Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.03.2001, Az. KZR 37/99

Kartellsenat | REWIS RS 2001, 3330

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[X.] D[X.]S VOLK[X.]SURT[X.]IL[X.]Verkündet am:6. März 2001Walz,[X.] dem [X.]:[X.]:ja[X.]R: ja[X.][X.] § [X.] in einem Rahmenvertrag zwischen einem Wohnungsunterneh-men und einem Kabelnetzbetreiber, nach der die [X.]rhöhung oder die [X.] [X.]ntgelten, die von den Wohnungsmietern für den Anschluß an das [X.] die Versorgung mit Kabelfernseh- und -hörfunkprogrammen an den Kabelnetz-betreiber zu zahlen sind, von der Zustimmung des Wohnungsunternehmens ab-hängt, ist wegen Verstoßes gegen das [X.] nichtig.[X.], [X.]eil vom 6. März 2001 - [X.] - [X.] 2 -Der [X.] hat auf die mündliche [X.] durch den Präsidenten des [X.]. Dr. Hirsch, [X.] Melullis und [X.], die Richterin Dr. Tepperwienund [X.] [X.] Recht erkannt:Auf die Rechtsmittel der [X.] werden das [X.]eil des7. Zivilsenats des [X.] vom 29. [X.] aufgehoben und das [X.]eil der [X.] für Handelssa-chen des [X.] vom 28. Oktober 1998 geändert.Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Ko-sten der Nebenintervention tragen die Streithelferinnen der Kläge-rin jeweils selbst.Von Rechts [X.]:Die Klägerin, ein großes kommunales Wohnungsunternehmen mit [X.] von mehr als 50.000 vermieteten Wohneinheiten, schloß im [X.] mit der Rechtsvorgängerin der [X.] (fortan nur: Beklagte) einenRahmenvertrag über die Versorgung der Mietwohnungen mit Fernseh- [X.] über [X.]. Nach diesem Vertrag ist- 3 -es der [X.] für eine Mindestlaufzeit von 20 Jahren gestattet, auf eigeneKosten und eigenes Risiko Hausverteilanlagen und [X.] auf den Grundstücken der Klägerin zu errichten und [X.]. § 2 Abs. 5 des Vertrages verpflichtet die Klägerin, konkurrierendeAnlagen auf den betreffenden Grundstücken weder selbst zu errichten noch zudulden. In § 7 des Vertrages legten die Parteien das von den Mietern zu [X.] [X.]ntgelt für die unterschiedlichen Programmangebote der [X.]("ursprüngliche Programmvielfalt", "erweiterte Grundleistung", "Komplettlei-stung") fest. Die hierzu getroffenen Vereinbarungen lauten, soweit hier von [X.], wie [X.] (= Rechtsvorgängerin der [X.]) errechnetdie Höhe des monatlichen [X.]es pro Anschlußbzw. die mögliche [X.]rhöhung oder [X.]rmäßigung auf [X.] einer der G. (= Klägerin) zur Bestätigung vorzule-genden Kalkulation. ..."(4)"In dem [X.] sind alle Kosten sowie alle im Zu-sammenhang mit dem Anschluß der Anlage entstehendenGebühren enthalten, sofern nicht ausdrücklich etwas anderesbestimmt wird. ..."(6) "Das [X.] wird erhöht bzw. ermäßigt, soweit [X.], Neueinführung oder Fortfall von [X.] Auflagen oder öffentlich-rechtlichen Abgaben, Steuernoder Gebühren sowie eine wesentliche Veränderung der [X.] des Vertrages zu Grunde gelegten Verhältnisseunmittelbar auf die Kosten des Betriebes der Anlage auswir-ken."Im Jahre 1995 kündigte die Beklagte eine Anhebung des [X.]ntgelts für die"[X.]" von 13,60 DM auf 25,48 DM monatlich je Wohneinheit an.Nach Verhandlungen mit der Klägerin ermäßigte sie den geforderten Betrag- 4 -auf 19,80 DM. Dem stimmte die Klägerin - "wenn auch mit erheblichen Beden-ken" - zu.Im Dezember 1997 teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie beabsichtige,die [X.]e ab 1. März 1998 von 19,80 DM auf 22,80 DM zu erhö-hen und bei Abschluß eines Anschließungsvertrages für eine Wohneinheit [X.] [X.]ntgelt in Höhe von 74,75 DM zu erheben. Dem widersprach dieKlägerin. Die Beklagte kündigte gleichwohl gegenüber den [X.]die [X.]inführung entsprechender [X.]ntgelte an. Hiergegen wendet sich die Kläge-rin mit den Anträgen festzustellen, daß die [X.]rhöhung des [X.]svon 19,80 DM auf 22,80 DM unwirksam und die [X.]rhebung eines einmaligenAnschlußentgelts in Höhe von 74,75 DM unzulässig sei.Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der [X.] hatte keinen [X.]rfolg ([X.] NJW-[X.] [X.] 1999, 190). Mit der [X.] verfolgt sie ihr Klageabweisungsbegehren weiter.[X.]ntscheidungsgründe:Die Revision hat [X.]rfolg. Sie führt zur Aufhebung des [X.] in Abänderung der erstinstanzlichen [X.]ntscheidung zur Abweisung der [X.].[X.] Das Berufungsgericht hat ein Feststellungsinteresse der Klägerin be-jaht und zur Begründetheit der Klage im wesentlichen [X.] -Die in § 7 Abs. 3 des Rahmenvertrages vorgesehene "Bestätigung" seials Zustimmungserfordernis anzusehen, von den Parteien nach dem [X.]rgebnisder erstinstanzlichen Beweisaufnahme bei Vertragsabschluß auch so verstan-den worden. Der [X.] verstoße nicht gegen § 14 [X.] (§ 15[X.] a.F.). Zwar gelte das [X.] unabhängig davon, ob in [X.] auf die [X.], deren Inhalt durch den [X.]rstvertrag geregelt werde,noch Wettbewerb stattfinde. Auch binde der Rahmenvertrag durch die Rege-lung des § 7 die Beklagte hinsichtlich ihrer Preisgestaltung in [X.]nmit den einzelnen [X.]. § 14 [X.] greife jedoch dann nicht ein,wenn eine Gestaltungsfreiheit im Hinblick auf den Abschluß von [X.]nbereits nach den institutionellen Gegebenheiten des [X.] oder nachden durch den [X.]rstvertrag in zulässiger Weise begründeten [X.] nicht bestehe. So verhalte es sich im hier gegebenen Fall. Die Mieter [X.] für den Rundfunk- und Fernsehempfang auf die Kabelanschlüsse der [X.] angewiesen. Über [X.] seien private Programme [X.] zu empfangen. Die Installation von Parabolantennen zum Satellitenemp-fang könne als Alternative nicht berücksichtigt werden, weil der Vermieter diesebei vorhandenem Breitbandkabelanschluß nur aufgrund einer einzelfallbezo-genen Abwägung der beiderseitigen Interessen erlauben müsse. [X.]s sei [X.] der Klägerin nicht zuzumuten, sich auf einen dahingehenden Streiteinzulassen. Als Wohnraumvermieterin träfen die Klägerin gegenüber ihrenMietern Fürsorge- und Treuepflichten. Danach dürfe der Vermieter keine [X.] abschließen, die sich auf die Stellung der Mieter nachteilig auswirkten.[X.] er es einem Unternehmer, ein Breitbandkabelnetz zu verlegen und [X.], so seien die Mieter nur einem einzigen Anbieter ausgesetzt. [X.] der Vermieter aber die Möglichkeit haben, dem Kabelbetreiber [X.] der Mieter Pflichten im Hinblick auf die Gestaltung des [X.] -trages aufzuerlegen. Dazu gehörten auch und gerade preisliche Bindungen.Wenn, wie im Streitfall, bereits "durch die Natur des [X.] negativeAuswirkungen in Form eines faktischen Abschlußzwanges hinsichtlich [X.] (bestünden), (müsse) es auch gestattet sein, diese negativenAuswirkungen durch Preissper-ren im [X.]rstvertrag zu kompensieren". Darin liege kein Mißbrauch der [X.], gegen den § 14 [X.] schützen solle.Der in § 7 des Rahmenvertrages geregelte [X.] steheauch nicht in Widerspruch zu den Vorschriften des Telekommunikationsgeset-zes. Dieses finde zwar auf nach dem 1. Januar 1998 vorgenommene [X.]ntgel-terhöhungen Anwendung, könne aber die vertraglich vereinbarten Vorausset-zungen einer solchen [X.]rhöhung nicht verdrängen.Die Berechnung einer einmaligen Anschlußgebühr widersprechegleichfalls der Vereinbarung der Parteien, da nach § 7 Abs. 4 des Rahmenver-trages die Kosten des Anschlusses mit der monatlichen Gebühr abgegoltenseien.I[X.] Diese Beurteilung hält in einem entscheidenden Punkt den Angriffender Revision nicht stand.1. Nicht zu beanstanden ist das Berufungsurteil allerdings insoweit, alsdas Berufungsgericht ein Feststellungsinteresse der Klägerin ungeachtet derMöglichkeit bejaht hat, gegen die Beklagte statt dessen im Wege der [X.] vorzugehen. Zwar fehlt es grundsätzlich am [X.], wenn der Kläger dasselbe Ziel mit einer Leistungsklage erreichen kann. [X.] jedoch keine allgemeine Subsidiarität der Feststellungsklage gegen-über der Leistungsklage. Vielmehr ist eine Feststellungsklage trotz der Mög-- 7 -lichkeit, Leistungsklage zu erheben, zulässig, wenn die Durchführung [X.] unter dem Gesichtspunkt der Prozeßwirtschaftlichkeitzu einer sinnvollen und sachgemäßen [X.]rledigung der aufgetretenen [X.] führt ([X.], [X.]