Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 12.02.2019, Az. 1 ABR 37/17

1. Senat | REWIS RS 2019, 10471

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Unterrichtung Wirtschaftsausschuss - Einigungsstelle


Leitsatz

Die gesetzliche Primärzuständigkeit der Einigungsstelle bei Konflikten über ein Auskunftsverlangen des Wirtschaftsausschusses bezieht sich auch auf Streitigkeiten über die Art und Weise der Erteilung von Auskünften.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Gesamtbetriebsrats gegen den Beschluss des [X.] vom 10. März 2017 - 9 TaBV 17/16 - wird zurückgewiesen.

Gründe

1

A. Die Beteiligten streiten über die Modalitäten der Unterrichtung des [X.].

2

Die Arbeitgeberin erbringt Kurier- und Expressdienste. In ihrem Unternehmen mit mehr als in der Regel einhundert ständig beschäftigten Arbeitnehmern ist aufgrund eines [X.] der antragstellende Gesamtbetriebsrat errichtet sowie ein siebenköpfiger Wirtschaftsausschuss gebildet. Letzterem übermittelt die Arbeitgeberin vor dessen Sitzungen verschiedene Berichte zu aktuellen Geschäftszahlen. Dabei verfuhr sie im Zeitpunkt der letzten Anhörung in der Tatsacheninstanz so, dass der sog. [X.] dem Sprecher des [X.] in Form einer passwortgeschützten Excel-Datei und den [X.] als ausgedrucktes Dokument (Hardcopy) zur Verfügung gestellt wurde. Weitere Unterlagen - [X.], [X.], [X.], [X.] - erhielten alle Wirtschaftsausschussmitglieder als Ausdruck. Die umfangreichen sog. Kostenstellenberichte wurden in der Wirtschaftsausschusssitzung auf drei nach dem [X.] wieder zurückzugebenden Laptops als nicht bearbeitungsfähige Excel-Dateien zur Einsichtnahme vorgehalten.

3

Der Gesamtbetriebsrat hat die Auffassung vertreten, diese Verfahrensweise genüge nicht der Unterrichtungspflicht der Arbeitgeberin gegenüber dem Wirtschaftsausschuss. Ebenso wie den Führungskräften im Unternehmen seien die Reports und die Kostenstellenberichte allen Mitgliedern des [X.] auf elektronischem Weg jeweils als bearbeitungsfähige Excel-Datei zu übermitteln. Das habe drei Werktage vor den Sitzungen des [X.] zu erfolgen. Nur dies versetze den Wirtschaftsausschuss in die Lage, mit der Arbeitgeberin über die wirtschaftlichen Angelegenheiten angemessen beraten zu können.

4

Der Gesamtbetriebsrat hat zuletzt beantragt

        

1.    

festzustellen, dass die Arbeitgeberin im Rahmen ihrer Unterrichtungspflicht gemäß § 106 Abs. 2 Satz 1 [X.] verpflichtet ist, den Mitgliedern des [X.] den [X.], die Kostenstellenberichte, den [X.], den [X.], den [X.] und den [X.] drei Werktage vor der jeweils nächsten Sitzung des [X.], spätestens jedoch zur jeweils nächsten Sitzung des [X.], auf elektronischem Wege als elektronische Datei im Excel-Format zu übermitteln;

        

2.    

hilfsweise festzustellen, dass die Arbeitgeberin im Rahmen ihrer Unterrichtungspflicht gemäß § 106 Abs. 2 Satz 1 [X.] verpflichtet ist, den Mitgliedern des [X.] den [X.], die Kostenstellenberichte, den [X.], den [X.], den [X.] und den [X.] rechtzeitig, spätestens jedoch zur jeweils nächsten Sitzung des [X.] auf elektronischem Wege als elektronische Datei im Excel-Format zu übermitteln;

        

3.    

hilfsweise festzustellen, dass die Arbeitgeberin im Rahmen ihrer Unterrichtungspflicht gemäß § 106 Abs. 2 Satz 1 [X.] verpflichtet ist, dem Wirtschaftsausschuss den [X.], die Kostenstellenberichte, den [X.], den [X.], den [X.] und den [X.] drei Werktage vor der jeweils nächsten Sitzung des [X.], spätestens jedoch zur jeweils nächsten Sitzung des [X.] auf elektronischem Wege als elektronische Datei im Excel-Format zu übermitteln;

        

4.    

hilfsweise festzustellen, dass die Arbeitgeberin im Rahmen ihrer Unterrichtungspflicht gemäß § 106 Abs. 2 Satz 1 [X.] verpflichtet ist, dem Wirtschaftsausschuss den [X.], die Kostenstellenberichte, den [X.], den [X.], den [X.] und den [X.] rechtzeitig, spätestens jedoch zur jeweils nächsten Sitzung des [X.] auf elektronischem Wege als elektronische Datei im Excel-Format zu übermitteln.

