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PDF anzeigen[X.] ZB 143/01vom23. Januar 2002in der [X.] 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 23. Januar 2002 durch [X.] Richterin [X.] und die Richter [X.], Prof. Dr. [X.],[X.] und [X.] beschlossen:Auf die weitere Beschwerde der [X.] wird der Beschluß des 26. Zivilsenats- zugleich Familiensenat - des [X.] vom20. Juni 2001 aufgehoben.Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesge-richt zurückverwiesen.[X.]: 511,29 •Gründe:[X.] am 16. April 1982 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den [X.] (Antragsgegnerin) am 10. November 2000 zugestellten Antrag [X.] (Antragsteller) durch [X.] vom 28. März 2001 geschieden(insoweit am selben Tage rechtskräftig geworden) und der Versorgungsaus-gleich [X.] 3 -Wrend der Ehezeit (1. April 1982 bis 31. Oktober 2000; § 1587 Abs. [X.]) erwarb die am 8. September 1959 geborene Ehe[X.]au nach den [X.] der gesetzlichen Rentenversi-cherung bei der [X.] (weitereBeteiligte zu 1, [X.]) in Höhe von 381,25 [X.], monatlich und bezogen auf den31. Oktober 2000. Daneben ist ein ehezeitliches Anrecht auf eine statischeVersorgung (sogenannte qualifizierte [X.]) bei der [X.] - Zusatzversorgungskasse der [X.] -(weitere Beteiligte zu 2, [X.]) in Höhe von monatlich 114,34 [X.] festgestellt.Der am 25. September 1954 geborene Ehemann erwarb wrend derEhezeit ebenfalls Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherungbei der [X.], und zwar nach den Feststellungen des Amtsgerichts in Höhe von797,91 [X.], monatlich und bezogen auf den 31. Oktober 2000. Daneben ist einehezeitliches Anrecht auf eine statische Betriebsrente bei der [X.] in Höhe von 873,09 [X.] jrlich festgestellt.Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß [X.] des Ehemanns bei der [X.] in Höhe von monatlich203,69 [X.], bezogen auf den 31. Oktober 2000, auf das [X.] Ehe[X.]au bei der [X.] rtragen hat. Bei der Berechnung der zrtra-genden Anwartschaften hat es die beiderseitigen statischen Anrechte nachUmrechnung in dynamische Anwartschaften beim Ausgleich nach § 1587 [X.]. 1 BGB bercksichtigt. Fr die Umrechnung hat es den Barwert des stati-schen Anrechts des Ehemanns auf eine Betriebsrente nicht nach der Barwert-verordnung, die es [X.] verfassungswidrilt, sondern unter Bezugnahme aufin der Literatur veröffentlichte "[X.]" mit 3.754,29 [X.] ermittelt unddas Anrecht auf dieser Grundlage in eine dynamische Anwartschaft in Höhe- 4 -von monatlich 17,33 [X.], bezogen auf den 31. Oktober 2000, umgerechnet. Aufseiten der Ehe[X.]au hat es die ebenfalls mit Hilfe der "[X.]" dynami-sierte Anwartschaft bei der [X.] in [X.] monatlich 26,61 [X.] bercksich-tigt.Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde hat die [X.] gert, [X.] habe bei der Umrechnung der statischen Anwartschaften nicht vonder zwingend angeordneten Anwendung der [X.]. Das [X.] hat die Beschwerde zurckgewiesen. [X.] sich die zugelassene weitere Beschwerde der [X.], mit der sie weiterhindie Arung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich begehrt.[X.] Rechtsmittel [X.]t zur Aufhebung der Entscheidung und Zurckver-weisung der Sache an das [X.].1. Das [X.] hat angenommen, die [X.] seiverfassungswidrig, weil sie zu einer rmßigen Abwertung der mit ihr [X.] Anrechte [X.]e und daher den Gleichheitssatz verletze. Dies beruhedarauf, daß die [X.] auf veralteten biometrischen [X.] beruhe, eine etwaige Hinterbliebenenversorgung bei der [X.] bleibe und die Dynamik der gesetzlichen Rente undder Beamtenversorgung immer wesentlich unter dem Rechnungszins der [X.] von 5,5 % liege. Deshalb seien anstelle der Tabellen der [X.] die im Jahre 2000 verffentlichten "[X.]" (Glockner/- 5 -Gutdeutsch FamRZ 2000, 270, 271) [X.] die Barwertermittlung heranzuziehen.Dies habe das Amtsgericht korrekt getan.2. Diese Aus[X.]ungen halten rechtlicher Überprfung nicht stand.Wie der Senat (mit [X.] vom 5. September 2001 - [X.] 121/99 -FamRZ 2001, 1695) entschieden hat, sind die Gerichte bei der Ermittlung derBarwerte [X.] statische und teildynamische Anwartschaften grundstzlich auchweiterhin