. v. 4.12.1986 - [X.], [X.]R ZPO § 265 Abs. [X.] 2; [X.]. v. 13.5.1987 - I ZR 75/85, [X.], 938, 939- [X.] solcher Fall ist hier gegeben. Der Rechtsstreit dient der Klärung derzwischen den Parteien umstrittenen Frage, ob die [X.]rhöhung laufender und [X.] neuer [X.]ntgelte, welche die Beklagte von den Nutzern ihres Kabel-netzes fordert, der Zustimmung der Klägerin bedürfen. Diese Frage könnte,wenn sie zu bejahen wäre, durch ein Feststellungsurteil ebensogut geklärtwerden wie durch ein auf Unterlassungsklage ergehendes Leistungsurteil. [X.], daß aus einem Feststellungsurteil, anders als aus einem [X.], nicht vollstreckt werden kann, fällt hier nicht ins Gewicht. Denn zurVerhinderung einer Belastung der Mieter mit unzulässigen [X.]ntgeltforderungender [X.] bedürfte es keiner Vollstreckungsmaßnahmen der Klägerin,sondern lediglich der Bekanntmachung des der Klage stattgebenden Feststel-lungsurteils im Kreise der Mieter, sofern die Beklagte ungeachtet eines [X.] an unzulässigen [X.]ntgeltforderungen festhielte.2. Dagegen kann dem Berufungsgericht nicht gefolgt werden, soweit esden in § 7 des Rahmenvertrages der Parteien geregelten Zustimmungsvorbe-halt für wirksam hält. Der vereinbarte Vorbehalt verstößt gegen das [X.] und ist infolgedessen nichtig (§ 134 BGB).a) § 14 [X.] verbietet Vereinbarungen, die eines der beteiligten Unter-nehmen in der Gestaltung von Preisen oder Geschäftsbedingungen bei dessenVerträgen mit [X.] beschränken. [X.]ine von diesem Verbot erfaßte [X.] 8 -kung hat das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend darin gesehen, daß [X.] nach § 7 des Rahmenvertrages gehindert ist, ohne die Zustimmungder Klägerin mit deren Mietern höhere oder andere [X.]ntgelte für die [X.] Nutzung von [X.] zu vereinbaren. Daß die Klägerin nach § 7des Rahmenvertrages zur Zustimmung verpflichtet ist, wenn die dafür vertrag-lich festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind, schließt entgegen der [X.] der Revisionserwiderung die Anwendung des § 14 [X.] nicht aus. Dasdem [X.] innewohnende Mißbrauchskriterium ist nicht erstdann erfüllt, wenn der bindende den gebundenen Teil im Widerspruch zu dergetroffenen [X.] - und damit in diesem Sinne mißbräuchlich -in der Gestaltung der [X.] behindert. [X.] stellen vielmehrals solche regelmäßig einen Mißbrauch der Vertrags- und [X.] Abschluß des [X.] dar, weil sie dem bindenden Teil die [X.] eröffnen, in die Selbstbestimmung des Vertragsgegners einzudringen [X.] bei diesem einen Bereich geschäftlicher [X.]ntschließung zu beherrschen,der an sich den Grundsätzen des freien [X.] überlassen bleiben sollte([X.]Z 80, 43, 53 - Garant; [X.]Z 97, 317, 321 - [X.]; [X.]Z140, 342, 350 - Preisbindung durch Franchisegeber; jew. unter Hinweis auf dieBegründung des [X.] zum [X.], BT-Drucks. II/1158, S. 26;[X.] in [X.] Kommentar zum [X.], 3. Aufl., § 15 Rdnr. 37).