Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.03.2016, Az. IV ZR 329/15

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 14003

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:230316BIVZR329.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 329/15
vom

23.
März
2016

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.], die Richter Dr.
Karczewski, [X.] und die Richterin Dr. Brockmöller

am 23.
März
2016

beschlossen:

Der
[X.] beabsichtigt, die Revision der
Beklagtenseite
gegen das Urteil des
20. Zivilsenats
des Oberlandesge-richts [X.]
vom 12. Juni 2015
auf deren Kosten [X.].

Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen

eines Monats

Stellung zu nehmen.

Gründe:

[X.] Der Kläger (Versicherungsnehmer: im Folgenden d. [X.]) -
von Beruf Versicherungsmakler
-
begehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer fondsgebundenen Lebensversicherung.

Diese wurde aufgrund eines Antrags d. [X.], der sich den Vertrag selbst vermittelt und dafür eine Courtage erhalten hatte, mit Versiche-1
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-

rungsbeginn zum 1.
April 2004 nach dem so genannten Policenmodell des §
5a [X.] in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden §
5a [X.] a.F.) abgeschlossen. Nach den Feststellungen des Berufungsge-richts erhielt d. [X.] im Versicherungsschein eine Belehrung über das [X.] nach §
5a [X.] a.F.
Mit Schreiben vom 3.
August 2010 erklärte d. [X.] den Widerspruch nach §
5a Abs.
1 Satz
1 [X.] a.F. und hilfsweise die Kündigung. Der Versicherer akzeptierte die Kündigung und zahlte den Rückkaufswert unter Berücksichtigung eines Policendarle-hens und unter Abzug der Kapitalertragssteuer aus.
Einen [X.] erstattete der Versicherer d. [X.].

Mit der Klage verlangt d. [X.] -
soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung
-
Rückzahlung aller auf den Vertrag geleisteten [X.] nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten [X.].

Nach Auffassung d. [X.] ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen. Auch nach Ablauf der Frist des -
gegen Gemein-schaftsrecht verstoßenden
-
§
5a Abs.
2 Satz
4 [X.] a.F. habe der [X.] noch erklärt werden können.

Das [X.] hat die Klage abgewiesen, das [X.] hat ihr auf die Berufung d. [X.] teilweise stattgegeben. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision erstrebt der Versicherer auch inso-weit Klageabweisung.

I[X.] [X.] hat d. [X.]
einen Bereicherungsanspruch auf Erstattung der von ihm
geleisteten Prämien abzüglich des darauf ent-fallenden Risikoanteils
und
der Abschlusscourtage und auf die vom Ver-3
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sicherer
gezogenen
Nutzungen zuerkannt. In Abzug gebracht hat es das
gewährte Policendarlehen, den ausgekehrten Rückkaufswert und den nachregulierten [X.] nebst Zinsen.

Es hat die Widerspruchserklärung
des
[X.]
als rechtzeitig an-gesehen. Die 14-tägige Widerspruchsfrist des §
5a Abs.
1 Satz
1 [X.] a.F. sei nicht wirksam in Gang gesetzt worden. Die im Versicherungs-schein enthaltene
Widerspruchsbelehrung sei inhaltlich fehlerhaft, weil der zwingend notwendige Hinweis darauf
fehle, dass der Widerspruch in Textform zu erheben sei. Dieser Hinweis sei nicht deshalb entbehrlich, weil in der Belehrung von der "Absendung" des Widerspruchs die Rede sei. §
5a Abs.
2 Satz
4 [X.] a.F., der ein Erlöschen des Widerspruchs-rechts ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie vorgesehen habe, sei auf Lebens-
und [X.] nicht anwendbar.

