Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.07.2004, Az. 5 StR 193/04

5. Strafsenat | REWIS RS 2004, 2217

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5 [X.]/04BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 20. Juli 2004in der [X.] versuchter schwerer Brandstiftung u. [X.] 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 20. Juli 2004beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] vom 29. Dezember 2003 nach§ 349 Abs. 4 StPOa) im Schuldspruch dahin geändert, daß die tateinheitli-che Verurteilung wegen versuchter Brandstiftung [X.] 1 entfällt, so daß der Angeklagte der versuchtenschweren Brandstiftung, der Brandstiftung und derversuchten Brandstiftung schuldig ist,b) im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen [X.] Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 [X.] unbegründet verworfen.3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.[X.][X.] hat den Angeklagten —wegen versuchter Brandstif-tung in zwei Fällen, in einem Fall tateinheitlich mit versuchter schwererBrandstiftung und wegen [X.] zu einer Gesamtfreiheitsstrafe vonfünf Jahren verurteilt und die Unterbringung des Angeklagten in der [X.] 3 -rungsverwahrung angeordnet. Die Revision des Angeklagten führt aufgrundder Sachrüge zu einer Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung desgesamten Rechtsfolgenausspruchs. Im übrigen ist das Rechtsmittel unbe-gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.1. [X.] ist aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] zu ändern.2. Der Rechtsfolgenausspruch hält sachlichrechtlicher Prüfung [X.].Das [X.] hat, dem psychiatrischen Sachverständigen folgend,den Angeklagten für uneingeschränkt schuldfähig erachtet. Es hat [X.] an der Grenze zur intellektuellen Minderbegabung [X.] und befunden, daß die vom Angeklagten gezeigten [X.] nicht auf eine psychische Störung, eine Fehlentwicklung oder Persön-lichkeitsstörung im klinisch-psychiatrischen Sinne zurückzuführen, sondernvor dem Hintergrund einer [X.] Fehlentwicklung und unter Berücksichti-gung der Beeinträchtigung der intellektuellen Leistungsfähigkeit zu sehenseien. Es liege zwar ein schädlicher Gebrauch, aber keine Abhängigkeit [X.] vor. Die leichte Intelligenzminderung, die [X.] Fehlentwicklung,der schädliche Gebrauch von Alkohol und eine emotionale Erregbarkeitkönnten auch nicht in Richtung von psychopathologischen Voraussetzungenaddiert werden. Gegen das Vorliegen einer erheblichen Verminderung [X.] zur [X.] der unmittelbar nacheinander begangenen Ta-ten sprächen [X.] trotz einer maximalen Blutalkoholkonzentration von 2,24 › [X.]insbesondere die bei der Blutentnahme ärztlich festgestellten psychodia-gnostischen Kriterien.Trotz der umfangreichen Abhandlung aller dieser Gesichtspunkte imangefochtenen Urteil vermißt der [X.] die Erörterung der Frage, welcheBedeutung der Deliktstypus der Brandstiftung und das jeweilige Tatmotiv für- 4 -eine etwaige Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten haben. [X.] hier abgeurteilten Taten hat der Angeklagte schon zweimal eine schwereBrandstiftung begangen. Weitere abgeurteilte Taten wegen Mißbrauchs [X.] mit Bezug zu angeblichen Bränden und früher festgestellte, abernicht ausgeurteilte [X.] kommen hinzu. In einem Fall blieb [X.] zusammen mit einem dreijährigen Mädchen —[X.] von ihm in Brand gesetzten Wohnzimmertisch sitzen. Dies alles indizierteine Affinität des Angeklagten zum Feuer, deren etwaige Bedeutung für [X.] verminderter Schuldfähigkeit des Angeklagten der Erörterung bedurfte.Der [X.] kann ausschließen, daß der Angeklagte bei Begehung derhier abgeurteilten Taten etwa schuldunfähig gewesen wäre, muß jedoch dengesamten Rechtsfolgenausspruch aufheben.3. Der neue Tatrichter wird zunächst zu entscheiden haben, ob [X.] bei den drei Taten unter den Voraussetzungen des § 21 [X.] hat, und die Strafen neu zu bemessen haben.Zu der weiteren Entscheidung über die Anordnung einer Maßregelweist der [X.] auf folgendes hin: Sollten die Merkmale des § 21 StGB si-cher festgestellt werden, kommt die Unterbringung in einem psychiatrischenKrankenhaus nach § 63 StGB in Betracht. Dabei wird allerdings zu beachtensein, daß eine etwa festgestellte Alkoholsucht nur unter besonders engenVoraussetzungen zur Anordnung dieser Maßregel führen kann (BGHSt 44,338 m.w.N.). Falls neben den gegebenen Bedingungen einer [X.] der Sicherungsverwahrung nach § 66 StGB auch die Voraussetzungen [X.] in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB für- 5 -gegeben erachtet werden, gebührt gemäß § 72 Abs. 1 StGB der Unterbrin-gung in einem psychiatrischen Krankenhaus regelmäßig der Vorzug (BGHRStGB § 72 Sicherungszweck 1 und 6).Harms Häger [X.] Raum

Meta

5 StR 193/04

20.07.2004

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.07.2004, Az. 5 StR 193/04 (REWIS RS 2004, 2217)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 2217

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