Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.10.2015, Az. 4 StR 350/15

4. Strafsenat | REWIS RS 2015, 3624

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 350/15

vom
21. Oktober
2015
in der Strafsache
gegen

wegen versuchten Mordes u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung
des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdeführers am 21.
Oktober
2015
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 26.
März 2015 im Adhäsionsaus-spruch
über den Feststellungsantrag
wie folgt ergänzt und neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, dem Nebenkläger sämtliche künftig entstehenden
materiellen
und immateriellen
Schäden aus der Tat vom 15.
Juni 2014 zu er-setzen, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind. Von einer Entscheidung über den Feststellungsantrag im Übrigen wird abgesehen.
2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens und die dem Neben-
und [X.] entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

-
3
-
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in [X.], Widerstand gegen Vollstreckungsbe-amte und unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe zu der Frei-heitsstrafe von acht Jahren verurteilt und eine Adhäsionsentscheidung getrof-fen. Hiergegen richtet sich die auf mehrere Verfahrensrügen und die [X.] gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt lediglich zu einer Klarstellung und Ergänzung des Adhäsionsausspruchs über den Fest-stellungsantrag des [X.]s; im Übrigen erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
Soweit die Strafkammer ausweislich der Urteilsgründe die Ersatzpflicht des Angeklagten hinsichtlich künftiger materieller und immaterieller Schäden aus der Tat festgestellt hat, hat sie dies in der Urteilsformel nur unzureichend zum Ausdruck gebracht. Da der Adhäsionsausspruch des [X.]s zudem den sich auch auf die Verpflichtung zum Ersatz bereits entstandener materieller Schäden erstreckenden Feststellungsantrag nicht ausgeschöpft hat, ist der
[X.] dahin zu ergänzen, dass im Übrigen von einer Entscheidung über den Feststellungsantrag abgesehen worden ist.
1
2
-
4
-
Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbil-lig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (§
473 Abs.
4 StPO).
Mutzbauer
Roggenbuck
Cierniak
RiBGH Dr. [X.] ist infolge Urlaubs an der Unterschrifts-leistung gehindert.
Mutzbauer
Bender

3

Meta

4 StR 350/15

21.10.2015

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.10.2015, Az. 4 StR 350/15 (REWIS RS 2015, 3624)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 3624

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