Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.04.2003, Az. KZR 3/02

Kartellsenat | REWIS RS 2003, 3509

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:8. April 2003W a l z ,[X.] dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]: ja"1 Riegel extra"[X.] § 14Die vom Hersteller einer Ware im Rahmen einer [X.] durch einenpreisbezogenen [X.] und entsprechende begleitende Werbemaßnah-men bewirkte faktische Festlegung der Wiederverkaufspreise des Handels verstößtdann nicht gegen das [X.], wenn die Preisgestaltungsfreiheit [X.] nur für eine kurze [X.]spanne und praktisch nicht spürbar eingeschränkt wird(Abgrenzung zu [X.], [X.]. v. 21.2.1978 - [X.], [X.] 1978, 445 - "4 zum [X.] 3").[X.], [X.]eil vom 8. April 2003 - [X.] - [X.] 2 -Der [X.] hat auf die mündliche [X.] 18. Februar 2003 durch den Präsidenten des [X.]. [X.] und [X.] Dr. Goette, [X.], Prof. [X.] undDr. [X.] Recht erkannt:Auf die Sprungrevision der [X.] wird das [X.]eil [X.] des [X.] 21. Dezember 2001 aufgehoben.Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.Von Rechts [X.]:Die Parteien sind Wettbewerber beim Vertrieb von [X.].Zum Sortiment der [X.] gehört der Schokoladenriegel "Duplo", derüblicherweise einzeln oder in einer 10-Stück-Packung ([X.]) [X.] wird. Während einer begrenzten [X.] brachte die Beklagte in [X.] mit 11 "Duplo"-Riegeln und dem Aufdruck "[X.] ... nur fürkurze [X.]: 1 Riegel extra" auf den Markt. Parallel dazu ließ sie für ca. drei Wo-- 3 -chen im Fernsehen Werbespots mit der Aussage "1 Riegel mehr drin ... aberkostet nicht mehr" ausstrahlen.Die Klägerin sieht darin eine unzulässige faktische Bindung des Preiseszweiter Hand (§ 14 [X.]), weil der Handel durch den [X.] unddie parallele Fernsehwerbung gezwungen werde, die Aktionspackung zum [X.] abzugeben, zu dem jeweils die [X.] angeboten werde.Gäbe der Händler sie zu einem anderen - höheren - Preis ab, würde [X.] durch den [X.], erst recht aber durch die Fernseh-werbung irregeführt.Die Beklagte hält die beanstandete Aktion dagegen für rechtmäßig. Nachihrer Auffassung fehlt es schon an einem Preisbezug des [X.]s.Im übrigen stehe es den Händlern frei, sich an der zeitlich begrenzten [X.] zu beteiligen oder diese [X.]spanne durch Bevorratung mit der Normal-packung zu überbrücken. Auch für die an der Sonderaktion teilnehmendenHändler gebe es weder einen vertraglichen Zwang im Hinblick auf die [X.] noch einen sonstigen Druck, der einem solchen Zwang gleichkom-me.Das [X.] hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt, es zu unter-lassen, den Schokoladenriegel "Duplo" mit dem beanstandeten Packungsauf-druck anzubieten und/oder zu vertreiben und/oder mit "1 Riegel mehr drin ...aber kostet nicht mehr" zu vertreiben. Hiergegen richtet sich die mit [X.] Klägerin eingelegte Sprungrevision der [X.].- 4 -Entscheidungsgründe:Die Sprungrevision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des landgerichtli-chen [X.]eils und zur Abweisung der Klage.I.Das [X.] hält die mit der Klage angegriffenen Maßnahmen [X.] zur Absatzförderung sowohl in ihrer Kombination als auch jeweils fürsich genommen wegen Verstoßes gegen § 1 UWG, § 14 [X.] für unzulässig.Es hat dazu ausgeführt:Sowohl der [X.] der "[X.]" als auch die [X.] könnten vom Verbraucher nur als Hinweis auf einen Preis-vorteil verstanden werden. Der Fernsehwerbespot stelle ausdrücklich einenPreisbezug her. Dasselbe gelte aber auch für