5

Die Arbeitgeberin hat beantragt, die Anträge abzuweisen.

6

Das Arbeitsgericht hat den bei ihm anhängigen Hauptantrag und ersten Hilfsantrag abgewiesen. Das [X.] hat die Beschwerde des [X.], mit der dieser auch die Hilfsanträge zu 3. und zu 4. angebracht hat, zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Gesamtbetriebsrat sein Begehren weiter.

7

B. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das [X.] hat die Beschwerde des [X.] zu Recht zurückgewiesen. Anders als von ihm angenommen, sind die Anträge bereits unzulässig. Sie genügen zwar den verfahrensrechtlichen Erfordernissen an ihre Bestimmtheit und Antragsart. Ihrer Zulässigkeit steht aber entgegen, dass die Betriebsparteien keinen ihre Einigung über die Auskunftsverpflichtung der Arbeitgeberin gegenüber dem Wirtschaftsausschuss ersetzenden Spruch der Einigungsstelle herbeigeführt haben (§ 109 [X.]).

8

I. Die Anträge sind - nach gebotener Auslegung - hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und auf feststellungsfähige Rechtsverhältnisse iSv. § 256 Abs. 1 ZPO gerichtet.

9

1. Sämtliche Begehren betreffen die festzustellende Verpflichtung der Arbeitgeberin, dem Wirtschaftsausschuss bzw. seinen Mitgliedern näher bezeichnete Unterlagen „auf elektronischem Wege als elektronische Datei im Excel-Format zu übermitteln“. Unter Hinzuziehung der Antragsbegründung und der weiteren Schriftsätze des [X.] wird deutlich, dass er für den Wirtschaftsausschuss oder seine Mitglieder einen Zugriff auf die Unterlagen als Excel-Dateien ohne Blatt- und Kopierschutz beansprucht. Der Gesamtbetriebsrat hat sein Verlangen ausdrücklich damit begründet, der Wirtschaftsausschuss sei zur Analyseerstellung auf die Übermittlung in diesem elektronischen Dateiformat angewiesen, um effektiv mit den Reports arbeiten zu können; ohne Dateien im Excel-Format sei es diesem nicht möglich, Daten verschiedener Reports in Bezug zueinander zu setzen und Rückschlüsse zu ziehen. Auch könnten bei den bisher lediglich über drei Laptops in den Sitzungen des [X.] einsehbaren Kostenstellenberichten keine Daten aus den Excel-Listen kopiert und in eigene Listen überführt oder für die Erstellung von Diagrammen verwendet werden.

Die so geltend gemachte Dateienübermittlung bezieht sich im Hauptantrag auf „die Mitglieder des [X.]“ und auf den Zeitpunkt „drei Werktage vor der jeweils nächsten Sitzung des [X.], spätestens jedoch zur jeweils nächsten Sitzung des [X.]“. Bei den [X.] variieren der Adressatenkreis (Mitglieder des [X.] oder Wirtschaftsausschuss als Gremium) und der Zeitpunkt der Dateienübermittlung. Im Übrigen sind die Haupt- und Hilfsbegehren jeweils auf sechs Unterlagen ([X.], Kostenstellenberichte, [X.], [X.], [X.] und [X.]) gerichtet, hinsichtlich derer die im Zeitpunkt der Entscheidung des [X.] bestehende Vorlagepraxis der Arbeitgeberin ihrerseits variierte nach dem „Wie“ (zT als passwortschutzgeschützte Datei, zT als Hardcopy, zT als lesender Zugriff auf drei Laptops), nach dem „Wann“ (zT drei Tage vor der Sitzung des [X.], zT während der Sitzung) und nach dem „Wem“ (zT dem Sprecher des [X.], zT allen [X.], zT drei „Lesegeräte“ für sieben Wirtschaftsausschussmitglieder).

