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PDF anzeigen[X.]/02vom8. Mai 2002in der [X.] schweren Raubes- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] am 8. Mai 2002 gemäß §§ 46 Abs. 1, 349 Abs. 1 StPO beschlos-sen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 30. November 2001 sowie sein Antrag auf Wieder-einsetzung in den vorigen Stand werden auf seine Kosten als [X.] verworfen.Gründe:Die Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte wirksam auf [X.] verzichtet hat. Er hat, wie sich aus dem Beschluß des [X.] Februar 2002 ergibt, im Anschluß an die Urteilsverkündung und die [X.]belehrung durch den Vorsitzenden ebenso wie sein Verteidiger ausdrück-lich erklärt, er verzichte auf Rechtsmittel ([X.]. 128 d. A.); dies ist zutreffendprotokolliert worden.Die Verzichtserklärung kann nach ständiger Rechtsprechung des [X.] nicht angefochten oder widerrufen werden (vgl. [X.], 181; 1984, 329). Gründe für eine Unwirksamkeit des Rechtsmittelver-zichts sind nicht gegeben. Weder der Angeklagte noch sein Verteidiger [X.] der nur 2 1/2 Stunden dauernden Hauptverhandlung auf die behauptete Ein-schränkung der Verhandlungsfähigkeit hingewiesen; auch sonst liegen hierfürkeine Anhaltspunkte vor.- 3 -Daû er zu dem Zeitpunkt der Verzichtserklrung verhandlungsunfiggewesen sei, hat der Angeklagte auch in seiner "[X.]" nicht behauptet.Da eine Frist nicht versmt wurde und die Revision unzulssig ist, istauch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgeschlossen (vgl. [X.] 1999, 262); der Antrag war daher gleichfalls als unzulssig zu ver-werfen.[X.] [X.][X.]
Meta
08.05.2002
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.05.2002, Az. 2 StR 130/02 (REWIS RS 2002, 3317)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 3317
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