§ 14 [X.] wäre allerdings dann nicht tangiert, wenn nicht die Beklagte,sondern die Klägerin selbst gegenüber ihren Mietern als Anbieterin von [X.] und -hörfunkprogrammen in [X.]rscheinung träte und sich der [X.] lediglich zur Bewirkung dieser Leistung bediente. Denn in diesem [X.] die Klägerin selbst Nachfragerin der von der [X.] zu erbringendenLeistungen, die sie an ihre Mieter weitergäbe, und damit Schuldnerin der [X.] zustehenden Vergütung. [X.] zwischen der [X.] und- 9 -den Mietern der Klägerin, auf die sich der [X.] in § 7 [X.] bezieht, kämen bei einer solchen Ausgestaltung der [X.] von vornherein nicht in Betracht.So verhält es sich indessen entgegen der von der Klägerin in der Revi-sionsverhandlung vertretenen Auffassung nicht. Nach dem Rahmenvertrag [X.] beschränkt sich die Klägerin vielmehr darauf, der [X.] die Be-nutzung ihrer Grundstücke und Gebäude zur [X.]rrichtung und zum Betrieb [X.] zu gestatten und im einzelnen zu regeln, in welcher Weise und zuwelchen Bedingungen die Beklagte den Mietern den [X.] zu ermöglichen hat. [X.]ine Vergütungspflicht der Klägerin siehtder Rahmenvertrag nicht vor; er bestimmt vielmehr in § 1 Abs. 4, daß die Klä-gerin für die Leistungen der [X.] keinerlei Kosten oder andere Aufwen-dungen zu tragen hat, und nennt in § 7 als Gegenleistung für die Nutzung [X.] allein [X.]e, die von den Mietern an die [X.] zu zahlen sind. Wäre die Klägerin selbst im Verhältnis zu der [X.] der von dieser angebotenen Leistungen und damit auch Schuld-nerin der von der [X.] zu beanspruchenden Vergütung, bedürfte es zu-dem keines [X.]s für die [X.]rhöhung dieser Vergütung, weileine solche dann zwischen den Vertragsparteien vereinbart werden müßte.b) Da § 14 [X.] die Beschränkung der Freiheit in der Gestaltung [X.] und Geschäftsbedingungen durch den [X.]rstvertrag verhindern soll,greift er seiner Zielsetzung nach nur dann ein, wenn ohne die im [X.] eine solche Gestaltungsfreiheit gegeben wäre. [X.] wegen von der Rechtsordnung anerkannter institutioneller Gegeben-heiten des [X.] oder wegen vorgegebener oder durch den [X.] zulässiger Weise begründeter Rechtsbeziehungen von vornherein keine- 10 -Gestaltungsfreiheit des gebundenen Vertragspartners in bezug auf die Preis-gestaltung für [X.], so kommt § 14 [X.] - in [X.]rmangelung einer ver-traglich beschränkbaren Freiheit der Gestaltung von Preisen und Geschäftsbe-dingungen für [X.] - schon tatbestandlich, jedenfalls aber seiner Ziel-setzung nach nicht zur Anwendung ([X.]Z 51, 163, 168 - Farbumkehrfilme;[X.]Z 53, 393 = [X.]St 23, 246, 249 - context; [X.]Z 80, 43, 53 - Garant;[X.]Z 97, 317, 320, 322 - [X.]; [X.], [X.]. v. 23.9.1975 - KZR14/74, [X.]/[X.] 1402 - [X.]DV-Zubehör; [X.]. v. 23.10.1979 - [X.], [X.]/[X.]1661, 1664 - [X.] Musikschule; [X.]. v. 26.5.1981 - [X.], [X.]/[X.]1851, 1852 - [X.]; [X.]. v. 8.5.1990 - [X.], [X.]/[X.] 2647,2649 - [X.]; vgl. auch [X.]Z 140, 342, 351- Preisbindung durch Franchisegeber; [X.] aaO § 15 Rdnr. 36; [X.]mmerich inImmenga/Mestmäcker, [X.], 2. Aufl., § 15 Rdnr. 23; ausführlich [X.] in [X.] zum [X.], 4. Aufl., § 15 Rdnr. 218 ff.). [X.]in solcher Fallist indessen entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hier nicht gege-ben.aa) Institutionelle Gegebenheiten, die wie etwa in Agentur- oder Kom-missionsverhältnissen eine Gestaltungsfreiheit des nach dem [X.]rstvertrag [X.] für [X.] von vornherein ausschließen([X.]St 23, 246, 249 - context; vgl. auch [X.]Z 51, 163, 168 - Farbum-kehrfilme; [X.]Z 97, 317, 320 ff. - [X.]; [X.] [X.]