Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.12.2005, Az. 2 StR 474/05

2. Strafsenat | REWIS RS 2005, 423

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[X.] vom 7. Dezember 2005 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung mit Todesfolge u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Dezember 2005 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 7. April 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den [X.] im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der [X.]: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit To-desfolge in Tateinheit mit versuchtem sexuellen Missbrauch von Kindern mit Todesfolge und versuchter Vergewaltigung mit Todesfolge unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einem anderen Urteil zu einer lebenslangen [X.] als Gesamtstrafe verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsver-wahrung angeordnet. Hinsichtlich der Einsatzstrafe für die verfahrensgegen-ständliche Tat hat das [X.] den Strafrahmen der §§ 176 b, 178 StGB zugrunde gelegt und auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Nach dem Gesetzeswortlaut kann auch bei leichtfertiger Verursachung der Todesfolge, wie sie hier vorliegt, auf lebenslan-ge Freiheitsstrafe erkannt werden. Aus den Gesetzesmaterialien ergeben sich keine Hinweise darauf, dass die lebenslange Freiheitsstrafe nur für den Fall der vorsätzlichen Herbeiführung der Todesfolge in das Gesetz aufgenommen [X.] - den ist; vielmehr knüpft der Gesetzgeber sowohl die lebenslange als auch die zeitige Freiheitsstrafe einheitlich an die wenigstens leichtfertige Verursachung des Todes an (vgl. [X.]. 13/8587 S. 21, 32). Der [X.] folgt auch nicht der Auffassung, dass die lebenslange Strafe nur bei vorsätzlicher Todesverur-sachung [X.] sein könne (so aber [X.]/[X.] in [X.] § 178 Rdn. 5; [X.] in MünchKomm-StGB § 178 und § 176 a je Rdn. 16; a. [X.], StGB 53. Aufl. § 178 Rdn. 7; § 176 b Rdn. 5). Dass die lebenslange Freiheitsstrafe im vorliegenden Fall trotz der nur leichtfertigen Ver-ursachung der Todesfolge tatsächlich [X.] ist, hat der Tatrichter rechtsfehlerfrei begründet. [X.] Roggenbuck

Meta

2 StR 474/05

07.12.2005

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.12.2005, Az. 2 StR 474/05 (REWIS RS 2005, 423)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 423

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