die durch den [X.]herausgestellte Vergrößerung des Inhalts der Werbepackung gegenüber der[X.] für die Dauer einer befristeten Werbeaktion. Die dadurch [X.] Verbrauchererwartung, die sich nur auf einen Preisvorteil der beworbe-nen Aktionspackung beziehen könne, werde durch den weiteren Hinweis bestä-tigt, daß für die Dauer der Werbeaktion ein Riegel "extra" - also ohne Mehrpreisgegenüber der normalen Packungsgröße - dazugegeben werde.Durch diese preisbezogenen Angaben werde der Handel entgegen [X.] des § 14 [X.] in der Freiheit der Preisbestimmung beeinträchtigt. [X.], die der Händler im Rahmen des [X.] von der [X.] beziehe, könne er wegen des [X.]s und der begleitendenFernsehwerbung zur Vermeidung einer Irreführung nur zu einem Preis anbie-ten, der nicht über dem der [X.] liege. Der hier zu beurteilende Fall- 5 -entspreche somit im wesentlichen demjenigen, den der [X.] un-ter dem Schlagwort "4 zum Preis von 3" ([X.], [X.]. v. 21.2.1978 - [X.],[X.]/E 1519 = [X.] 1978, 445) entschieden und als Verstoß gegen das[X.] gewertet habe. Eine vertragliche Bindung der [X.] durch den Hersteller sei dort ebensowenig gegeben gewesen wie [X.] zu entscheidenden Fall. Da die Einflußnahme auf die Preisgestaltung [X.] von der [X.] ausgehe, sei es ferner ohne Belang, ob der Handelauf dem Markt für Süßwaren eine stärkere Marktmacht besitze als der Herstel-ler. Es könne auch nicht darauf abgestellt werden, daß die [X.] zugute käme, da § 14 [X.] schlechthin Maßnahmen [X.], durch die das freie Spiel der Marktkräfte eingeengt werde.[X.] diese Beurteilung wendet sich die Revision mit Erfolg. Das ange-fochtene [X.]eil entspricht zwar, wie das [X.] zutreffend erkannt hat, derbisherigen Rechtsprechung des [X.] ([X.] [X.]/E 1519 = [X.] 1978, 445- "4 zum Preis von 3", m. abl. [X.]. [X.]). An dieser Rechtsprechung hältder Senat jedoch nach erneuter Überprüfung insoweit nicht fest, als Einschrän-kungen der Preisgestaltungsfreiheit, die von [X.] ausgehen, ohne Rücksicht auf ihre Dauer und die Spürbarkeit fürden Handel als Verstöße gegen das [X.] angesehen wordensind.1. Die mit der Klage beanstandete [X.] der [X.]tangiert allerdings entgegen der Auffassung der Revision den [X.] 6 -a) Zu Recht sieht das [X.] sowohl in dem [X.] der"[X.]" als auch in der begleitenden Werbeaussage jeweils für sich ge-nommen - und erst recht in ihrer Kombination - Hinweise auf einen Preisvorteil,der darin besteht, daß die "[X.]" trotz ihres um einen [X.] %) vergrößerten Inhalts zum Preis der [X.] erworben [X.]. Der Fernsehwerbespot "1 Riegel mehr drin ... aber kostet nicht mehr"bringt diesen Preisvorteil unmittelbar zum Ausdruck. Preisbezogen ist aberauch der auf der "[X.]" angebrachte Hinweis "1 Riegel extra", denn [X.] "extra" weckt, wie das [X.] ohne Rechtsfehler annimmt, bei [X.] die Erwartung, der "extra"-Schokoladenriegel werde für die Dauerder befristeten Werbeaktion unentgeltlich dazugegeben, um den Kaufanreiz zuverstärken. Allein von diesem Preisvorteil - und nicht von der Vergrößerung [X.] bei gleichzeitigem proportionalem Preisanstieg - kann ein ver-stärkter Kaufanreiz für den Verbraucher ausgehen, auf den die zur [X.] durchgeführte Werbeaktion der [X.] abzielte.Der Annahme eines Preisbezugs beider Aussagen steht nicht entgegen,daß es nach den Feststellungen des [X.]s einen bestimmten einheitli-chen Abgabepreis des Handels für Duplo-Schokoladenriegel vor und währendder Werbeaktion nicht gab, so daß mit den Aussagen über die Preisgleichheitder "[X.]" und der [X.] keine unmittelbar bezifferte Preiser-wartung der Verbraucher geweckt werden konnte. Denn § 14 [X.] verbietetauch solche Vereinbarungen, durch die der Handel gehindert wird, beim [X.] einer Ware einen für eine bestimmte Packungsgröße individuellfestgesetzten Verkaufspreis zu überschreiten ([X.] [X.]