/[X.] 1402- [X.]DV-Zubehör), bestehen im Streitfall nicht. [X.]in Vertrag wie der hier in [X.] der Parteien, durch den ein Wohnungsvermieter ei-nem Unternehmen die [X.]rrichtung und den Betrieb eines Kabelnetzes zur Ver-sorgung der Mietwohnungen mit Hörfunk- und Fernsehprogrammen gestattet,beschränkt seinem Wesen nach den Netzbetreiber nicht in der Freiheit derPreisgestaltung gegenüber den Nutzern der Kabelanschlüsse. [X.] -gen in dieser Hinsicht ergeben sich, wie auch das Berufungsgericht annimmt,vielmehr allein aus dem in § 7 des Vertrages vereinbarten Zustimmungsvorbe-halt.bb) Die Preisgestaltungsfreiheit der [X.] beim Abschluß von[X.]n mit Nutzern der von ihr angebotenen Kabelanschlüsse in [X.] der Klägerin ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtsauch nicht durch die vorgegebenen oder durch den [X.]rstvertrag in zulässigerWeise begründeten Rechtsbeziehungen der Parteien ausgeschlossen. [X.] sich insbesondere an der Risikoverteilung, der für die Frage einer Reduk-tion des gesetzlichen Tatbestands des § 14 [X.] entscheidende [X.] ([X.] [X.]/[X.] 1402, 1403 - [X.]DV-Zubehör; [X.]Z 140, 342, 351- Preisbindung durch Franchisegeber). Die unternehmerische Gestaltungsfrei-heit bei Preisen und Geschäftsbedingungen bildet eine wesentliche Vorausset-zung für eine erfolgreiche Teilnahme am Wettbewerb. Weil dies voraussetzt,daß der Träger des geschäftlichen Risikos die Konditionen für die Abgabe vonWaren oder Leistungen eigenverantwortlich und an dem Bedarf des eigenenUnternehmens orientiert festlegen kann, verbietet die Regelung des § 14 [X.]Absprachen, die auf die Beschränkung dieser Freiheit gerichtet sind. [X.] des Verbots der Preisbindung schließt eine Reduktion des gesetzli-chen Tatbestands grundsätzlich aus, wenn der durch eine solche Bindung inseiner Gestaltungsfreiheit eingeschränkte Unternehmer das volle [X.] Risiko seiner geschäftlichen Tätigkeit trägt ([X.] aaO). Dies ist hier derFall. [X.]rrichtung, Instandhaltung, [X.]rweiterung und Betrieb der [X.] und [X.] erfolgen nach § 2 Abs. 1und 2 des Vertrages ausschließlich auf Risiko und Kosten der [X.]. [X.] dem [X.]rstvertrag zu erbringende Leistung der Klägerin beschränkt sich imwesentlichen auf die Gestattung der Benutzung ihrer Grundstücke und [X.] -de durch die Beklagte. [X.]ine Beteiligung der Klägerin an Kosten oder anderenAufwendungen der [X.] schließt der Vertrag ausdrücklich aus (§ 1Abs. 4).Anders, als das Berufungsgericht meint, sind auch die [X.]rwägungen, mitdenen der [X.] in der [X.]ntscheidung "[X.]" ([X.]/[X.] 1851)einen Verstoß gegen das [X.] verneint hat, auf den hier gege-benen Fall nicht übertragbar. Der dort zu beurteilende Sachverhalt war im [X.] dadurch gekennzeichnet, daß die [X.] ([X.])in ein zentral gesteuertes Kantinenbewirtschaftungssystem eingebunden [X.], durch das die [X.] die Führung und Zielsetzung des Kantinenbe-triebs weitgehend vorgeformt hatte ([X.] [X.]/[X.] 1851, 1853). Diese Organi-sation der [X.]heime schloß von vornherein aus, daß die [X.] wie unabhängige Unternehmer Angebot und Preise frei kalkulierten.Diese waren vielmehr in das von der [X.] vorgegebene System undseine Zielsetzung einbezogen, genossen die damit verbundenen beachtlichenwirtschaftlichen Vorteile, unterlagen aber andererseits auch den sich darausergebenden Bindungen. Zu den letzteren gehören insbesondere die Verpflich-tung zur Inanspruchnahme des zentralen [X.]inkaufssystems und die Verpflich-tung zur [X.]inhaltung der von der [X.] festgesetzten Verkaufspreise fürein begrenztes Warensortiment.Im vorliegenden Fall fehlt es an vergleichbaren Rechtsbeziehungen [X.]. Die Beklagte ist nicht in ein von der Klägerin organisiertes und [X.] einbezogen. [X.] Hörfunk- und Fernsehempfang werden den Mietern nicht von der [X.] Verfügung gestellt. Diese beschränkt sich, wie dargelegt, vielmehr darauf,der [X.] als selbständigem Netzbetreiber die [X.]rrichtung und den [X.] -eines Kabelnetzes zur Versorgung der Mietwohnungen mit Hörfunk- und Fern-sehprogrammen zu gestatten und dadurch zugleich ihren Mietern die [X.] zu eröffnen, sich durch Abschluß eines entsprechenden Vertrages mit [X.] Zugang zu einem Kabelanschluß zu verschaffen. Die unternehmeri-schen [X.]ntscheidungen, die im Fall "[X.]" überwiegend von der[X.] selbst im Rahmen ihres Soldatenbetreuungssystems getroffenwurden ([X.] [X.]