Gegenstand aller Anträge ist damit die Feststellung der Verpflichtung der Arbeitgeberin zur Übermittlung von sechs Reports in einer bestimmten Art und Weise an einen bestimmten Adressatenkreis zu einem näher benannten Zeitpunkt. Der jeweilige Antragsgegenstand ist seinerseits nicht aufteilbar etwa dergestalt, dass er - als ein „Weniger“ - nur die Art und Weise oder nur einen bestimmten Adressatenkreis oder nur den Zeitpunkt der Unterrichtung beträfe. Soweit allerdings der Zeitpunkt der erstrebten Unterlagenvorlage in allen Anträgen mit dem Zusatz „spätestens jedoch zur jeweils nächsten Sitzung des [X.]“ beschrieben ist, beinhaltet dies kein eigenständiges Rechtsschutzziel. Der Gesamtbetriebsrat drückt damit vielmehr aus, dass es ihm um die Vermeidung der Festlegung auf den Zeitpunkt „drei Werktage vor der jeweils nächsten Sitzung des [X.]“ geht, falls dieser zeitliche (Teil-)Aspekt der Unterrichtung durch die Arbeitgeberin nicht begründet sein sollte. Ebenso verhält es sich mit der in den [X.] zu 2. und zu 4. verwandten Formulierung „rechtzeitig“.

2. In diesem Verständnis begegnen den Anträgen keine Bedenken an ihrer hinreichenden Bestimmtheit (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Unklarheiten über den Umfang der objektiven Rechtskraft einer stattgebenden oder ihn abweisenden gerichtlichen Sachentscheidung wären nicht zu besorgen. Auch betrifft der Streit darüber, ob die Arbeitgeberin zu der von den Anträgen umfassten Vorlage nach den beanspruchten Modalitäten verpflichtet ist, ein betriebsverfassungsrechtliches Rechtsverhältnis der Betriebsparteien (§ 256 Abs. 1 ZPO).

II. Der Zulässigkeit der Anträge steht jedoch die gesetzlich normierte [X.] nach § 109 [X.] entgegen.

1. § 109 [X.] regelt zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten über ein Auskunftsverlangen des [X.] ein besonderes Konfliktlösungsverfahren. Nach Satz 1 und Satz 2 der Vorschrift entscheidet, wenn eine Auskunft über wirtschaftliche Angelegenheiten des Unternehmens iSd. § 106 [X.] entgegen dem Verlangen des [X.] nicht, nicht rechtzeitig oder nur ungenügend erteilt wird und hierüber zwischen Unternehmer und Betriebsrat keine Einigung zustande kommt, die Einigungsstelle. Das Verfahren des § 109 [X.] ist vorgesehen für Auseinandersetzungen über den konkreten Umfang der Unterrichtungspflicht des Unternehmers nach § 106 Abs. 2 [X.] unter Vorlage erforderlicher Unterlagen (vgl. [X.] 8. August 1989 - 1 [X.] - zu [X.] der Gründe, [X.]E 62, 294; vgl. auch 17. September 1991 - 1 [X.] - zu [X.] der Gründe). Die Einigungsstelle befindet in diesem Zusammenhang (auch) über Rechtsfragen (Fitting 29. Aufl. § 109 Rn. 1).

2. Die besondere Zuständigkeit der Einigungsstelle nach § 109 Satz 1 und Satz 2 [X.] verpflichten Unternehmer und ([X.], vor Anrufung der Gerichte für Arbeitssachen deren Entscheidung herbeizuführen. Ein im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren angebrachtes Begehren, das der [X.] unterfällt, ist nur dann zulässig, wenn zuvor das in § 109 [X.] vorgesehene Konfliktlösungsverfahren durchgeführt wurde (vgl. [für ein von den Betriebsparteien vereinbartes innerbetriebliches Konfliktlösungsverfahren] [X.] 23. Februar 2016 - 1 [X.] - Rn. 19 ff.).

3. Danach sind die Haupt- und Hilfsanträge des [X.] unzulässig. Ihnen liegen - entgegen seiner Auffassung - Verlangen des [X.] zugrunde, für die die Einigungsstelle zuständig iSv. § 109 [X.] ist.

a) Der Wirtschaftsausschuss hat von der Arbeitgeberin die Vorlage von Unterlagen - die nach insoweit übereinstimmender Auffassung der Betriebsparteien wirtschaftliche Angelegenheiten des Unternehmens iSv. § 106 Abs. 2 Satz 1 [X.] betreffen - in einer bestimmten Art und Weise, gegenüber einem bestimmten Adressatenkreis und zu einem bestimmten Zeitpunkt verlangt. § 109 Satz 1 [X.] erfasst nach seinem unmissverständlichen Wortlaut nicht nur eine unternehmensinterne Beilegung von Meinungsverschiedenheiten, wenn eine Auskunft entgegen einem entsprechenden Verlangen des [X.] „nicht“ erteilt wird, sondern auch dann, wenn sie „nicht rechtzeitig“ oder „nur ungenügend“ erteilt wird.