/E 1519, 1520 - "4zum Preis von 3").b) Nach der Rechtsprechung des [X.] stellt die Bindung eines Wie-derverkäufers, eine Werbepackung mit einem gegenüber der [X.]- 7 -vergrößerten Inhalt zum Preis der [X.] zu verkaufen, eine unter das[X.] des § 14 [X.] (§ 15 [X.] a.F.) fallende [X.] in seiner Preisgestaltung für den Wiederverkauf dar([X.] [X.]/E 1519 - "4 zum Preis von 3"). Die Revision zieht dies nicht [X.], hält die Rechtsprechung des erkennenden [X.] jedoch deshalb [X.] einschlägig, weil § 14 [X.] nur vertraglich vereinbarte Beschränkungen [X.] eines der Beteiligten bei der Gestaltung von Preisen oder Geschäftsbe-dingungen erfasse und eine solche vertragliche Beschränkung hier nicht gege-ben sei. Dieser Einwand verhilft der Revision nicht zum Erfolg.§ 14 [X.] verbietet Vereinbarungen zwischen Unternehmen über [X.] gewerbliche Leistungen, soweit sie einen Beteiligten in der Freiheit derGestaltung von Preisen oder Geschäftsbedingungen bei solchen Vereinbarun-gen beschränken, die er mit [X.] über die gelieferten Waren, über [X.] oder über gewerbliche Leistungen schließt. Der so umschriebene [X.] ist nach der Rechtsprechung des erkennenden [X.] auchdann erfüllt, wenn der Partner des [X.] bei der inhaltlichen Ausgestal-tung von [X.]n zwar rechtlich frei ist, aber im übrigen vertraglichenAbsprachen und Bindungen unterliegt, die den Gebrauch dieser Freiheit in einerWeise mit wirtschaftlichen Nachteilen verbinden, daß dies einer [X.] gleich erachtet werden muß ([X.]Z 80, 43, 49 Œ Garant; [X.], [X.]. v.8.5.1990 - [X.], [X.]/[X.], 2649 - [X.]; [X.].v. 30.6.1987 - [X.], [X.]/[X.], 2413 - Personenbeförderung [X.]; [X.]. v. 6.10.1992 - [X.], [X.]/[X.], 2822 - Zins-subvention; [X.]Z 140, 342, 347 - Preisbindung durch Franchisegeber). [X.] zählen zum einen wirtschaftlich nachteilige Auswirkungen auf den Erstver-trag (z. B. [X.] [X.]/[X.], 2649 - [X.]: Verlust [X.] auf die [X.] bei Nichteinhaltung der vom Hersteller empfoh-lenen Höchstpreise durch den Wiederverkäufer). Einen vom Partner des [X.] 8 -vertrages erzeugten, im Ergebnis einer rechtlichen Preisbindung gleichkom-menden Druck, fremdbestimmte Preise zu übernehmen, hat der erkennendeSenat auch in dem Fall für gegeben erachtet, daß ein Franchisegeber, der sei-ne Leistungen teils über eigene Niederlassungen, teils über ein Franchise-system anbietet, durch eine undifferenzierte [X.] bei [X.] weckt, denen sich der Franchisenehmer nur unter Inkauf-nahme erheblicher wirtschaftlicher Nachteile entziehen könnte ([X.]Z 140, 342,347 f. - Preisbindung durch [X.] wirtschaftliche Bindung in diesem Sinne kann auch dann gegebensein, wenn Gegenstand des [X.] die Belieferung eines Wiederver-käufers mit einer Ware ist, deren Wiederverkaufspreis vom Hersteller in einerWeise vorbestimmt ist, die den Wiederverkäufer faktisch dazu zwingt, auf [X.] seiner - rechtlich unbeschränkten - Preisgestaltungsfreiheit zu ver-zichten und den vom Hersteller im voraus festgelegten Wiederverkaufspreis zuübernehmen ([X.] [X.]