Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.10.2016, Az. 2 StR 2/16

2. Strafsenat | REWIS RS 2016, 3636

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:201016B2STR2.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 [X.]/16

vom
20. Oktober 2016
in der Strafsache
gegen

wegen Beihilfe zur Untreue

-
2
-
Der 2.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20.
Oktober 2016 ge-mäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 18.
Juni 2015 aufgehoben,
soweit festgestellt ist, dass lediglich deshalb nicht auf Verfall eines Geldbetrags in Höhe
von 153.418,10 Euro erkannt wird, weil Ansprüche Verletzter entgegenstehen. Diese Feststellung entfällt.

2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.

3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den
Angeklagten wegen Beihilfe zur Untreue zu [X.] Freiheitsstrafe von zwei
Jahren
verurteilt, deren Vollstreckung zur [X.] ausgesetzt und eine Kompensationsentscheidung wegen rechtsstaatswid-riger Verfahrensverzögerung getroffen. Darüber hinaus hat es festgestellt, dass lediglich deshalb nicht auf Verfall eines Geldbetrags in Höhe von 153.418,10 Euro erkannt wird, weil Ansprüche Verletzter entgegenstehen.

1
2
-
3
-
Gegen diese Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit seiner auf sachlich-rechtliche Einwendungen gestützten Revision.

Das Rechtsmittel hat den aus dem Tenor dieses Beschlusses ersichtli-chen Teilerfolg und führt zum Wegfall der Feststellung nach §
111i Abs.
2 StPO. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§
349 Abs. 2 StPO).
1. [X.] nach §
111i
Abs. 2
StPO hat keinen Bestand. Der
An-wendung dieser durch Art.
1 Nr.
6 des [X.] der Rückgewin-nungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten vom 24.
Oktober 2006 ([X.], [X.]) in die Strafprozessordnung eingefügten
und am 1.
Januar 2007 in [X.] getretenen
Vorschrift steht §
2 Absatz 5 StGB i.V.m.
§
2 Absatz 3 StGB
entgegen ([X.], Beschlüsse
vom 25.
April
2012

1
StR 566/11, [X.], 254; vom 25.
Januar 2012

1
StR 45/11, BeckRS 2012, 06059
Rn.
115; Urteil vom 7.
Februar 2008

4
StR 502/07, [X.], 295
mwN).
Die verfahrensgegenständliche Tat war spätestens im August 2006 (vgl. zur Tatbe-endigung
bei Untreue [X.], Urteil vom 8.
Mai 2003

4
StR
550/02, NStZ
2003, 540, 541)
und damit vor Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung beendet.
2. Die Revision des Angeklagten zum Schuld-
und Strafausspruch bleibt ohne Erfolg.
Ergänzend zu der Zuschrift des [X.] bemerkt der Se-nat:

Die von der Hauptgläubigerin, der [X.]

, nach Abschluss

in Höhe von 65.000 Euro erteilte Zustimmung zur Veräußerung sämtlicher Vermögensge-genstände
der Du.

OHG an die H.

GmbH zu einem Fünftel ihres
Wertes lässt den Tatbestand der durch
den Insolvenzverwalter R.

began-
3
4
5
6
7
-
4
-
genen Untreue zum Nachteil der Insolvenzmasse
bzw. des Vermögens der In-solvenzschuldnerin (vgl. §
35 Abs. 1 [X.])
nicht entfallen.

Zwar schließt die

wirksame

Einwilligung des Inhabers des zu [X.] Vermögens die Tatbestandsmäßigkeit der Untreue aus (Senat, Urteil vom 27.
August 2010

2
StR 111/09, [X.]St 55, 266, 278
f.).
Die Sparkasse war jedoch ungeachtet der Frage, ob eine entsprechende Entschließung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht in einer Gläubi-gerversammlung mit der Möglichkeit der
Beteiligung aller stimmberechtigten Insolvenzgläubiger hätte erfolgen müssen (vgl. §
78, §§
160
ff.
[X.]) und ob eine etwa beschlossene Zustimmung nicht als unwirksam hätte angesehen werden müssen, weil sie ihrerseits pflichtwidrig gewesen wäre (vgl. Senat, aaO), nicht als Inhaberin des zu betreuenden Vermögens

der insolventen Du.

OHG

anzusehen. Sie war deshalb, worauf das [X.] zutreffend

hingewiesen hat, zur Disposition über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin (allein)
nicht befugt
(vgl. [X.], [X.], 398, 399).

3. Angesichts des nur geringen Teilerfolgs der Revision ist es nicht unbil-lig, den
Angeklagten insgesamt mit den Kosten seines Rechtsmittels zu [X.] (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).
Fischer [X.]Ott

Bartel Wimmer
8
9
10

Meta

2 StR 2/16

20.10.2016

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.10.2016, Az. 2 StR 2/16 (REWIS RS 2016, 3636)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 3636

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