Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 17.12.2019, Az. 1 ABR 25/18

1. Senat | REWIS RS 2019, 306

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Gegenstand

Wirtschaftsausschuss - Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs - Rechtskontrolle - Schriftformgebot - Zuständigkeitsrahmen der Einigungsstelle


Leitsatz

1. Die Zuständigkeit einer Einigungsstelle nach § 109 BetrVG setzt nicht voraus, dass der Wirtschaftsausschuss über sein an den Unternehmer gerichtetes Auskunfts- oder Vorlageverlangen zuvor einen (ordnungsgemäßen) Beschluss gefasst hat.

2. § 106 Abs. 2 Satz 1 BetrVG verpflichtet den Unternehmer, den Wirtschaftsausschuss über die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Unternehmens anhand aussagekräftiger Unterlagen zu unterrichten. Einer zusätzlichen Erforderlichkeitsprüfung bedarf es nicht.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des [X.] vom 2. Mai 2018 - 4 [X.] - wird zurückgewiesen.

Gründe

1

A. Die [X.]eteiligten streiten über die Pflicht zur [X.] von Unterlagen an den Wirtschaftsausschuss.

2

Die Arbeitgeberin betreibt in [X.] in den Orten [X.], [X.] und [X.] drei psychiatrische [X.], in denen jeweils ein [X.]etriebsrat gewählt ist. Es sind ein Gesamtbetriebsrat und ein Wirtschaftsausschuss errichtet.

3

Die Arbeitgeberin schließt nach Maßgabe der Verordnung zur Regelung der Krankenhauspflegesätze ([X.]undespflegegeldverordnung - [X.]PflV) für jedes Jahr und für jedes ihrer Krankenhäuser mit den zuständigen Krankenkassen schriftliche Vereinbarungen ([X.]udgetvereinbarungen). Die Verhandlungen zum Abschluss dieser [X.]udgetvereinbarungen finden häufig erst im laufenden Kalenderjahr statt. Die Gegenstände, welche die Vertragsparteien in den krankenhausindividuellen [X.]udgetvereinbarungen behandeln dürfen, sind in der [X.]undespflegegeldverordnung festgelegt. Die abgeschlossenen [X.]udgetvereinbarungen werden nach Genehmigung durch die zuständige [X.]andesbehörde wirksam.

4

Die Arbeitgeberin legte die [X.]udgetvereinbarungen für die drei [X.] in der Vergangenheit dem Wirtschaftsausschuss vor. Anfang Januar 2017 bat dieser die Arbeitgeberin vergeblich um [X.] der [X.]udgetvereinbarungen auch für die [X.] und 2016. Die daraufhin vom Gesamtbetriebsrat angerufene Einigungsstelle beschloss auf dessen Antrag am 12. Juli 2017 auszugsweise folgenden Spruch:

        

„hat die Einigungsstelle … die Arbeitgeberin verpflichtet, den Wirtschaftsausschuss anhand der nachstehenden Unterlagen zu unterrichten:

        

1.    

…       

        

2.    

[X.] der [X.]udgetabschlüsse der Arbeitgeberin mit den Krankenkassen für alle [X.]etriebsteile in [X.], [X.] und [X.] der [X.] und 2016“.

5

Die Arbeitgeberin hat geltend gemacht, der ihr am 19. Juli 2017 zugeleitete Spruch sei (insoweit) unwirksam. Sie sei nicht verpflichtet, dem Wirtschaftsausschuss die [X.]udgetvereinbarungen vorzulegen. Die Auswahl der für dessen Unterrichtung erforderlichen Unterlagen liege in ihrem Ermessen. Ungeachtet dessen verfüge der Wirtschaftsausschuss bereits über alle notwendigen Informationen. Zudem würden - worauf sich die Arbeitgeberin erstmals in der Rechtsbeschwerde beruft - bei einer [X.] Geschäfts- und [X.]etriebsgeheimnisse gefährdet.

6

Die Arbeitgeberin hat zuletzt beantragt

        

festzustellen, dass der Spruch der Einigungsstelle vom 12. Juli 2017 insoweit unwirksam ist, als sie verpflichtet worden ist, den Wirtschaftsausschuss unter [X.] ihrer [X.]udgetabschlüsse mit den Krankenkassen für alle [X.]etriebsteile in [X.], [X.] und [X.] der [X.] und 2016 zu unterrichten.

7

Der Gesamtbetriebsrat hat Antragsabweisung beantragt.

8

Das Arbeitsgericht hat den Antrag der Arbeitgeberin abgewiesen. Die von ihr eingelegte [X.]eschwerde hat das [X.]andesarbeitsgericht zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Arbeitgeberin ihr [X.]egehren weiter.

9

[X.]. Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin bleibt erfolglos. Das [X.]andesarbeitsgericht hat deren [X.]eschwerde gegen den antragsabweisenden [X.]eschluss des Arbeitsgerichts im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Der zulässige Antrag der Arbeitgeberin ist unbegründet.