/[X.] 1851, 1853), sind im hier gegebenen Fall allein von [X.] zu treffen.c) Mit diesem für die Frage eines Ausschlusses der Gestaltungsfreiheitdurch vorgegebene oder im [X.]rstvertrag in zulässiger Weise begründeteRechtsbeziehungen entscheidenden Gesichtspunkt hat sich das Berufungsge-richt nicht auseinandergesetzt. [X.]s geht ersichtlich auch nicht davon aus, daßdurch den Rahmenvertrag Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien begrün-det worden sind, durch die die Gestaltungsfreiheit der [X.] im Hinblickauf [X.]e der [X.] von vornherein ausgeschlossen wäre.Den entscheidenden Gesichtspunkt sieht es vielmehr darin, daß von dem[X.]rstvertrag negative Auswirkungen für die Mieter insofern ausgehen, daß [X.] einem einzigen Anbieter ausgesetzt und dadurch faktisch gezwungen [X.], [X.] allein mit der [X.] abzuschließen. Weil diesenegativen Auswirkungen aus der "Natur des [X.]" folgten, müsse es,so meint das Berufungsgericht, auch gestattet sein, sie durch "Preissperren" im[X.]rstvertrag zu kompensieren.aa) Dieser Ansatz des Berufungsgerichts findet in der [X.]ntscheidung"[X.]" ([X.] [X.]/[X.] 1851) keine Stütze. Soweit dort auf [X.] des Staates gegenüber den [X.]angehörigen verwie-sen wird, die auch den Schutz vor einer Ausnutzung der monopolartigen [X.] -lung des Kantinenbetriebs auf dem Kasernengelände zur [X.]rzielung unange-messen hoher Preise einschließt ([X.] [X.]/[X.] 1851, 1853), geht es nicht umdie Rechtfertigung einer direkten Preisbindung, sondern um die Begründungdafür, daß das zentral gesteuerte Kantinenbewirtschaftungssystem der Bun-deswehr, das eine einheitliche und preisgünstige Versorgung der [X.] in den Kasernen sicherstellen soll, von der Rechtsordnungher zu billigen ist. Diese Frage stellt sich hier schon deswegen nicht, weil dieKlägerin, wie dargelegt, ein diesem Kantinenbewirtschaftungssystem ver-gleichbares System zur Versorgung ihrer Mieter mit Kabelhörfunk- und Fern-sehprogrammen nicht unterhält.bb) Die Begründung des Berufungsgerichts steht zudem in [X.] der Rechtsprechung des [X.]s, daß eine tatbestandlich von § 14 [X.]erfaßte Beschränkung der Preisgestaltungsfreiheit nicht deswegen [X.] kann, weil mit ihr ein für sich gesehen anerkennenswerter Zweck verfolgtwird. § 14 [X.] ist bewußt weit gefaßt worden. Die Vorschrift soll - ohne [X.] auf den mit der Beschränkung verfolgten Zweck - vertragliche Bindungenverhindern, die über das durch den Zweck des [X.] Gebotene hin-ausgehend einen Vertragspartner in seiner künftigen Gestaltungsfreiheit [X.] mit anderen Parteien einengen ([X.]Z 80, 43, 53 - Garant; [X.]Z140, 342, 350 - Preisbindung durch Franchisegeber). Mit Rücksicht auf diesenSchutzzweck steht § 14 [X.] daher auch solchen Bindungen entgegen, [X.] für sich gesehen anerkennenswerte Ziele wie etwa die Sicherung des [X.] ([X.]Z 80, 43, 53 - Garant), der Zugang zu öffentlichen[X.]inrichtungen unter Wahrung der Grundsätze der Gleichbehandlung und dersozialen Gerechtigkeit ([X.] [X.]/[X.] 1661, 1665 - [X.] Musikschule) oderder Verbraucherschutz ([X.]Z 140, 342, 354 - Preisbindung durch [X.]) gefördert werden sollen. § 14 [X.] verbietet dementsprechend auch- 15 -Höchstpreisbindungen ([X.] [X.]/[X.] 2647, 2649 - [X.]). Denn Ziel der Vorschrift ist es nicht, auf ein bestimmtes- niedriges - Preisniveau hinzuwirken, sondern die Gestaltungsfreiheit der [X.] für [X.] sicherzustellen. Diese Gestaltungsfreiheit istaber auch dann beeinträchtigt, wenn durch eine Bindung darauf hingewirktwird, im [X.] bestimmte Preise nicht zu überschreiten, so [X.] ein solcher Druck auf die Preise für die Abnehmer der Waren oder ge-werblichen Leistungen im übrigen auch sein mag ([X.] [X.]