Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.09.2004, Az. 2 StR 401/04

2. Strafsenat | REWIS RS 2004, 1412

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[X.] vom 30. September 2004 in der Strafsache gegen

wegen versuchten Totschlags u.a.
- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. September 2004 gemäß §§ 46, 349 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 15. November 2002 und die Revision des Angeklagten gegen
das vorgenannte Urteil werden als unzulässig verworfen. 2. Der Angeklagte hat die Kosten seiner Revision zu tragen. Gründe: Nach Verkündung des Urteils in der Hauptverhandlung vom 15. Novem-ber 2002 haben, wie sich aus dem [X.] ergibt, der An-geklagte sowie sein Verteidiger [X.] erklärt; die Erklärung [X.] anschließend vorgelesen und genehmigt. Die Behauptung des Angeklagten, eine Verzichtserklärung zu keinem Zeitpunkt abgegeben zu haben, ist durch das Protokoll der Hauptverhandlung widerlegt. Gründe für eine Unwirksamkeit der Prozeßerklärung sind weder vor-getragen noch sonst ersichtlich. - 3 - Die am 6. Juli 2004 eingelegte Revision ist daher unzulässig. Da eine Frist im Hinblick auf die wirksame Verzichtserklärung nicht versäumt wurde, war auch der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig zu verwerfen. [X.] Otten

Rothfuß

Fischer

Meta

2 StR 401/04

30.09.2004

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.09.2004, Az. 2 StR 401/04 (REWIS RS 2004, 1412)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 1412

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