I. Der Feststellungsantrag ist zulässig.

1. Der Antrag bedarf der Auslegung. Zwar bezieht er sich nach seinem Wortlaut ausschließlich auf die Feststellung, dass der Spruch der Einigungsstelle vom 12. Juli 2017 unwirksam ist. Wie die von der Arbeitgeberin gegebene [X.]egründung erkennen lässt, zielt er jedoch zudem auf die Feststellung ab, dass sie nicht verpflichtet ist, dem Wirtschaftsausschuss die mit den Krankenkassen für die drei [X.] abgeschlossenen [X.]udgetvereinbarungen der [X.] und 2016 vorzulegen. Wegen der [X.]esonderheiten des [X.] nach § 109 [X.]etrVG gebietet auch die erkennbare Interessenlage der Arbeitgeberin in der Regel ein solches Antragsverständnis.

a) Nach § 109 Satz 1 und Satz 2 [X.]etrVG entscheidet die Einigungsstelle, wenn eine Auskunft über wirtschaftliche Angelegenheiten des Unternehmens iSd. § 106 [X.]etrVG entgegen dem Verlangen des [X.] nicht, nicht rechtzeitig oder nur ungenügend erteilt wird und hierüber zwischen Unternehmer und [X.]etriebsrat keine Einigung zustande kommt. Das in § 109 [X.]etrVG normierte Konfliktlösungsverfahren ist für Auseinandersetzungen über Grund, Umfang und Modalitäten der Unterrichtungs- und [X.]pflicht des Unternehmers nach § 106 Abs. 2 [X.]etrVG vorgesehen (vgl. [X.]AG 12. Februar 2019 - 1 A[X.]R 37/17 - Rn. 14, [X.]AGE 165, 330). Die Vorschrift begründet eine gesetzliche [X.]; bei Konflikten über ein Auskunftsverlangen des [X.] soll das Einigungsstellenverfahren als vorgeschaltetes Verfahren den [X.]etriebsparteien die Möglichkeit einer raschen Einigung auf [X.] eröffnen (vgl. [X.]AG 11. Juli 2000 - 1 A[X.]R 43/99 - zu [X.] I 2 a der Gründe, [X.]AGE 95, 228).

b) Da der Spruch der Einigungsstelle nach den gesetzlichen Vorgaben in § 109 Satz 2 [X.]etrVG die Einigung zwischen Arbeitgeber und [X.]etriebsrat ersetzt, ist der Arbeitgeber nach § 77 Abs. 1 Satz 1 [X.]etrVG verpflichtet, den - auf eine hinreichend bestimmte [X.]eistungsverpflichtung erkennenden - Spruch durchzuführen (vgl. in diesem Sinn auch [X.]AG 8. August 1989 - 1 A[X.]R 61/88 - zu [X.] [X.] der Gründe, [X.]AGE 62, 294; [X.]/[X.] 16. Aufl. § 109 Rn. 13; Oetker GK-[X.]etrVG 11. Aufl. § 109 Rn. 35: „eigenständige Anspruchsgrundlage“). [X.] er dem nicht nachkommen, muss er dessen Unwirksamkeit gerichtlich geltend machen. Der diesem [X.]egehren entsprechende Antrag ist auf eine Feststellung zu richten, da eine gerichtliche Entscheidung über die Wirksamkeit des Spruchs lediglich feststellende Wirkung hat (vgl. etwa [X.]AG 22. März 2016 - 1 A[X.]R 10/14 - Rn. 27 mwN, [X.]AGE 154, 322).

c) Anders als einem Einigungsstellenspruch in den Angelegenheiten der erzwingbaren Mitbestimmung (§ 87 Abs. 2 [X.]etrVG) kommt dem Spruch nach § 109 Satz 2 [X.]etrVG allerdings keine rechtsgestaltende Wirkung zu. Die Einigungsstelle hat über die [X.]erechtigung eines vom Wirtschaftsausschuss geltend gemachten Verlangens und damit über den Inhalt gesetzlich definierter Ansprüche zu befinden. Ihre Entscheidung betrifft keine betriebsverfassungsrechtlichen Regelungsfragen, sondern Rechtsfragen (vgl. [X.]AG 12. Februar 2019 - 1 A[X.]R 37/17 - Rn. 14, [X.]AGE 165, 330; Fitting 29. Aufl. § 109 Rn. 1, 5; Annuß in [X.] [X.]etrVG 16. Aufl. § 109 Rn. 19; [X.]/[X.] 16. Aufl. § 109 Rn. 13; Oetker GK-[X.]etrVG 11. Aufl. § 109 Rn. 35 f.; [X.]/[X.] 20. Aufl. [X.]etrVG § 109 Rn. 1). [X.]ei der [X.]eurteilung, wann, in welcher Art und Weise und unter [X.] welcher Unterlagen eine Auskunft zu erfolgen hat, wendet die Einigungsstelle lediglich die in § 106 Abs. 2 Satz 1 [X.]etrVG enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe an, trifft jedoch keine in ihrem Ermessen stehende Entscheidung. Aus diesem Grund unterliegt ihr Spruch auch keiner eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle nach § 76 Abs. 5 [X.]etrVG, sondern einer umfassenden Rechtskontrolle (vgl. [X.]AG 11. Juli 2000 - 1 A[X.]R 43/99 - zu [X.] I 2 a der Gründe, [X.]AGE 95, 228). Macht der Arbeitgeber die Unwirksamkeit eines eine Unterrichtungs- oder [X.]pflicht erkennenden Spruchs geltend, will er daher - sofern keine gegenteiligen Anhaltspunkte bestehen - regelmäßig nicht nur den Einigungsstellenspruch gerichtlich für unwirksam erklären, sondern auch feststellen lassen, dass keine gesetzliche Verpflichtung besteht, dem zugrundeliegenden Verlangen des [X.] nachzukommen. Nur mit einem solchen Antragsverständnis wird der zwischen den [X.]etriebsparteien bestehende Streit über den Unterrichtungs-/[X.]anspruch des [X.] oder seinen Modalitäten abschließend geklärt.

