, dass die von der D.

AG an die D.

Grund GmbH geleistete Provision (wirtschaftlich) aus der im Darlehensvertrag ange-gebenen Bearbeitungsgebühr von 1
% der Darlehenssumme gezahlt worden sei und die Darlehenskosten nicht zusätzlich erhöht habe. Unerheblich sei es, dass die Beklagte ihrer Behauptung nach keine Kenntnis von der [X.] habe, welche die D.

Grund GmbH von der Darlehensgeberin erhalten habe. Für die Einhaltung der Vorgaben des § 655b Abs. 1 Satz 2 [X.] a.F. komme es auf ein Verschulden des Darlehensvermittlers nicht an. Dieser [X.] sich die nötigen Kenntnisse erforderlichenfalls selbst verschaffen. Dies sei der Beklagten im vorliegenden Falle auch möglich gewesen. Sie habe erkennen müssen, dass die D.

Grund GmbH ebenfalls als Darlehensvermittlerin [X.] habe, und deshalb bei dieser wegen einer etwaigen Provision nachfragen müssen. Die Beklagte sei im Rahmen eines gestuften Vermittlungsverhältnisses als [X.]in der D.

Grund GmbH tätig geworden.

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II.

Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung in wesentlichen Punkten nicht stand.

1.
Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht die Beklagte allerdings verpflichtet gesehen, dem Kläger die von ihm geleistete "interne Wertermitt-lungsgebühr"

hierauf kein Anspruch zustand.

Die in Nummer 5 des [X.] vorgesehene Ver-pflichtung des Kunden (hier: des [X.]), unabhängig von einer erfolgten [X.]svermittlung "interne Wertermittlungsgebühren für die [X.]"

nach § 655d Satz 1, § 655e Abs. 1 Satz 1 [X.] nichtig mit der Folge, dass die Beklagte gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 [X.] den vom Kläger hierauf gezahlten Betrag
zurückerstatten muss.

a) Nach
§ 655d Satz 1 [X.] ist es dem Vermittler untersagt, für im Zu-sammenhang mit der Darlehensvermittlung stehende Dienste und Leistungen ein über § 655c Satz 1 [X.] hinausgehendes, insbesondere ein erfolgsunab-hängiges, (Neben-)Entgelt -
wie hier: die
interne Wertermittlungsgebühr -
zu verlangen. Eine dem entgegenstehende Vereinbarung ist gemäß § 655e Abs. 1 Satz 1 [X.] unwirksam (MünchKomm[X.]/[X.], 5. Aufl., § 655d Rn. 1, 4; s. auch [X.]/[X.], [X.] [2010], § 655d Rn. 1; [X.]/[X.],
[X.], 71. Aufl., § 655d Rn. 1).

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b) Bei der hier vereinbarten internen Wertermittlungsgebühr handelt es sich nicht um eine -
zulässige -
Regelung über die Erstattung von dem Vermitt-ler entstandenen, erforderlichen Auslagen im Sinne von § 655d Satz 2 [X.]. Hierunter fallen nur solche Aufwendungen, die der Vermittler für Rechnung des Auftraggebers getätigt hat; erforderlich ist insoweit ein tatsächliches Vermö-gensopfer des Vermittlers (MünchKomm[X.]/[X.] aaO Rn. 5, 6; [X.]/[X.] aaO Rn. 3; [X.]/[X.] aaO). Die Aufwendungen sind zudem konkret darzulegen und nachzuweisen, so dass jegliche Pauschalierung durch vorherige Festlegung bestimmter Beträge unzulässig ist (MünchKomm-[X.]/[X.] aaO Rn. 9; [X.]/[X.] aaO Rn. 2 f; [X.]/[X.] aaO; s. zur Vorgängerbestimmung des
§ 17 VerbrKrG: [X.], NJW-RR 1996, 1451, 1542 und [X.], 192, 193; [X.], [X.] 1999, 1491). Es ist kein Anhalt dafür ersichtlich, dass durch die interne Wertermittlungsgebühr konkrete Vermögensopfer der Beklagten abgegolten werden sollten; zudem war
hierfür eine -
unzulässige -
feste Pauschale vorge-sehen.

2.
Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht jedoch einen Anspruch der Beklagten auf Zahlung der vereinbe-gründung verneint, dass der
Darlehensvermittlungsvertrag gemäß § 655b Abs.
2 [X.] a.F. nichtig sei, weil er keine Angaben über die von der D.

AG an die D.