D. [X.]
habe das Widerspruchsrecht nicht verwirkt und mit der Er-klärung des Widerspruchs im Jahr 2010
nicht gegen Treu und Glauben verstoßen.
Allein die langjährige Vertragsdurchführung mit der Inan-spruchnahme eines [X.] reiche für eine Verwirkung nicht. Dem stehe entgegen, dass der Versicherer es versäumt habe, d. [X.] ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht zu belehren. Daran ändere auch nichts, dass d. [X.] sich den Versicherungsvertrag als Versiche-rungsmakler selbst vermittelt habe. D. [X.] habe bei seiner Anhörung an-gegeben, ihm sei zwar bei Vertragsabschluss grundsätzlich bekannt ge-wesen, dass es ein Widerspruchsrecht von 14 Tagen gebe, bei den Schulungen, an denen er teilgenommen habe, sei aber das Vertragswerk nicht angesprochen worden. Er könne deshalb nicht mehr genau sagen, ob er damals gewusst habe, wann die Frist von 14 Tagen beginne. [X.] danach nicht davon ausgegangen werden, dass d. [X.] konkrete 7
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-

Kenntnis insbesondere vom Formerfordernis des Widerspruchs gehabt habe, könne ihm nicht entgegengehalten werden, er sei als Versiche-rungsmakler in Bezug auf die geschuldete ordnungsgemäße [X.] weniger schutzwürdig.

II[X.] Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne
von §
543 Abs.
2 ZPO liegen nicht vor, und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§
552a Satz
1 ZPO).

1. [X.] hat die Revision zugelassen, weil bislang nicht in allen Einzelheiten geklärt sei, wie die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrages nach wirksamem Widerspruch erfolge.
Der [X.] hat zwischenzeitlich die -
auch hier rele-vanten
-
Einzelheiten der Rückabwicklung in den [X.]surteilen
vom 29.
Juli 2015 ([X.], [X.], 1101 Rn.
36
ff.; [X.]/14,
[X.], 1104 Rn.
34
ff.) sowie vom 11.
November 2015 ([X.], [X.], 33 Rn.
32
ff.) geklärt. Weitere klärungsbedürftige
Punkte, die im Streitfall von Bedeutung sein könnten, sind nicht ersicht-lich, zumal der Versicherer mit der Revision die
Berechnung des Berei-cherungsanspruchs nicht angreift.

2. Die Revision hat keinen Erfolg.

a) Sie ist zulässig, insbesondere gemäß §
543 Abs.
1 Nr.
1 ZPO aufgrund der Zulassung durch das Berufungsgericht statthaft. Dieses hat die Revision entgegen
der Auffassung der Revisionserwiderung nicht nur beschränkt auf die Höhe der gegen den Versicherer bestehenden [X.] des [X.] zugelassen.
Eine Beschränkung der Revisi-9
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onszulassung auf die Anspruchshöhe lässt sich dem Berufungsurteil nicht entnehmen. Ausweislich seines Tenors wurde die Revision [X.], soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist, was ihre Verurteilung dem Grunde nach mitumfasst. Eine eindeutige Zulassungs-beschränkung auf die Frage der Anspruchshöhe ist auch den Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht zu entnehmen.

b) Die Revision ist unbegründet.

[X.])
[X.] hat d. [X.] mit aus Rechtsgründen nicht zu beanstandender Begründung bereicherungsrechtliche Ansprüche auf Rückzahlung der Prämien und auf Erstattung von gezogenen Nutzungen aus §
812 Abs.
1 Satz
1 Alt.
1 und §
818 Abs.
1 Alt.
1 BGB zuerkannt.

(1) Der zwischen den Parteien geschlossene Versicherungsvertrag schafft keinen Rechtsgrund für die Prämienzahlung. Er ist infolge des Widerspruchs d. [X.] nicht wirksam zustande gekommen. Der [X.] war -
ungeachtet des Ablaufs der in §
5a Abs.
2 Satz
4 [X.] a.F. normierten Jahresfrist
-
rechtzeitig.

(a) Nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden [X.] belehrte der Versicherer d. [X.] nicht ord-nungsgemäß im Sinne
von §
5a Abs.
2 Satz
1 [X.] a.F. über das [X.]srecht.

([X.]) [X.] ist, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, bereits insofern inhalt-lich fehlerhaft, als sie keinen Hinweis darauf enthält, dass der [X.] in Textform zu erheben war. Die notwendige Belehrung über das 13
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-

gesetzliche Formerfordernis erfolgte nicht dadurch, dass d. [X.]
weiterhin mitgeteilt wurde, zur Fristwahrung genüge die rechtzeitige "Absendung" der Widerspruchserklärung ([X.]surteile vom 29.
Juli 2015 -
[X.] [X.]O Rn.
26; vom 17.
Juni 2015
IV ZR 426/13, juris Rn.
12).