2. Der so verstandene Antrag ist hinreichend bestimmt, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die strittige [X.]verpflichtung ist inhaltlich ausreichend deutlich. Wie die in der Vergangenheit bei der Arbeitgeberin geübte Praxis zeigt, besteht über das dem [X.]egriff des „[X.]“ zugrundeliegende Verständnis zwischen den [X.]eteiligten kein Streit.

3. Der Antrag ist nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig.

a) Das (Nicht-)[X.]estehen einer - durch die ersetzende Wirkung eines (wirksamen) Spruchs nach § 109 Satz 2 [X.]etrVG fingierten - konkreten Einigung der [X.]etriebsparteien ist ebenso ein Rechtsverhältnis, welches einer gerichtlichen Feststellung zugänglich ist, wie die Verpflichtung zur [X.] bestimmter Unterlagen an den Wirtschaftsausschuss nach § 106 Abs. 2 Satz 2 [X.]etrVG. Da die [X.]eteiligten hierüber streiten, hat die Arbeitgeberin an der begehrten Feststellung ein berechtigtes Interesse.

b) [X.] ist, dass sich ihr Antrag nur gegen einen [X.]eil der im angefochtenen Spruch ausgesprochenen Unterrichtungs- und [X.]verpflichtungen richtet. Die Anfechtung bezieht sich auf ein selbständig feststellbares [X.]eilrechtsverhältnis, da die [X.]etriebsparteien den übrigen Inhalt des Spruchs übereinstimmend gelten lassen wollen. Das begegnet keinen [X.]edenken (vgl. [X.]AG 18. Juli 2017 - 1 A[X.]R 59/15 - Rn. 9, [X.]AGE 159, 360).

II. Der Antrag ist unbegründet. [X.] der Einigungsstelle ist - soweit er Gegenstand der Rechtsbeschwerde ist - wirksam. Die Arbeitgeberin ist nach § 106 Abs. 2 Satz 1 [X.]etrVG verpflichtet, dem Wirtschaftsausschuss die für ihre drei [X.] abgeschlossenen [X.]udgetvereinbarungen der [X.] und 2016 vorzulegen.

1. [X.] scheitert nicht daran, dass dieser nicht dem [X.] des § 76 Abs. 3 Satz 4 [X.]etrVG genügt. Unabhängig davon, dass der den [X.]etriebsparteien zugeleitete Spruch vorliegend vom Einigungsstellenvorsitzenden unterschrieben war, hätte ein solcher Formfehler im Rahmen des [X.] nach § 109 [X.]etrVG nicht dessen Unwirksamkeit zur Folge. Dies bedingt der besondere Gegenstand dieses Verfahrens.

a) Nach § 76 Abs. 3 Satz 4 [X.]etrVG sind die [X.]eschlüsse der Einigungsstelle schriftlich niederzulegen, vom Vorsitzenden zu unterschreiben und Arbeitgeber und [X.]etriebsrat zuzuleiten. Das [X.] in § 76 Abs. 3 Satz 4 [X.]etrVG dient vorrangig der Rechtssicherheit. Die Unterschrift des Vorsitzenden beurkundet und dokumentiert den [X.]en der Einigungsstellenmitglieder (vgl. zuletzt [X.]AG 13. August 2019 - 1 A[X.]R 6/18 - Rn. 16 mwN).

b) In den Angelegenheiten der erzwingbaren Mitbestimmung ist die Einhaltung der gesetzlichen Schriftform in § 76 Abs. 3 Satz 4 [X.]etrVG Wirksamkeitsvoraussetzung eines Einigungsstellenspruchs (vgl. zuletzt [X.]AG 13. August 2019 - 1 A[X.]R 6/18 - Rn. 16 mwN). Maßgebend hierfür ist, dass für die [X.]etriebsparteien und die im [X.]etrieb beschäftigten Arbeitnehmer durch die Schriftform rechtssicher bestätigt werden soll, dass das vom Vorsitzenden unterzeichnete Schriftstück das von der Einigungsstelle beschlossene Regelwerk enthält. Die [X.]eurkundung und Dokumentation ist erforderlich, weil dem - die fehlende Einigung zwischen Arbeitgeber und [X.]etriebsrat ersetzenden - Einigungsstellenspruch erst dann die gleiche normative Wirkung (§ 77 Abs. 4 Satz 1 [X.]etrVG) wie einer von den [X.]etriebsparteien geschlossenen [X.]etriebsvereinbarung zukommen kann (vgl. zuletzt [X.]AG 13. August 2019 - 1 A[X.]R 6/18 - Rn. 16 mwN). Zudem sollen die im [X.]etrieb beschäftigten Arbeitnehmer dadurch erkennen können, dass das vom Arbeitgeber nach § 77 Abs. 2 Satz 3 [X.]etrVG an geeigneter Stelle auszulegende Regelwerk auch tatsächlich von der Einigungsstelle beschlossen wurde und damit auf einer erzwungenen Einigung der [X.]etriebsparteien beruht (vgl. ausf. [X.]AG 14. September 2010 - 1 A[X.]R 30/09 - Rn. 16 ff., [X.]AGE 135, 285).

