Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.02.2014, Az. 5 StR 7/14

5. Strafsenat | REWIS RS 2014, 7705

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 7/14

vom
20. Februar 2014
in der Strafsache
gegen

wegen
schwerer Brandstiftung u.a.

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 20. Februar 2014
beschlos-sen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 27.
September 2013 nach § 349 Abs. 4 StPO im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Fest-stellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird nach §
349
Abs.
2
StPO als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere [X.] des Landge-richts zurückverwiesen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit Vortäuschen einer Straftat, we-gen vorsätzlicher Brandstiftung und wegen Sachbeschädigung zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die auf die Beanstandung der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revi-sion des Angeklagten führt zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs. Im Übrigen ist das Rechtsmittel entsprechend der Zuschrift des [X.] unbegründet nach §
349 Abs.
2 StPO.
1. Die im angefochtenen Urteil vorgenommene Schuldfähigkeitsprüfung hält rechtlicher Prüfung nicht stand.
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a) Nach den Feststellungen des [X.]s setzte der Angeklagte in einem Kellerabteil seines [X.] in Brand und verursachte dadurch Schäden von mindestens rund 40.000

Unterbrechung der Strom-
und Telefonversorgung und erhöhter Schadstoffwerte musste das mehrstöckige Mietshaus vorübergehend vollständig evakuiert werden. In der auf die Tat folgenden Nacht entfachte der Angeklagte mit Brandbeschleunigern in einer Wohnung im vierten Stock des Hauses einen weiteren Brand, der zur Unbewohnbarkeit des Gebäudes und zu Schäden von mindestens rund durch die Taten triftige Entschuldigungsgründe verschaffen wollte, um an den Tattagen seinen Dienst in einem Sicherheitsunternehmen nicht antreten zu müssen.
Die Verurteilung wegen Sachbeschädigung erfolgte, weil der Angeklagte wenige Wochen zuvor bei seinem Dienst in der [X.] mit einem Zünd-mittel einen Schmorbrand an einer Steckdose verursacht hatte, der einen
Feu-erwehreinsatz zur Folge hatte. Die Tat beging er, um bei den Brandbekämp-fungsmaßnahmen seine Einsatzbereitschaft und Verlässlichkeit untermauern zu können.
Schließlich liegen dem Angeklagten

durch die [X.] nach §
154 Abs.
2 StPO ausgeschieden

fünf in rascher Folge begangene [X.] in einer [X.] zur Last, die dieser jeweils mit einem Kollegen im [X.] ergangene Freispruch betrifft eine weitere (sechste) Brandlegung in dieser Anlage.
b) Das [X.] hat auf der Grundlage des Gutachtens des psychiat-rischen Sachverständigen eine Persönlichkeitsakzentuierung des Angeklagten 3
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angenommen, die unter dem Blickwinkel der schweren anderen seelischen Ab-artigkeit im Sinne der §§
20, 21 StGB unerheblich sei und dementsprechend keine relevante Schuldminderung bewirkt habe. Diese Bewertung ist lückenhaft und deswegen durchgreifend rechtsbedenklich. Denn die Urteilsgründe setzen sich mit den im jeweiligen Tatbild in Verbindung mit der Motivation des Ange-klagten zu Tage getretenen markanten Auffälligkeiten überhaupt nicht ausei-nander. Diese sind indessen jedenfalls nicht ohne Weiteres mit einem sich im Rahmen des Normalpsychologischen haltenden Geltungsdrang erklärbar, von dem der psychiatrische Sachverständige und ihm folgend die [X.] ausgegangen sind. Mithin ermangelt es der gebotenen umfassenden Würdi-gung des Zustands des Angeklagten bei den Taten (vgl. etwa [X.], Beschlüsse vom 27.
November 2008

5
StR 526/08
Rn.
10, vom 30.
September 2008

5
StR 305/08, vom 25.
Juli 2006

4
StR 141/06, [X.], 335, 336, jeweils mwN).
2. Der Rechtsfehler entzieht dem Rechtsfolgenausspruch die Grundlage. Hingegen bleibt der Schuldspruch unberührt, weil
eine vollständige Aufhebung der
Schuldfähigkeit des Angeklagten ausgeschlossen werden kann.
3. Das neue Tatgericht wird demgemäß

naheliegend unter Hinzuzie-hung eines anderen psychiatrischen Sachverständigen

die Schuldfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Taten erneut zu prüfen haben. Es wird [X.] die [X.] von sechs Brandstiftungen in der [X.] unter Anwendung des [X.] (vgl. dazu Schöch in [X.], 12.
Aufl., §
20 Rn.
235 mwN) als vom Angeklagten begangen in die Würdigung einzubeziehen haben.
Für den Fall sicherer Feststellung verminderter Schuldfähigkeit wird [X.] zu erörtern sein, ob eine Unterbringung des Angeklagten in einem psychiat-7
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rischen Krankenhaus (§
63 StGB) in Betracht kommt. Dass nur der
Angeklagte Revision eingelegt hat, würde die Anordnung der Maßregel dabei nicht hindern (§
358 Abs.
2 Satz
3 StPO). Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass [X.] aus den von der Einstellung nach §
154 Abs.
2 StPO betroffenen fünf Taten in der [X.] nur bei deren sicherer Feststellung für die den Angeklagten beschwerende Anordnung der Maßregel nach §
63 StGB her-angezogen werden dürften. Der [X.] scheidet hierfür von vornherein aus.

Basdorf

Sander Schneider

Dölp König

Meta

5 StR 7/14

20.02.2014

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.02.2014, Az. 5 StR 7/14 (REWIS RS 2014, 7705)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 7705

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