(bb) Anders als die Revision meint, war eine ordnungsgemäße Be-lehrung über das
Widerspruchsrecht hier nicht ausnahmsweise deshalb entbehrlich, weil sich d. [X.] als Versicherungsmakler den streitgegen-ständlichen Versicherungsvertrag selbst vermittelt hatte. Eine ordnungs-gemäße Widerspruchsbelehrung war nach §
5a Abs.
2 Satz
1 [X.] a.F.
gesetzlich vorgeschrieben. Darauf, ob d. [X.] im Einzelfall trotz nicht ord-nungsgemäßer Belehrung von seinem Widerspruchsrecht gleichwohl zu-treffend Kenntnis hatte, kommt es nicht an. Die Frage der Ordnungsmä-ßigkeit der Belehrung ist abstrakt zu beurteilen ([X.]sbeschluss vom 27.
Januar 2015 -
IV ZR 130/15 Rn.
15, zur [X.] in juris vor-gesehen; [X.], Urteil vom 17.
Dezember 1992 -
I [X.], [X.]Z 121, 52, 57; vgl. auch [X.]surteil vom 15.
Juli 2015 -
IV ZR 386/13, juris Rn.
12 zur "Monatsfrist").

(b) Entgegen der Auffassung der Revision musste das Berufungs-gericht nicht als unstreitig zugrunde legen, dass d. [X.] die Modalitäten der Ausübung des Widerspruchsrechts bei Abschluss des [X.] bekannt waren. Soweit das [X.] ausgeführt hat, d. [X.] habe "die ihm bekannte Widerspruchsfrist"
bei Vertragsschluss im Jahr 2004 verstreichen
lassen, hat es nicht, wie die Revision meint, mit bindender Wirkung tatbestandlich festgestellt, dass d. [X.] wusste, wann die Widerspruchsfrist begann
und wann sie ablief. Dazu genügt nicht die Vermutung des [X.]s, da d. [X.] sich den Vertrag selbst vermittelt 18
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-

habe, sei davon auszugehen, dass ihm auch die Tatsache eines 14-tä-gigen Widerspruchsrechts bekannt gewesen sei.

Auch ein bindendes Geständnis d. [X.] lag entgegen der [X.] der Revision nicht vor. Soweit d. [X.] in der Berufungsbegründung vorgetragen hat, dass er als Versicherungsmakler sein Recht zum [X.] bei Abschluss des Versicherungsvertrages gekannt habe, und sich der Versicherer dieses Vorbringen zu eigen gemacht hat, ergibt sich daraus nicht, dass d. [X.] auch eingeräumt hat, die Voraussetzungen für den Beginn der Widerspruchsfrist und die Modalitäten des Widerspruchs, insbesondere das Formerfordernis,
gekannt zu haben. Daher kommt es nicht darauf an, ob d. [X.] ein -
von der Revision angenommenes
-
Ge-ständnis in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht [X.] hat. Jedenfalls hat er, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, bei seiner Anhörung angegeben, ihm sei bei Vertragsschluss grundsätz-lich bekannt gewesen, dass es ein Widerspruchsrecht von 14 Tagen ge-be, er könne aber nicht mehr genau sagen, ob er damals gewusst habe, wann die Frist von 14 Tagen beginne. Ein Bestreiten der Kenntnis dieses Details war d. [X.] nicht verwehrt, da er eine solche Kenntnis zuvor nicht zugestanden hatte. Sein Kenntnisdefizit wurde auch nicht durch die Be-lehrung ausgeglichen.

(2) Für einen solchen Fall einer nicht ordnungsgemäßen [X.] bestimmte §
5a Abs.
2 Satz
4 [X.] a.F. zwar, dass das Widerspruchsrecht ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt.