/[X.] 2647, 2649- [X.]).d) [X.]ingriffe in die Gestaltungsfreiheit des Vertragspartners sind hiernachauch dann unzulässig, wenn dieser durch den Abschluß des [X.] einemonopolartige Stellung für [X.] erlangt hat und dem anderen Teil ge-genüber den Partnern der [X.] Schutz- und Treuepflichten obliegen.aa) [X.]s versteht sich allerdings nicht von selbst, daß § 14 [X.] auch [X.] des Monopolisten schützt (siehe dazu und zu dennachstehenden Ausführungen [X.] 1999, 2569, 2573 ff.). Denn [X.] des Verbots besteht neben der Verhinderung von Preisabsprachen vorallem darin, die unternehmerische Gestaltungsfreiheit und damit die Freiheitdes [X.] als solchen zu gewährleisten ([X.]Z 140, 342, 354- Preisbindung durch Franchisegeber). Dies könnte dafür sprechen, Unterneh-men mit [X.] Stellung aus dem Schutzbereich des [X.] auszunehmen, weil sie keinem Wettbewerb ausgesetzt sind. Daskönnte insbesondere dann geboten erscheinen, wenn die monopolartige Stel-lung - wie hier - durch den [X.]rstvertrag begründet worden ist und die Nichtigkeitder zugleich vereinbarten Preisbindung die Voraussetzungen dafür [X.], daß der Monopolist seine beherrschende Stellung zur Durchsetzung- 16 -überhöhter Preise bei [X.]n ausnutzen könnte. Treffen den Partnerdes [X.] gar noch Schutz- und Treuepflichten in bezug auf den [X.], dem der andere Teil kraft der ihm durch den [X.]rstvertrag verliehe-nen Stellung als Monopolanbieter für [X.] gegenübertritt, so könntesich die Preisbindung nicht mehr als wettbewerbsfeindliche [X.]inschränkung [X.], sondern als notwendige Nebenabrede zur [X.] wettbewerblich nicht kontrollierten Verhaltensspielraums des [X.]) Bei näherem Hinsehen zeigt sich indessen, daß eine Ausklamme-rung des Monopolisten aus dem Schutzbereich des § 14 [X.] nicht systemge-recht wäre und daß eine private Preiskontrolle des Monopolisten durch [X.] des [X.] zum Schutz vor mißbräuchlicher Ausnutzung derMonopolstellung beim Abschluß von [X.]n weder erforderlich nochausreichend ist.(1) Der Normzweck des § 14 [X.] besteht, wie bereits mehrfach [X.], vor allem darin, die unternehmerische Gestaltungsfreiheit der [X.] für den Abschluß von [X.]n zu gewährleisten. [X.]ine solcheGestaltungsfreiheit, d.h. ein notwendiger Verhaltensspielraum für eine an [X.] des eigenen Unternehmens orientierte Preisgestaltung, muß aberauch Unternehmen mit [X.] Stellung zugebilligt werden. Nur diemißbräuchliche Ausnutzung dieser Gestaltungsfreiheit ist vom [X.] § 14 [X.] nicht mehr gedeckt. Im Falle der Zulassung einer privatenPreiskontrolle durch den Vertragspartner - etwa in Gestalt des hier vereinbar-ten [X.]s zur [X.]rhöhung oder Neueinführung von [X.]ntgeltenfür [X.] - wäre nicht gewährleistet, daß der kontrollierende [X.] sich auf die Verhinderung einer mißbräuchlichen Ausnutzung der- 17 -Preisgestaltungsfreiheit beschränkt und dem kontrollierten Unternehmen [X.] [X.] ungeschmälert erhalten [X.]) [X.]ine Preiskontrolle durch den Partner des [X.] ist darüberhinaus auch nicht erforderlich, weil die Partner der [X.] anderweit vormißbräuchlicher Preisgestaltung seitens des Monopolisten hinreichend ge-schützt [X.]) [X.]in Unternehmen, das ohne Wettbewerber ist oder keinem wesentli-chen Wettbewerb ausgesetzt ist und diese Stellung dazu ausnutzt, [X.]ntgelteoder sonstige Geschäftsbedingungen zu fordern, die von denjenigen abwei-chen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit erge-ben würden, verstößt gegen das Verbot der mißbräuchlichen Ausnutzung einermarktbeherrschenden Stellung (§ 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 2 [X.]).