c) Diese für das [X.] als Wirksamkeitsvoraussetzung tragenden Erwägungen greifen bei einem von einer Einigungsstelle iSv. § 109 [X.]etrVG beschlossenen Spruch nicht. Dieser schafft kein im [X.]etrieb für die Arbeitnehmer geltendes Regelwerk, sondern betrifft lediglich eine interne Angelegenheit zwischen Arbeitgeber und (Gesamt-)[X.]etriebsrat. Gemäß § 109 Satz 2 [X.]etrVG ersetzt der Spruch die nach Satz 1 der Norm zuvor nicht zustande gekommene Einigung der [X.]etriebsparteien über ein Auskunftsbegehren des [X.]. Damit entspricht er funktional einer Regelungsabrede der [X.]etriebsparteien. Für diese ordnet § 77 [X.]etrVG weder eine ihre Wirksamkeit bedingende Schriftform noch ein Gebot zur Auslegung im [X.]etrieb an. Dementsprechend haben Verstöße gegen das [X.] des § 76 Abs. 3 Satz 4 [X.]etrVG auch im Rahmen eines [X.] nach § 109 [X.]etrVG nicht die Unwirksamkeit des Spruchs zur Folge.

2. Die Einigungsstelle verfügte über eine Spruchkompetenz.

a) Gemäß § 109 Satz 1 und Satz 2 [X.]etrVG entscheidet die Einigungsstelle durch Spruch, wenn entgegen dem Verlangen des [X.] eine Auskunft über wirtschaftliche Angelegenheiten des Unternehmens iSd. § 106 [X.]etrVG nicht, nicht rechtzeitig oder nur ungenügend erteilt wird und hierüber zwischen Unternehmer und [X.]etriebsrat keine Einigung zustande kommt.

b) Diese Voraussetzungen lagen vor. Die Einigungsstelle war zur Entscheidung befugt.

aa) Der Wirtschaftsausschuss forderte die Arbeitgeberin Anfang Januar 2017 vergeblich auf, ihm die [X.]udgetvereinbarungen für die [X.] und 2016 vorzulegen.

(1) Dieses Auskunftsbegehren hat der Einigungsstelle eine Spruchkompetenz vermittelt. Nach der gesetzlichen Konzeption des § 109 [X.]etrVG wird durch das Verlangen des [X.] der Zuständigkeitsrahmen der Einigungsstelle abgesteckt. Nur ein Verlangen, dass hinreichend bestimmt auf die Erteilung einer Auskunft, die [X.] bestimmter Unterlagen, deren jeweilige [X.]punkte oder deren sonstige Modalitäten gerichtet ist, vermag ihre Zuständigkeit zu begründen. Ausschließlich auf der Grundlage konkreter Vorgaben kann die Einigungsstelle beurteilen, über welche Konflikte der [X.]etriebsparteien - und damit welche Rechtsfragen - sie zu befinden hat. Da die erforderliche Spruchkompetenz der Einigungsstelle spätestens bei [X.]eschlussfassung gegeben sein muss, genügt es, wenn zu diesem [X.]punkt das (erfolglose) Verlangen des [X.] hinreichend konkret gefasst ist.

(2) Unerheblich ist, dass das [X.]andesarbeitsgericht keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob der Wirtschaftsausschuss über sein Verlangen zuvor einen entsprechenden [X.]eschluss gefasst hat. Auch dessen fehlende oder nicht ordnungsgemäße [X.]eschlussfassung stünde einer Zuständigkeit der Einigungsstelle nicht entgegen (aA [X.]AG Schleswig-Holstein 24. November 2016 - 4 [X.]a[X.]V 40/16 - zu [X.] der Gründe; [X.]AG Düsseldorf 26. Februar 2016 - 4 [X.]a[X.]V 8/16 - zu II der Gründe; [X.]AG Hamm 2. November 2015 - 13 [X.]a[X.]V 70/15 - zu [X.] der Gründe; Oetker GK-[X.]etrVG 11. Aufl. § 109 Rn. 17 mwN). Eine solche formelle Verfahrensvoraussetzung gibt § 109 Satz 1 [X.]etrVG nicht vor.

(a) Sowohl der in § 109 [X.]etrVG angelegte [X.] zwischen [X.]etriebsrat und Unternehmer als auch die Vorgaben des § 76 Abs. 2 Satz 1 bzw. Abs. 5 Satz 1 iVm. Abs. 2 Satz 2 [X.]etrVG lassen erkennen, dass es für die Einleitung des [X.] auf die [X.]ensbildung des [X.]etriebsrats, nicht auf die des [X.] ankommt. Der [X.]etriebsrat hat es in der Hand, durch eine Einigung mit dem Arbeitgeber den Streit über ein Auskunfts- oder [X.]verlangen des [X.] beizulegen. Eine entsprechende Einigung ist für die Mitglieder des [X.] bindend (Fitting 29. Aufl. § 109 Rn. 8; [X.]/[X.] 16. Aufl. § 109 Rn. 7; [X.]/Preis 4. Aufl. [X.]etrVG § 109 Rn. 3; Annuß in [X.] [X.]etrVG 16. Aufl. § 109 Rn. 13). Kommt eine solche nicht zustande, so obliegt es der alleinigen Entscheidung des [X.]etriebsrats, ob er die Einigungsstelle anruft. Der Wirtschaftsausschuss ist hierzu - selbst bei entsprechender [X.]eschlussfassung - nicht befugt (vgl. Oetker GK-[X.]etrVG 11. Aufl. § 109 Rn. 29; H/W/G/N/R/H/Hess 10. Aufl. § 109 Rn. 16).