an die [X.] und deren Tabellen gebunden; auf "[X.]" kann nicht zurckgegriffen werden. Auf diesen [X.], dessenAbdruck beigeft wird, wird verwiesen. Da auch keine Besonderheiten vorlie-gen, insbesondere der Versorgungsbezug noch nicht unmittelbar bevorsteht,bedarf es keiner individuellen Wertermittlung der Anrechte.3. Danach [X.] Entscheidungen der Vorinstanzen keinen Bestandhaben. Der Senat ist nicht in der Lage, selbst abschlieûend zu entscheiden, [X.] die Versorgungsanrechte der Parteien, die die Vorinstanzenihren Entscheidungen zugrundegelegt haben, nicht die inzwiscrteRechtslage bercksichtigen:Das [X.] hat in seiner Entscheidung vom 15. Juli1998 ([X.] 98, 365 ff. = [X.], 279 ff.) § 18 [X.] in der [X.] vom 16. Dezember 1997 insgesamt als mit dem Grundgesetz nicht ver-einbar erklrt und dem Gesetzgeber zur Neuregelung eine Frist bis zum31. Dezember 2000 gesetzt. Bis zu diesem Zeitpunkt k 18 [X.] inder geltenden Fassung angewendet werden ([X.] 98, 365, 402 = [X.], 279, 284 f.). Ferner hat es in seiner Entscheidung vom 22. Mrz 2000(VersR 2000, 835 ff.) ausgesprochen, es sei nur noch bis zum [X.] hinzunehmen, [X.] die garantierte Mindestversorgungsrente der [X.] -nicht dynamisiert werde und die Arbeitnehmer des ffentlichen Dienstes ge-r den Betriebsrentnern in der Privatwirtschaft im Hinblick auf den [X.]diese geltenden § 16 [X.] benachteiligt wrden ([X.] aaO S. 838).Die Auskunft der [X.] vom 24. Januar 2001 zu dem von der Ehe[X.]au er-worbenen Anrecht auf (qualifizierte) [X.] aufgrund des Betriebs-rentengesetzes der Ehe[X.]au beruht auf den § 18 [X.] in der damals [X.] Fassung und auf der diese Vorschrift umsetzenden Regelung des§ 35 a ihrer Satzung. Sie bercksichtigt noch nicht die Auswirkungen der [X.]. 1 Nr. 1 des [X.] zur Änderung des [X.] betrieblichen Altersversorgung vom 21. Dezember 2000 ([X.] I S. 1914)mit Wirkung vom 1. Januar 2001 eingetretenen Änderung des § 18 [X.],der inzwischen durch Art. 5 Abs. 35 Nr. 2 des [X.] Schuldrechts vom 26. November 2001 ([X.] I S. 3138) erneut [X.] ist. Da auch [X.] die [X.] das zur [X.] geltende Recht anzuwenden ist, wenn es sich - wie hier - nachseinem zeitlichen Geltungswillen auf den zu entscheidenden Sachverhalt er-streckt (st.Rspr. vgl. nur [X.] vom 9. Februar 2000 - [X.] 24/96 -FamRZ 2000, 748, 749; [X.]/[X.]/[X.] Eherecht 3. Aufl. § 1587Rdn. 38 m.N.), hat die Bewertung der Anwartschaften nach den [X.]n des§ 18 [X.] in der geltenden Fassung zu erfolgen, die nach [X.] des§ 30 d [X.] i.d.F. des [X.] zur Änderung des Gesetzes [X.] der betrieblichen Altersversorgung (aaO) sowie nach [X.]des durch Art. 9 Nr. 24 des [X.] vom 26. Juni 2001([X.] I S. 1310) eingeften § 30 f [X.] auf den vorliegenden [X.] 7 -Fr die Berechnung der Anwartschaft auf (qualifizierte) Versicherungs-rente kann § 35 a Abs. 1 der Satzung nicht herangezogen werden. Der [X.] der [X.] kommt der Charakter allgemeiner Versicherungsbedingungen zu(vgl. [X.], 333, 339 f.). Sie unterliegt auch unter dem Gesichtspunkt [X.] in vollem Maûe der richterlichen Inhaltskontrolle, da die [X.]eiffentliche Aufgabe wahrnimmt (vgl. [X.], Urteil vom 6. Mai 1987- [X.] - [X.], 724, 725; [X.] VersR aaO 836). Im Hinblickauf die von § 18 [X.] in der nunmehr geltenden Fassung abweichendeBerechnung der (qualifizierten) [X.] und deren fehlende Dyna-misierung ist § 35 a Abs. 1 der Satzung zumindest seit dem 1. Januar 2001unwirksam.Die Sache muû daher an das [X.] zurckverwiesen wer-den, damit das [X.] die Versorgungsanrechte der Parteien [X.] feststellen und auf dieser Grundlage den Versor-gungsausgleich durch[X.]en kann. Die Zurckverweisung gibt zugleich [X.] zu 2 Gelegenheit, etwaige nderungen einzubeziehen, die sich - inder Folge des von den Tarifvertragsparteien vereinbarten neuen Versorgungs-systems [X.] bei der [X.] und der [X.] - auch [X.] bei der [X.] begrte Anrechte ergeben.[X.][X.][X.][X.]Vézina
Meta
23.01.2002
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.01.2002, Az. XII ZB 143/01 (REWIS RS 2002, 4901)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 4901
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