(a) Das Widerspruchsrecht bestand hier aber nach Ablauf der Jah-resfrist und noch im Zeitpunkt der Widerspruchserklärung fort. Das ergibt die richtlinienkonforme Auslegung des §
5a Abs.
2 Satz
4 [X.] a.F. auf 20
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-

der Grundlage der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der [X.] vom 19.
Dezember 2013 ([X.], 225). Der [X.] hat mit Urteil vom 7.
Mai 2014 ([X.], [X.]Z 201, 101 Rn.
17-34) ent-schieden und im Einzelnen begründet, die Regelung müsse richtlinien-konform teleologisch dergestalt reduziert werden, dass sie im Anwen-dungsbereich der Zweiten und der [X.] keine Anwendung findet und für davon erfasste Lebens-
und Rentenver-sicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung grund-sätzlich ein Widerspruchsrecht fortbesteht, wenn d. [X.] -
wie hier
-
nicht ordnungsgemäß über das Recht zum Widerspruch belehrt worden ist und/oder die Verbraucherinformation oder die Versicherungsbedingun-gen nicht erhalten hat.

(b) Entgegen der Ansicht der Revision
hat d. [X.] das Recht zum Widerspruch nicht verwirkt. Es fehlt hier jedenfalls am Umstandsmoment. Ein schutzwürdiges Vertrauen kann der Versicherer schon deshalb nicht in Anspruch nehmen, weil er die Situation selbst herbeigeführt hat, in-dem er d. [X.] keine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung erteilte (vgl. [X.]surteil vom 7.
Mai 2014 [X.]O Rn.
39 m.w.N.).

Ob -
wie die Revision meint
-
der Verwirkungseinwand möglich ist, wenn eine Widerspruchsbelehrung nur marginale Fehler aufweist, braucht hier nicht entschieden zu werden. Der genannte Belehrungs-mangel
der fehlende Hinweis auf die Textform

ist nicht belanglos, sondern betrifft einen für die Ausübung des Widerspruchsrechts wesent-lichen Punkt ([X.]surteil vom 24.
Februar 2015 -
IV ZR 126/15, juris Rn.
23 m.w.N.).
Wie dargelegt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass d. [X.] das Formerfordernis kannte.
Mit Blick darauf kann der Versi-23
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cherer kein Vertrauen auf den Bestand des Vertrages unter dem Ge-sichtspunkt des Rechtsfriedens in Anspruch nehmen.

Der Umstand, dass
sich d. [X.] als Versicherungsmakler den [X.] vermittelt hatte, konnte mit Blick auf die jedenfalls un-vollständige Kenntnis des [X.]
kein schutzwürdiges Vertrauen des [X.] begründen.

Auch die Inanspruchnahme eines [X.] fünf Jahre nach Vertragsschluss musste das Berufungsgericht nicht als besonders gravierenden Umstand werten, der d. [X.] die Ausübung des [X.]srechts verwehrt.
Dies folgt im Streitfall schon daraus, dass es sich um eine Vorauszahlung auf die künftige Versicherungsleistung han-delte, die der Versicherer entsprechend nach der Kündigung des [X.]es mit dem Rückkaufswert verrechnet
hat. Mit Rücksicht darauf, dass d. [X.] nicht ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht belehrt worden war, ließ die Inanspruchnahme dieser Vorauszahlung keinen Schluss darauf zu, d. [X.] hätte auch bei Kenntnis des [X.]srechts an dem Versicherungsvertrag festgehalten und werde von dem ihm zustehenden Widerspruchsrecht keinen Gebrauch machen.

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bb) Gegen die Berechnung des Anspruchs auf Rückgewähr der Prämien und des Anspruchs auf Herausgabe der tatsächlich gezogenen Nutzungen wendet sich die Revision
-
zu Recht
-
nicht.

[X.] [X.] Dr.
Karczewski

[X.] Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 21.01.2015 -
26 [X.]/14 -

O[X.], Entscheidung vom 12.06.2015 -
20 U 25/15 -

27

Meta

IV ZR 329/15

23.03.2016

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.03.2016, Az. IV ZR 329/15 (REWIS RS 2016, 14003)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 14003

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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IV ZR 513/14

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20 U 25/15

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