(b) Gegen die Annahme, nur eine wirksame [X.]eschlussfassung auch des [X.] vermittle der Einigungsstelle eine Spruchkompetenz, spricht zudem seine Funktion als Hilfsorgan des [X.]etriebsrats. In dieser Funktion dient er letztlich nur der Erfüllung von Aufgaben des [X.]etriebsrats ([X.]AG 15. März 2006 - 7 A[X.]R 24/05 - Rn. 23; 9. Mai 1995 - 1 A[X.]R 61/94 - zu [X.] I 2 und [X.] a der Gründe jeweils mwN, [X.]AGE 80, 116). Der Wirtschaftsausschuss ist selbst weder [X.]räger von Mitbestimmungs- oder [X.]eteiligungsrechten, noch ist er befugt, die Erfüllung von [X.] nach § 106 Abs. 2 Satz 1 [X.]etrVG vor Gericht einzufordern (vgl. [X.]AG 9. Mai 1995 - 1 A[X.]R 61/94 - zu [X.] I 2 und [X.] a der Gründe jeweils mwN, aaO). Dementsprechend sind Meinungsverschiedenheiten über die Auskunftspflichten des Unternehmers gegenüber dem Wirtschaftsausschuss auch im Rahmen des [X.] nach § 109 [X.]etrVG nicht von diesem, sondern vom [X.]etriebsrat mit dem Unternehmer auszutragen ([X.]AG 15. März 2006 - 7 A[X.]R 24/05 - Rn. 23). Entscheidet sich der [X.]etriebsrat, durch Anrufung der Einigungsstelle ein erfolgloses Verlangen des [X.] gegenüber dem Unternehmer weiterzuverfolgen, macht er daher letztlich ein eigenes - lediglich inhaltlich durch das vorhergehende Verlangen des [X.] begrenztes - [X.]egehren gegenüber dem Arbeitgeber geltend. Für dessen Durchsetzung kann es nicht auf die (ordnungsgemäße) [X.]ensbildung des [X.] ankommen.

[X.]) Wie die Anrufung der Einigungsstelle durch den Gesamtbetriebsrat und die nachfolgenden ergebnislosen Verhandlungen in derselben zeigen, konnten die [X.]eteiligten über das [X.]verlangen des [X.] kein Einverständnis erzielen.

cc) Entgegen der Ansicht der Arbeitgeberin war die Einigungsstelle auch berechtigt, durch Spruch über das Verlangen des [X.] zu befinden. Dessen [X.]begehren bezog sich auf eine wirtschaftliche Angelegenheit des Unternehmens iSv. § 106 Abs. 3 [X.]etrVG.

(1) Zu den wirtschaftlichen Angelegenheiten des Unternehmens gehört nach § 106 Abs. 3 Nr. 1 [X.]etrVG dessen wirtschaftliche und finanzielle [X.]age. Hierzu zählen alle Faktoren, die für die wirtschaftliche und finanzielle Entwicklung des Unternehmens von [X.]edeutung sind (vgl. [X.]AG 8. August 1989 - 1 A[X.]R 61/88 - zu [X.] II 3 a der Gründe, [X.]AGE 62, 294).

(2) Die in den [X.]udgetvereinbarungen mit den Krankenkassen behandelten Gegenstände sind für die wirtschaftliche Entwicklung der Arbeitgeberin bedeutsam.

(a) Der Inhalt der [X.]udgetvereinbarungen für die [X.] und 2016 hängt davon ab, ob die Arbeitgeberin während dieser [X.] das in § 17d des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz) idF vom 21. Juli 2012 vorgesehene Vergütungssystem eingeführt hat. Dessen Einführung erfolgte nach § 3 Abs. 1 Satz 2 [X.]PflV nur „auf Verlangen des Krankenhauses“. Für diejenigen Krankenhausträger, die von dieser Option keinen Gebrauch gemacht haben, gilt nach der Übergangsvorschrift in § 18 Abs. 1 [X.]PflV idF vom 11. Dezember 2018 grundsätzlich die [X.]undespflegesatzverordnung in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung (im Folgenden aF) weiter. Zwar hat ein Großteil der betroffenen Einrichtungen den Umstieg auf das „neue“ Vergütungssystem im Jahr 2014 vollzogen (vgl. [X.]orke in: [X.]/[X.]/[X.] Handbuch des Jahresabschlusses 73. [X.]fg. 09.2019 Abt. VIII Die Rechnungslegung von Krankenhäusern Rn. 156). Ob hierzu auch die Arbeitgeberin gehört, hat das [X.]andesarbeitsgericht weder festgestellt noch lässt sich dies dem Vortrag der [X.]eteiligten entnehmen.

(b) Dennoch bedurfte es deswegen keiner Zurückverweisung des Verfahrens an das [X.]andesarbeitsgericht. Die [X.]udgetvereinbarungen für die [X.] und 2016 enthalten - ungeachtet des von der Arbeitgeberin angewendeten Vergütungssystems - Faktoren, die für die wirtschaftliche [X.]age der Arbeitgeberin von [X.]edeutung sind.