Grund GmbH gezahlte Provision von 0,5 % des Darlehensbetrags ent-halten
und somit den Anforderungen des § 655b Abs. 1 Satz 2 [X.] a.F. nicht genügt habe.

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a) Gemäß § 655b Abs. 1 Satz 2 [X.] in der hier maßgebenden, bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung des Gesetzes zur
Modernisierung des Schuldrechts (= a.F.; vgl. nunmehr Art. 247 § 13 Abs. 2 Nr.
1 und 2 EG[X.]) ist in dem Darlehensvermittlungsvertrag die Vergütung des Darlehensvermittlers in einem Prozentsatz des Darlehens anzugeben; hat der Darlehensvermittler auch mit dem Darlehensgeber eine Vergütung vereinbart, so ist auch diese anzuge-ben. Mit dieser Vorschrift soll sichergestellt werden, dass dem Verbraucher die mit der Einschaltung des [X.] verbundene -
direkte oder indirekte -
Verteuerung des Darlehens, die ihm sonst regelmäßig nicht hinreichend [X.] ist oder gar verschleiert wird, deutlich vor Augen geführt wird, damit er entscheiden kann, ob die Beauftragung eines Vermittlers wirtschaftlich sinnvoll ist (Warn-
und Transparenzfunktion; s. dazu Gesetzentwurf der [X.] zum Gesetz über Verbraucherkredite, zur Änderung des Zivilprozessord-nung und anderer Gesetze, BT-Drucks. 11/5462, [X.], 29
[zu § 14 VerbrKrG-E = § 15 VerbrKrG]; [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 655b Rn. 1; Pa-landt/[X.], [X.], 69. Aufl., § 655b Rn. 1; [X.]/[X.], [X.], 12.
Aufl., §
655b Rn. 3; MünchKomm[X.]/[X.]
aaO
§ 655b Rn. 1; [X.]/
[X.], [X.] [2003], § 655b Rn. 3 f).

b) Nach dem Wortlaut
und dem Zweck des
Gesetzes soll der Vermittler
sämtliche Vergütungen aufdecken, die ihm für die [X.], sei es von Seiten seines Kunden
(des Kreditsuchenden), sei es von Seiten des Kreditgebers. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts besteht indes grundsätzlich
keine -
die Folge der Nichtigkeit des [X.] (§ 655b Abs. 2 [X.])
-
Pflicht des Vermittlers, dem Kunden auch solche
Vergütungen anzugeben, die
nicht er selbst, sondern
ein Dritter, etwa wie hier ein zwischengeschalteter
weiterer Vermittler, vom Kreditgeber erhält.

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(1) Den Fall
mehrerer
(gestufter) Vermittlungsverhältnisse
hat der Ge-setzgeber nicht geregelt. Da Anhaltspunkte für eine planwidrige und ausfül-lungsbedürftige Regelungslücke nicht ersichtlich sind, kommt eine analoge An-wendung von § 655b [X.] a.F. im Allgemeinen nicht in Betracht (s. [X.]/
[X.] aaO § 655b Rn. 1). Eine erweiternde Auslegung des § 655 Abs. 1 Satz 2 [X.] a.F. in dem von den Vorinstanzen befürworteten Sinne ist nicht veranlasst.

(2) Nach Sinn und Zweck des Gesetzes soll der Darlehensvermittler sei-nen Kunden über die gesamten, ihm selbst zufließenden Vergütungen in Kenntnis setzen. Die Angaben, die der
Gesetzgeber dem Darlehensvermittler insoweit abverlangt, betreffen die Anteile an den gesamten Kreditkosten, die aus (Entgelt-)Vereinbarungen herrühren, an denen der Vermittler selbst beteiligt ist; mithin nur solche Kosten, die der Vermittler aus eigener Kenntnis einfach und zuverlässig mitteilen
kann. Ob ein weiterer Vermittler eingeschaltet ist und ob und gegebenenfalls in welcher Höhe dieser vom Kreditgeber eine Provision erhält, ist ihm nicht ohne weiteres
bekannt. Durch die
Begründung einer -
mit der Nichtigkeitsfolge sanktionierten -
Pflicht, Erkundigungen über etwaige [X.] des Kreditgebers an dritte Vermittler einzuziehen, wür-den
dem Vermittler unter Umständen
erhebliche, nach Sinn und Zweck des Ge-setzes "überobligationsmäßige"
Ermittlungs-
und Nachforschungsanstrengun-gen abverlangt.
Ihm könnte auch, wenn der andere Vermittler oder der Darle-hensgeber keine Angaben machen oder
begründete Zweifel an der [X.] der erteilten Auskünfte bestehen, kaum zugemutet werden, den Klageweg zu beschreiten oder auf die betreffenden [X.] zu verzichten. Eine derart
weite
Auslegung des Gesetzes wird auch unter Be-rücksichtigung der berechtigten Interessen des kreditsuchenden [X.] nicht gefordert. Dem
Anliegen des [X.], über die Darlehenskosten um-18
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fassend und zutreffend informiert zu werden, und zwar auch insoweit, als diese aus der Einschaltung etwaiger dritter Vermittler resultieren, wird -
worauf die Revision zutreffend hinweist -
die Verpflichtung des Kreditgebers gerecht, in der vom Darlehensnehmer zu unterzeichnenden Vertragserklärung sämtliche Kre-ditkosten anzugeben (§ 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 4 [X.] a.F.; vgl. nunmehr Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 8 und 10 und Abs. 2 EG[X.]). Bereits auf diese Weise erhält der Verbraucher einen zureichenden Überblick über die gesamte ihn treffende Kostenbelastung.