[X.]in solches Verhalten kann nach § 32 [X.] von der Kartellbehörde untersagtwerden und nach § 33 [X.] Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchenach sich ziehen. Sollte die Beklagte für den Anschluß an ihr Kabelnetz [X.] dessen Nutzung von den Mietern der Klägerin mißbräuchlich überhöhte[X.]ntgelte fordern, so haben die Mieter - unbeschadet der Frage, ob ihnen inso-weit Ansprüche gegen den Vermieter zustehen - die Möglichkeit, entweder [X.] unmittelbar auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen ([X.], Kartellrecht, 9. Aufl., § 33 [X.] Rdnr. 23) oder die Kartellbe-hörde einzuschalten. Damit ist in kartellrechtlicher Hinsicht der Schutz [X.] vor einem Ausbeutungsmißbrauch gewährleistet.(b) Daneben besteht für die Mieter die Möglichkeit, die faktisch von [X.] einseitig bestimmten [X.]ntgelte entsprechend §§ 315, 316 BGB ge-richtlich darauf überprüfen zu lassen, ob sie der Billigkeit entsprechen, und sie,sofern dies nicht der Fall ist, durch [X.]eil festsetzen zu [X.] 18 -(c) Schließlich unterliegt die Preisgestaltung der [X.] den Be-schränkungen des § 24 TKG, nach dessen Absatz 1 die geforderten [X.]ntgeltesich an den Kosten der "effizienten Leistungsbereitstellung" zu orientieren ha-ben und nach dessen Absatz 2 sie keine Aufschläge enthalten dürfen, die nuraufgrund der marktbeherrschenden Stellung der [X.] durchsetzbar sind.Die [X.]inhaltung dieser Grundsätze wird von der Regulierungsbehörde für Tele-kommunikation und [X.] überwacht (§ 25 Abs. 2 i.V.m. § 30 TKG).(3) Für eine ergänzende private Preiskontrolle seitens der Klägerin [X.] daneben kein rechtlich anzuerkennendes Bedürfnis. [X.]in solches läßt sichentgegen der Auffassung der Revisionserwiderung auch nicht mit der [X.]rwä-gung begründen, die bestehenden Schutzvorschriften seien den Mietern [X.] bekannt und die [X.]rhöhungsbeträge im vorliegenden Fall für sich [X.] gering, daß die Mieter eher geneigt sein würden, sich zu fügen, als mit er-heblichen finanziellen Risiken den Rechtsweg zu beschreiten. Kartell- und [X.] werden von Amts wegen tätig. Anlaß hierzu kann auch eineMitteilung oder Anregung der Klägerin sein. Auf diese Weise - und im übrigendurch entsprechende Aufklärung ihrer Mieter - kann die Klägerin auch der be-sonderen Verantwortung gerecht werden, die sie nach Auffassung der Revisi-onserwiderung deswegen trifft, weil sie ihre Mieter durch den langfristig abge-schlossenen Gestattungsvertrag in die Lage gebracht hat, hinsichtlich der Ver-sorgung mit Hörfunk- und Fernsehprogrammen auf die Leistungen der [X.] angewiesen zu sein. Gegen eine Preiskontrolle seitens der Klägerin sprichtschließlich, daß eine solche Kontrolle mangels Deckungsgleichheit der Interes-sen einerseits der Klägerin, andererseits ihrer Mieter nicht geeignet wäre, denSchutz der Mieter in jedem Fall ausreichend zu [X.] 19 -II[X.] Das angefochtene [X.]eil kann somit keinen Bestand haben (§ 564Abs. 1 ZPO). Der [X.] kann in der Sache selbst entscheiden, da der [X.] zur [X.]ndentscheidung reif ist (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Da der in § 7 [X.] der Parteien geregelte [X.], aus dem dieKlägerin die Unzulässigkeit der [X.]rhöhung oder Neueinführung von [X.]ntgeltenseitens der [X.] herleitet, nichtig ist, ist die Klage unter Abänderung deserstinstanzlichen [X.]eils abzuweisen.[X.] [X.] Tepperwien Bornkamm

Meta

KZR 37/99

06.03.2001

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.03.2001, Az. KZR 37/99 (REWIS RS 2001, 3330)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3330

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