(aa) In einer (Pflegesatz)Vereinbarung iSv. § 17 [X.]PflV aF müssen die Vertragsparteien grundsätzlich für ein Kalenderjahr das sog. [X.]udget, Art, Höhe und [X.]aufzeit der tagesgleichen Pflegesätze sowie die [X.]erücksichtigung der [X.] und [X.]erichtigungen nach dieser Verordnung vereinbaren. Das [X.]udget ist gemäß § 12 Abs. 1 [X.]PflV aF für den [X.] auf der Grundlage der voraussichtlichen [X.]eistungsstruktur und -entwicklung des Krankenhauses zu vereinbaren. In einer auf der Grundlage von § 11 Abs. 1 Satz 1 bis 3 [X.]PflV in der seit dem 25. Juli 2014 geltenden Fassung abgeschlossenen Vereinbarung regeln die Vertragsparteien hingegen grundsätzlich für jedes Krankenhaus den sog. Gesamtbetrag, das Erlösbudget, die Summe der [X.]ewertungsrelationen, den krankenhausindividuellen [X.]asisentgeltwert, die Erlössumme, die sonstigen Entgelte sowie die Zu- und Abschläge und die Mehr- und Mindererlösausgleiche.

([X.]) Damit enthalten die [X.]udgetvereinbarungen für die wirtschaftliche [X.]age der Arbeitgeberin entscheidende Vorgaben.

([X.]) Vor allem durch die Festlegung eines (Erlös)[X.]udgets für die einzelnen [X.] soll der Umfang der von diesen zu erbringenden [X.]eistungen gelenkt werden. Das [X.]udget hat die Funktion einer Mengensteuerung; es gibt grundsätzlich den Rahmen vor, innerhalb dessen das Krankenhaus [X.]eistungen erbringen kann (vgl. [X.]SG 21. April 2015 - [X.] 1 [X.] - Rn. 34, [X.]SGE 118, 225). Die von den Krankenkassen oder den [X.] im laufenden Kalenderjahr erbrachten Zahlungen für die abgerechneten [X.]ehandlungsfälle stellen insoweit lediglich einen Abschlag hierauf dar (vgl. [X.]VerwG 4. Mai 2017 - 3 [X.] 17.15 - Rn. 20 mwN, [X.]VerwGE 159, 15). Wird das [X.]udget - wie typischerweise (vgl. [X.]SG 21. April 2015 - [X.] 1 [X.] - Rn. 34, aaO „vergütungsmäßig [nur] im Idealfall genau ausgefüllt“) - durch die tatsächlich erzielten Erlöse des Krankenhauses unter- oder überschritten, hat ein Ausgleich der Mehr- oder Mindererlöse über das [X.]udget des nächsten [X.] stattzufinden (vgl. § 12 Abs. 2 Satz 1 und Satz 5 [X.]PflV aF, § 3 Abs. 7 [X.]PflV; vgl. [X.]VerwG 18. März 2009 - 3 [X.] 14.08 - Rn. 17 mwN). Dieser erfolgt über Zu- oder Abschläge auf die im künftigen [X.] zu erhebenden Entgelte (vgl. [X.] in: [X.]/Zuck/[X.] Medizinrecht 4. Aufl. § 26 Rn. 446).

([X.]b) Entgegen der Ansicht der Arbeitgeberin ist es unerheblich, dass die [X.]udgetvereinbarungen in der Praxis - anders als in § 17 Abs. 3 Satz 2 [X.]PflV aF bzw. § 11 Abs. 3 Satz 2 [X.]PflV vorgesehen - nicht so rechtzeitig abgeschlossen werden, dass sie spätestens mit Ablauf des laufenden [X.] in [X.] treten können. Zwar mögen sie damit die vom Verordnungsgeber beabsichtigte Steuerungsfunktion ggf. nur noch eingeschränkt erfüllen; doch folgt daraus nicht zwangsläufig, dass sie ihre Funktion als Instrument der Mengensteuerung vollständig verlieren.

(3) Die Inhalte der von der Arbeitgeberin geschlossenen [X.]udgetvereinbarungen betreffen auch die wirtschaftliche und finanzielle [X.]age ihres Unternehmens. Sie sind zwar krankenhausindividuell und damit bezogen auf die von ihr unterhaltenen [X.]etriebe abgeschlossen. In ihrer Zusammenschau geben die Vereinbarungen jedoch Auskunft über die wirtschaftliche Situation des Krankenhausträgers und damit der Arbeitgeberin.

3. [X.] begegnet auch inhaltlich keinen [X.]edenken. Die Arbeitgeberin ist verpflichtet, dem Wirtschaftsausschuss die [X.]udgetvereinbarungen für die [X.] und 2016 vorzulegen.

a) [X.]ei diesen handelt es sich um erforderliche Unterlagen iSv. § 106 Abs. 2 Satz 1 [X.]etrVG.

aa) Gemäß § 106 Abs. 2 Satz 1 [X.]etrVG muss der Unternehmer den Wirtschaftsausschuss rechtzeitig und umfassend über die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Unternehmens unter [X.] der erforderlichen Unterlagen unterrichten, soweit dadurch nicht die [X.]etriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens gefährdet werden. Entgegen der Annahme der Arbeitgeberin setzt der Unterrichtungs- und [X.]anspruch des [X.] weder voraus, dass darlegt wird, wofür er die begehrten Informationen benötigt, noch steht die [X.] erforderlicher Unterlagen in ihrem Auswahlermessen. § 106 Abs. 2 Satz 1 [X.]etrVG verpflichtet den Arbeitgeber vielmehr, eine Unterrichtung des [X.] anhand geeigneter und damit aussagekräftiger Unterlagen vorzunehmen. Dies ergibt die Auslegung der Norm.