(3) Soweit das Berufungsgericht unter Hinweis auf die Erwägungen des [X.]s die Gefahr einer Umgehung der gesetzlichen Regelung sieht, wiegen
diese
Bedenken
jedenfalls nicht so schwer, dass sie generell eine über den Wortlaut und den Zweck des Gesetzes hinaus
gehende Interpretation des §
655b Abs. 1 [X.] a.F. rechtfertigten.

(a) Wenn und soweit der Darlehensvermittler die ihm für die Vermittlung eines Darlehensvertrags versprochene Provision nicht unmittelbar vom [X.]sgeber
selbst, sondern von einem vom Darlehensgeber beauftragten
(zwischengeschalteten)
"Hauptvermittler"
erhält, so handelt es sich bei der ge-botenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise um eine "Vergütung des [X.]"
im Sinne des § 655b Abs. 1 Satz 2 [X.] a.F. Die Beklagte war also
vorliegend zur Angabe der an sie zusätzlich geflossenen Provision in Höhe von 1,5
% unabhängig davon verpflichtet, ob die zugrunde
liegende Provisionsabre-de zwischen ihr und der D.

AG oder zwischen ihr und der D.

GmbH getrof-fen worden war, und weiter unabhängig davon, ob sie die Provisionszahlung unmittelbar von der D.

AG erhalten hat oder ob dieser Betrag zunächst an die

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D.

GmbH gezahlt und von dieser an die Beklagte weiter geleitet worden ist. Damit erweist sich die
vom [X.] geäußerte Befürchtung als grundlos, dass der Darlehensvermittler die für sich selbst mit einem Hauptvermittler zu-sätzlich vereinbarte Provision sanktionslos verschweigen dürfe und so der Zweck des Gesetzes auf einfache Art und Weise unterlaufen werden könne.

(b) Auch die Erwägung des [X.]s, der [X.] könne in einer der
Zielsetzung des Gesetzes widersprechenden Weise dadurch ver-schleiert werden, dass der den Darlehensvermittlungsvertrag schließende Un-tervermittler seitens des Darlehensgebers überhaupt keine Provision erhält, sondern diese allein beim Hauptvermittler anfällt, greift letztlich nicht durch. Der die eigentliche Vermittlungstätigkeit leistende [X.] wird kaum willens und bereit sein, sein eigenes Provisionsinteresse dem Provisionsinteresse des [X.] völlig unterzuordnen. Dieser Fall
wird, wenn überhaupt, dann auftreten, wenn Unter-
und Hauptvermittler gesellschaftsrechtlich oder auf sons-tige Weise so verflochten sind, dass es sich -
im Sinne der "Verflechtungsrecht-sprechung"
des erkennenden [X.]s (s. dazu nur Urteil vom 19. Februar 2009
-
III ZR 91/08, [X.], 1809 f Rn. 9; vgl. auch Fischer, Maklerrecht, S. 51 f) -um wirtschaftlich identische Personen handelt. Bei einer derartigen
Konstellati-on, bei der der gewünschte wirtschaftliche Erfolg unabhängig davon eintritt, ob der
Provisionsanspruch rechtlich dem Unter-
oder dem Hauptvermittler zusteht, ist der Schluss gerechtfertigt, dass das Zusammenwirken von Unter-
und Hauptvermittler objektiv darauf angelegt ist, den Verbraucher über die [X.] im Unklaren zu lassen (vgl. § 655e Abs. 1 Satz
2 [X.]; siehe allgemein zu [X.] im Sinne dieser Be-stimmung [X.]/[X.], [X.]
[2010], § 655e Rn. 5 f). Solchenfalls

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hat der Vertragspartner des [X.] die gesamten von der "[X.]"
versprochenen Provisionen anzugeben, die bei den miteinander ver-flochtenen Vermittlern anfallen, um den Anforderungen des § 655b Abs. 1 Satz 2 [X.] a.F. zu genügen.

c)
Nach diesen Maßgaben war die Beklagte nicht gemäß § 655b Abs. 1 Satz 2 [X.] a.F. verpflichtet, dem Kläger mitzuteilen, dass noch ein weiterer Darlehensvermittler, nämlich die D.

