Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.10.2016, Az. 2 StR 2/16

2. Strafsenat | REWIS RS 2016, 3679

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Gegenstand

Untreue eines Insolvenzverwalters: Verkauf von Teilen der Insolvenzmasse unter Wert


Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 18. Juni 2015 aufgehoben, soweit festgestellt ist, dass lediglich deshalb nicht auf Verfall eines Geldbetrags in Höhe von 153.418,10 Euro erkannt wird, weil Ansprüche Verletzter entgegenstehen. Diese Feststellung entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur Untreue zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt und eine Kompensationsentscheidung wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung getroffen. Darüber hinaus hat es festgestellt, dass lediglich deshalb nicht auf Verfall eines Geldbetrags in Höhe von 153.418,10 Euro erkannt wird, weil Ansprüche Verletzter entgegenstehen.

2

Gegen diese Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit seiner auf sachlich-rechtliche Einwendungen gestützten Revision.

3

Das Rechtsmittel hat den aus dem Tenor dieses Beschlusses ersichtlichen Teilerfolg und führt zum Wegfall der Feststellung nach § 111i Abs. 2 StPO. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

4

1. [X.] nach § 111i Abs. 2 StPO hat keinen Bestand. Der Anwendung dieser durch Art. 1 Nr. 6 des [X.] der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten vom 24. Oktober 2006 ([X.], [X.]) in die Strafprozessordnung eingefügten und am 1. Januar 2007 in [X.] getretenen Vorschrift steht § 2 Absatz 5 StGB i.V.m. § 2 Absatz 3 StGB entgegen ([X.], Beschlüsse vom 25. April 2012 – 1 StR 566/11, [X.], 254; vom 25. Januar 2012 – 1 StR 45/11, BeckRS 2012, 06059 Rn. 115; Urteil vom 7. Februar 2008 – 4 [X.], [X.], 295 mwN). Die verfahrensgegenständliche Tat war spätestens im August 2006 (vgl. zur [X.] bei Untreue [X.], Urteil vom 8. Mai 2003 – 4 [X.], [X.], 540, 541) und damit vor Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung beendet.

5

2. Die Revision des Angeklagten zum Schuld- und Strafausspruch bleibt ohne Erfolg.

6

Ergänzend zu der Zuschrift des [X.] bemerkt der Senat:

7

Die von der Hauptgläubigerin, der [X.], nach Abschluss einer "Zuzahlungsvereinbarung" über einen (weiteren) Betrag in Höhe von 65.000 Euro erteilte Zustimmung zur Veräußerung sämtlicher Vermögensgegenstände der Du.   OHG an die [X.] zu einem Fünftel ihres Wertes lässt den Tatbestand der durch den Insolvenzverwalter [X.]begangenen Untreue zum Nachteil der Insolvenzmasse bzw. des Vermögens der Insolvenzschuldnerin (vgl. § 35 Abs. 1 [X.]) nicht entfallen.

8

Zwar schließt die – wirksame – Einwilligung des Inhabers des zu betreuenden Vermögens die Tatbestandsmäßigkeit der Untreue aus (Senat, Urteil vom 27. August 2010 – 2 [X.], [X.]St 55, 266, 278 f.).

9

Die Sparkasse war jedoch ungeachtet der Frage, ob eine entsprechende Entschließung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht in einer Gläubigerversammlung mit der Möglichkeit der Beteiligung aller stimmberechtigten Insolvenzgläubiger hätte erfolgen müssen (vgl. § 78, §§ 160 ff. [X.]) und ob eine etwa beschlossene Zustimmung nicht als unwirksam hätte angesehen werden müssen, weil sie ihrerseits pflichtwidrig gewesen wäre (vgl. Senat, aaO), nicht als Inhaberin des zu betreuenden Vermögens – der insolventen Du.    OHG – anzusehen. Sie war deshalb, worauf das [X.] zutreffend hingewiesen hat, zur Disposition über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin (allein) nicht befugt (vgl. [X.], [X.], 398, 399).

3. Angesichts des nur geringen Teilerfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten insgesamt mit den Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).

Fischer                       [X.]

                 [X.]

Meta

2 StR 2/16

20.10.2016

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Frankfurt, 18. Juni 2015, Az: 29 KLs 16/13

§ 266 StGB, § 56 Abs 1 InsO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.10.2016, Az. 2 StR 2/16 (REWIS RS 2016, 3679)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 3679

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