(1) [X.]ereits die sprachliche Fassung von § 106 Abs. 2 Satz 1 [X.]etrVG lässt darauf schließen, dass an den [X.]egriff der Erforderlichkeit vorzulegender Unterlagen keine aufgaben-, sondern nur inhaltsbezogene Anforderungen zu stellen sind. Die Formulierung „unter [X.] … zu unterrichten“ bringt zum Ausdruck, dass die Pflicht zur [X.] von erforderlichen Unterlagen an die Pflicht zur Unterrichtung anknüpft und zwischen beiden lediglich eine inhaltliche Konnexität gegeben sein muss.

(2) Der Vergleich mit § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 [X.]etrVG bestätigt dies. Danach sind dem [X.]etriebsrat auf Verlangen (nur) die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. [X.]edingt durch die in ihrer finalen [X.]edeutung verwendete Präposition zu(r) ist der Auskunftsanspruch des [X.]etriebsrats aufgabenbezogen ausgestaltet (dazu [X.]AG 12. März 2019 - 1 A[X.]R 48/17 - Rn. 23 mwN). Eine solche Voraussetzung stellt § 106 Abs. 2 Satz 1 [X.]etrVG nicht auf.

(3) Allerdings bestimmt die Norm - anders als § 92 Abs. 1 Satz 1 [X.]etrVG - auch nicht ausdrücklich, dass die Unterrichtung des [X.] „anhand von Unterlagen“ zu erfolgen hat. Für ein solches Verständnis spricht jedoch die Gesetzeshistorie. [X.]ereits das [X.]etriebsverfassungsgesetz 1952 sah in seinem § 67 Abs. 2 Satz 1 eine Unterrichtung des [X.] „über die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Unternehmens anhand der Unterlagen“ vor. Ausweislich des [X.]s zum Entwurf des [X.]etriebsverfassungsgesetzes 1952 sollte es sich hierbei um die „nach [X.]age des Falles geeigneten“ Unterlagen handeln (vgl. [X.][X.]-Drs. I/3585 S. 15). An diesem Maßstab wollte der Gesetzgeber auch durch die veränderte sprachliche Fassung des § 106 Abs. 2 Satz 1 [X.]etrVG nichts ändern. Nach der [X.]egründung zum Entwurf eines [X.]etriebsverfassungsgesetzes ([X.][X.]-Drs. VI/1786 S. 53) sollte die neue Regelung „im wesentlichen dem geltenden Recht“ entsprechen. Anhaltspunkte, dass durch den [X.]egriff der Erforderlichkeit an die Pflicht zur [X.] von Unterlagen weitergehende inhaltliche Anforderungen gestellt werden sollten, lassen sich dem nicht entnehmen.

(4) Systematische Erwägungen stützen diese Auslegung. Durch Art. 4 Nr. 1 [X.]uchst. a des Gesetzes zur [X.]egrenzung der mit Finanzinvestitionen verbundenen Risiken (Risikobegrenzungsgesetz) vom 12. August 2008 ([X.]G[X.]l. I S. 1666) wurde § 106 Abs. 2 [X.]etrVG um einen weiteren Satz ergänzt. Danach gehört „zu den erforderlichen Unterlagen … in den Fällen des Absatzes 3 Nr. 9a insbesondere die Angabe über den potentiellen Erwerber und dessen Absichten im Hinblick auf die künftige Geschäftstätigkeit des Unternehmens sowie die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Arbeitnehmer“. Nach den Gesetzesmaterialien sollte durch diese Anfügung „deutlich gemacht“ werden, „welche Unterlagen bei einer Unternehmensübernahme in jedem Fall als erforderlich im Sinne des Satz 1 anzusehen sind“ (vgl. [X.]R-Drs. 763/07 S. 17). Der Umstand, dass der Gesetzgeber sowohl nach dem ausdrücklichen Wortlaut von § 106 Abs. 2 Satz 2 [X.]etrVG als auch der hierzu gegebenen [X.]egründung die Erteilung von Auskünften („Angabe“) einer [X.] von Unterlagen gleichsetzt, lässt den Schluss darauf zu, dass er die Pflicht zur Unterrichtung und zur [X.] „erforderlicher“ Unterlagen iSv. Satz 1 der Norm als eine - lediglich inhaltlich aufeinander bezogene - einheitliche Verpflichtung ansieht.

(5) Auch Sinn und Zweck der [X.]pflicht sprechen hierfür. Durch die [X.] von Unterlagen soll dem Wirtschaftsausschuss eine gleichgewichtige und damit grundsätzlich vom selben Kenntnisstand ausgehende [X.]eratung mit dem Unternehmer ermöglicht werden (vgl. [X.]AG 22. Januar 1991 - 1 A[X.]R 38/89 - zu [X.] II 3 der Gründe, [X.]AGE 67, 97). Dieser Zweck wird nur erreicht, wenn dessen Unterrichtung anhand der für die erteilten Auskünfte aussagekräftigen Unterlagen erfolgt.

[X.]) Ausgehend hiervon handelt es sich bei den [X.]udgetvereinbarungen für die [X.] und 2016 um Unterlagen, die dem Wirtschaftssauschuss vorzulegen sind.