Grund GmbH, eingeschaltet war und die-ser von der Darlehensgeberin (D.

AG) eine zusätzliche Provision für den [X.] des Darlehensvertrags erhielt.

Für das Vorliegen einer Umgehung im Sinne von § 655e Abs. 1 Satz 2 [X.] ist hier kein tragfähiger Anhalt ersichtlich. Die Beklagte hatte sämtliche ihr zufließenden Provisionen (auch, soweit diese von der D.

AG über die D.

Grund GmbH an sie gezahlt wurden) in dem Vermittlungsvertrag angegeben. Mit der D.

GmbH war sie weder gesellschaftsrechtlich noch auf sonstige [X.] verbunden.

3.
Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ergibt sich die [X.] des [X.] nach § 655b Abs. 2 [X.] a.F. auch nicht [X.], dass die Vergütung der Beklagten nicht in einem Jahreszinssatz
des [X.]s angegeben ist.

Hält man es mit der wohl überwiegenden Ansicht im Schrifttum (s. etwa [X.]/[X.] aaO § 655b Rn. 3; [X.]/[X.], [X.] [2003],
§ 655b Rn. 3 f; MünchKomm[X.]/[X.] aaO § 655b Rn. 5)
für ge-

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boten, dass der Prozentsatz des Darlehens, in dem die Vergütung des Darle-hensvermittlers auszudrücken ist, (auch) als Jahreszinssatz anzugeben ist, so wäre diesem Erfordernis hier Genüge getan. Unter Nummer 6 des [X.] wird mitgeteilt, in welchem Maße sich der anfängliche ef-fektive Jahreszins "unter Berücksichtigung der einmaligen Maklercourtage"
[X.]. Dass diese Angabe unrichtig sei, hat der Kläger nicht vorgetragen. Soweit die Revisionserwiderung meint, es fehle an der Einbeziehung der internen [X.]"Vergütung"
des Darlehensvermittlers (§ 655d Abs. 1 Satz 2 [X.] a.F., § 655c Satz 1 [X.]) handelt, sondern um ein -
schon für sich genommen unzulässi-ges
-
Nebenentgelt im Sinne von § 655d Satz 1 [X.] (s. oben, unter 1.).

4.
Nach alldem ist die Revision der Beklagten als unbegründet zurückzu-weisen, soweit sich das Rechtsmittel gegen die Verurteilung zur Rückzahlung ZPO). Das Berufungsurteil ist hingegen insoweit aufzuheben, als es die Beru-fung der Beklagten gegen ihre Verurteilung zur Rückzahlung der Maklergebühr Umfang ist die Sache zur neuen
Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen (§
563 Abs.
1 ZPO). Der [X.] kann insoweit nicht in der Sache selbst entscheiden, weil das Berufungsgericht hinsichtlich der weiteren, vom Kläger gegen die Berechtigung der Maklergebührenforde-rung
vorgebrachten
Gründe -
von seinem Standpunkt aus folgerichtig
-
keine Feststellungen getroffen hat und die Sache daher nicht zur Endentscheidung reif ist (§
563 Abs.
3 ZPO). Dies gilt insbesondere für den Einwand, die im [X.]sangebot der D.

AG enthaltene Widerrufsbelehrung habe nicht den ge-setzlichen Vorgaben genügt, so dass dem Kläger das Widerrufsrecht weiterhin
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zustehe und der Provisionsanspruch der Beklagten mithin nicht entstanden sei (Nr. 4 des [X.], § 655c Satz 1 [X.]).

[X.]

Wöstmann

[X.]

[X.]
Remmert
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom [X.] -
1 O 712/10 -

OLG [X.]/Main, Entscheidung vom 09.09.2011 -
4 U 24/11 -

Meta

III ZR 234/11

10.05.2012

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.05.2012, Az. III ZR 234/11 (REWIS RS 2012, 6576)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 6576

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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