Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 52/14
vom
19. Februar 2015
in der Zurückschiebungshaftsache
-
2
-
Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 19. Februar 2015 durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und die Richter [X.], [X.] und Dr. Göbel
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde
wird festgestellt, dass die Beschlüsse des [X.] vom 22. Januar 2014 und der 7.
Zivilkammer des [X.] vom 13.
März
2014 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben.
Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Stadt Recklinghausen
auferlegt.
Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 5
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist nach der Erledigung der Hauptsache durch die Abschiebung des Betroffenen am 27. März 2014 mit dem Feststellungsantrag analog § 62 FamFG statthaft, auch im Übrigen zulässig und begründet. Die Anordnung der Zurückschiebungshaft verletzte den Betroffenen in seinen Rechten, weil bereits in diesem Zeitpunkt abzusehen war, dass die Haft in der [X.] und damit unter Verletzung der im Lichte von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/[X.] auszulegenden Vorschrift des § 62a Abs. 1 [X.] vollzogen werden würde (vgl.
näher Senat, Beschluss vom 25. Juli 2014 -
V [X.], [X.] 2014, 230
Rn. 7 bis 10). Diese Richtlinie war auf die Haft zur Sicherung der Überstellung des Ausländers 1
-
3
-
nach den Art.
16 ff. der [X.] (Verordnung ([X.]) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003, [X.]. [X.]) ebenfalls anzuwenden (vgl. Senat, Beschluss vom 20. November 2014 -
V ZB 54/14,
juris Rn. 8). Der Haftrichter hätte bereits deshalb von der Haftanordnung absehen und das Beschwerdegericht die Haftanordnung auf Grund des ihm bekannten Vollzugs der Zurückschiebungshaft in einer Justizvollzugsanstalt aufheben müssen (Senat, Beschluss vom 17. September 2014 -
V [X.], juris Rn. 4). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§
74 Abs. 7 FamFG).
Stresemann
Schmidt-Räntsch
Czub
Kazele
Göbel
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 22.01.2014 -
63 XVI 5/14.B -
LG [X.], Entscheidung vom 13.03.2014 -
I-7 [X.] -
Meta
19.02.2015
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.02.2015, Az. V ZB 52/14 (REWIS RS 2015, 15260)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 15260
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.