(1) Nach § 106 Abs. 2 Satz 1 [X.]etrVG hat die Arbeitgeberin den Wirtschaftsausschuss anhand der [X.] der [X.]udgetvereinbarungen über deren Abschluss und Inhalt in Kenntnis zu setzen, da diese für die wirtschaftliche [X.]age der Arbeitgeberin iSv. § 106 Abs. 3 Nr. 1 [X.]etrVG bedeutsam sind. Die in den [X.]udgetvereinbarungen verhandelten Gegenstände bilden eine wesentliche Grundlage für den Finanzierungsrahmen der drei von der Arbeitgeberin unterhaltenen Krankenhäuser.

(2) Anders als von der Arbeitgeberin angenommen ist eine Unterrichtung anhand der [X.]udgetvereinbarungen nicht deshalb entbehrlich, weil der Wirtschaftsausschuss bereits über die entsprechenden Informationen anhand anderer Unterlagen verfügt. Weder der Jahresabschluss - also die [X.]ilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung (vgl. § 242 Abs. 3 HG[X.]) - noch ihre betriebswirtschaftlichen Auswertungen geben Auskunft über die in den [X.]udgetvereinbarungen getroffenen Eckdaten (vgl. hierzu auch § 4 der Verordnung über die Rechnungs- und [X.]uchführungspflichten von Krankenhäusern [Krankenhaus-[X.]uchführungsverordnung]). Gleiches gilt für den im Amtsblatt für [X.] veröffentlichten Krankenhausplan (vgl. die Fortschreibung des [X.] des [X.]andes [X.] vom 18. Juni 2013 A[X.]l. Nr. 34/2013 S. 2111 ff., geändert durch [X.]eschluss der [X.]andesregierung vom 16. Februar 2016 A[X.]l. Nr. 7/2016 S. 183 ff.) und die - jeweils für einen Zehn-[X.]ages-[X.]raum fortgeschriebenen - Dekadenstatistiken. [X.]etztere enthalten lediglich Angaben zu den [X.] und Ist-[X.]erechnungstagen, den kumulierten [X.] und Ist-„Fällen“ mit der sich hieraus ergebenden fortgeschriebenen prozentualen Auslastung, zur Anzahl der belegten [X.]etten und der sich hieraus - bezogen auf die aufgestellte [X.]ettenzahl - ergebenden prozentualen Auslastung.

b) Der von der Arbeitgeberin erstmals in der Rechtsbeschwerde erhobene Einwand einer Gefährdung von [X.]etriebs- und Geschäftsgeheimnissen greift nicht durch.

aa) Die Pflicht zur Unterrichtung und zur [X.] erforderlicher Unterlagen steht unter dem Vorbehalt, dass dadurch nicht [X.]etriebs- und Geschäftsgeheimnisse gefährdet werden. Ob eine solche Gefährdung anzunehmen ist, hat die Einigungsstelle im Rahmen des Verfahrens nach § 109 [X.]etrVG zu entscheiden (vgl. [X.]AG 11. Juli 2000 - 1 A[X.]R 43/99 - zu [X.] I 2 a der Gründe, [X.]AGE 95, 228). Dadurch soll eine der „internsten Angelegenheiten der Unternehmensleitung“ zunächst einer unternehmensinternen Regelung zugeführt werden (vgl. den [X.] zum Entwurf des [X.]etriebsverfassungsgesetzes 1952 zu § 70 [X.]etrVG 1952, [X.][X.]-Drs. I/3585 S. 15).

[X.]) Die im Gesetz angelegte [X.] hat zur Folge, dass der Unternehmer seinen Einwand, durch die verlangte Unterrichtung oder [X.] von Unterlagen seien [X.]etriebs- und Geschäftsgeheimnisse gefährdet, bereits im Rahmen des [X.] vorbringen muss. Unterlässt er dies, kann er sich in einem nachfolgenden gerichtlichen Verfahren hierauf jedenfalls dann nicht mehr berufen, wenn die Umstände, die eine Gefährdung begründen sollen, nicht erst nach Abschluss des [X.] eingetreten sind.

cc) Schon aus diesem Grund kann die Arbeitgeberin mit ihrer [X.]erufung auf [X.]etriebs- und Geschäftsgeheimnisse vorliegend nicht gehört werden. Im Einigungsstellenverfahren hat sie einen entsprechenden Einwand nicht erhoben. Anhaltspunkte, dass ihr dies wegen erst nach Abschluss dieses Verfahrens eingetretener Umstände nicht möglich war, sind nicht ersichtlich. Eine gesetzliche Pflicht auch zur unternehmensinternen Geheimhaltung der [X.]udgetvereinbarungen besteht - ungeachtet ihrer rechtlichen [X.]edeutung für § 106 Abs. 2 [X.]etrVG - nicht.

        

    Schmidt    

        

    K. Schmidt    

        

    Ahrendt    

        

        

        

    D. Wege    

        

    Rigo Züfle    

                 

Meta

1 ABR 25/18

17.12.2019

Bundesarbeitsgericht 1. Senat

Beschluss

Sachgebiet: ABR

vorgehend ArbG Brandenburg, 14. Dezember 2017, Az: 4 BV 14/17, Beschluss

§ 106 Abs 2 S 1 BetrVG, § 109 S 2 BetrVG, § 76 Abs 2 BetrVG, § 76 Abs 3 S 4 BetrVG, § 76 Abs 5 S 1 BetrVG, § 87 Abs 2 BetrVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 17.12.2019, Az. 1 ABR 25/18 (REWIS RS 2019, 306)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 306

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