b) Bereits aufgrund des Konflikts über den Zeitpunkt der Vorlage der Unterlagen, der jeweils Teil der einheitlichen Rechtsschutzbegehren ist, hätte der Gesamtbetriebsrat nach § 109 [X.] zuvor die Einigungsstelle anrufen müssen.

c) Ungeachtet dessen bezieht sich das Konfliktlösungsverfahren des § 109 Satz 1 [X.] auch auf Streitigkeiten über die Art und Weise der Erteilung von Auskünften.

aa) Das gibt der Wortlaut allerdings nicht zwingend vor. Der Ausdruck „nur ungenügend“ kann im buchstäblichen Sinn auf „inhaltlich unzulänglich“ ebenso bezogen sein wie auf „in der Form nicht ausreichend“. Immerhin ist aber mit dem Adjektiv „ungenügend“ eine andere Formulierung verwandt als bei der der Auskunftspflicht des § 106 Abs. 2 Satz 1 [X.], welche - neben „rechtzeitig“ (dieser Begriff ist in § 109 Satz 1 [X.] aufgegriffen) - „umfassend“ zu erfolgen hat. Während „umfassend“ im Sprachsinn mit „vollständig“, also einer quantitativen Komponente, gleichzusetzen ist, enthält der Ausdruck „ungenügend“ einen qualitativen Aspekt.

bb) Sinn und Zweck des § 109 Satz 1 [X.] sprechen aber eindeutig für eine umfassende [X.] bei Meinungsverschiedenheiten der Betriebsparteien über konkrete Modalitäten der Unterrichtungs- und Vorlagepflicht des Unternehmers gegenüber dem Wirtschaftsausschuss. Sinn des Einigungsstellenverfahrens ist es, eine der „internsten Angelegenheiten der Unternehmensleitung“ zunächst einer unternehmensinternen Regelung zuzuführen (vgl. den [X.] zum Entwurf des Betriebsverfassungsgesetzes 1952, das in § 70 eine gleiche Regelung enthielt, BT-Drucks. I/3585, S. 15). Die Form der Vorlage von Unterlagen gegenüber dem Wirtschaftsausschuss - als Papierausdruck oder als elektronische Datei - ist regelmäßig nicht nur vom Umfang der Auskunftserteilung abhängig, sondern auch von deren Inhalten. Das kann bei einfachen Datensätzen anders zu beurteilen sein als bei umfangreichen Dokumenten. Vor allem aber können - inhaltsabhängig - diverse unternehmensspezifische Belange zu beachten sein, etwa ein Interesse an Blatt- und Kopierschutz bei elektronischen Dateien. Gerade derartige inhaltskontextuelle Fragen sollen aber nach § 109 [X.] einer unternehmensinternen Lösung zugeführt werden.

d) Die [X.] erfasst ebenso Streitigkeiten über den Adressatenkreis der Unterrichtung des [X.]. Auch diese Teile der Anträge des [X.] sind keine jeweils abtrennbaren, eigenständigen Begehren. Es handelt sich im Übrigen um Gesichtspunkte, die die Art und Weise der Unterrichtung des [X.] betreffen. Auf die Reichweite der nach § 108 Abs. 3 [X.] bestehenden (bloßen) Berechtigung der Mitglieder des [X.], in die nach § 106 Abs. 2 [X.] vorzulegenden Unterlagen Einsicht zu nehmen, kommt es damit nicht an.

        

    Schmidt    

        

    Ahrendt    

        

    K. Schmidt    

        

        

        

    Rose    

        

    [X.]    

                 

Meta

1 ABR 37/17

12.02.2019

Bundesarbeitsgericht 1. Senat

Beschluss

Sachgebiet: ABR

vorgehend ArbG Bonn, 3. Februar 2016, Az: 4 BV 93/15, Beschluss

§ 106 Abs 2 S 1 BetrVG, § 109 S 1 BetrVG, § 109 S 2 BetrVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 12.02.2019, Az. 1 ABR 37/17 (REWIS RS 2019, 10471)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 10471

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

1 ABR 35/18 (Bundesarbeitsgericht)

Wirtschaftsausschuss - Einigungsstelle


1 ABR 25/18 (Bundesarbeitsgericht)

Wirtschaftsausschuss - Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs - Rechtskontrolle - Schriftformgebot - Zuständigkeitsrahmen der Einigungsstelle


3 BV 48/07 (Arbeitsgericht Hagen)


10 TaBV 71/07 (Landesarbeitsgericht Hamm)


1 ABR 22/10 (Bundesarbeitsgericht)

Zuständigkeit des Betriebsrats - Unterrichtung - Online-Zugriff


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.