/E 1519, 1520 - "4 zum Preis von 3").Ein solcher Fall ist hier gegeben: Das befristete Angebot einer "[X.]" mit einem gegenüber der [X.] größeren Inhalt zum Preis der[X.] sollte der Absatzsteigerung dienen. Zur Erreichung dieses Zielswar es erforderlich, die Verbraucher auf den Preisvorteil hinzuweisen, der sichdaraus ergab, daß für das Mehr an Inhalt der Werbepackung nicht mehr als [X.] der [X.] zu zahlen war, und sicherzustellen, daß der [X.] Preisvorteil an die Verbraucher weitergab. Dazu bediente sich die Be-klagte des [X.]s "1 Riegel extra" und zusätzlich der begleitendenFernsehwerbung mit dem ausdrücklichen Hinweis, daß die "[X.]" trotzvergrößerten Inhalts nicht mehr als die [X.] koste. Der hierdurchhervorgerufenen konkreten Verbrauchererwartung in bezug auf den [X.] konnte der Handel sich nicht entziehen. Soweit [X.] Vertrieb der Aktionsware übernehmen wollten, waren sie gezwungen, sichdie auf den Packungen angebrachte Werbung und Preisgestaltung zu eigen zumachen. Sie mußten dementsprechend in der eigenen Preisgestaltung verfah-ren, also die vergrößerten [X.] zum gleichen Preis wie die [X.]en an die Endverbraucher verkaufen, wenn sie sich nicht dem be-rechtigten Vorwurf der irreführenden Werbung (§ 3 UWG) aussetzen wollten.Die Teilnahme an der Werbeaktion und der Austauschvertrag über den Bezugder [X.] hatte damit für die Wiederverkäufer dieselbe Wirkung wieeine ihnen vom Hersteller vertraglich auferlegte Verpflichtung, beim Verkauf der[X.] den jeweiligen Preis der [X.] nicht zu über-schreiten.Ein solcher auf dem Erstvertrag gründender, durch eine vom Herstellergezielt hervorgerufene Preiserwartung der Verbraucher [X.] Eingriff in diedurch § 14 [X.] geschützte Preisgestaltungsfreiheit für [X.] kann alswirtschaftliche Bindung ebenso wie eine direkte vertragliche Preisbindung durchden Erstvertrag den [X.] des § 14 [X.] erfüllen (ähnlich bereits[X.]Z 28, 208, 216 ff., 219 für die Angabe von [X.] durchden Hersteller gegenüber dem Publikum; s. auch [X.] in [X.]/Mestmäcker, [X.], 3. Aufl., § 14 Rdn. 15 ff., 17; [X.]/[X.] inLangen/Bunte, Kartellrecht, 9. Aufl., § 14 [X.] Rdn. 42 ff., 51 f.). Eine derartigewirtschaftliche Bindung des Vertragspartners in bezug auf [X.] unter-scheidet sich grundlegend von dem [X.], dem sich die [X.] am Wettbewerb durch die [X.] konkurrierender Anbieter [X.] sehen. Zwar kann auch und gerade die [X.] eines Wettbe-werbers den einzelnen Anbieter veranlassen, zur Vermeidung wirtschaftlicherNachteile in Gestalt von [X.] die von dem Konkurrenten in [X.] herausgestellten Preise zu übernehmen. Der von einer derartigenWerbung ausgehende [X.] gehört indessen zum Wesen des- 10 -Wettbewerbs und ist daher von den am Wettbewerb Beteiligten hinzunehmen([X.]Z 140, 342, 346 - Preisbindung durch Franchisegeber, m.w.N.). Um einensolchen, vom Preiskampf konkurrierender Anbieter ausgehenden [X.], der den Spielraum der Preisgestaltung wettbewerbskonform einschränkt,geht es hier indessen nicht. Die Beklagte tritt den Einzelhändlern nicht auf de-ren Absatzstufe als konkurrierende Anbieterin mit einem für die Endabnehmergünstigeren eigenen Abgabepreis gegenüber, sondern legt mit ihren Werbe-maßnahmen durch gezielte Erweckung bestimmter Preiserwartungen bei [X.] faktisch die Wiederverkaufspreise ihrer Abnehmer für die Akti-onsware fest. Eine derartige Fremdbestimmung von [X.] den Partner des [X.] widerspricht grundsätzlich dem Wesen [X.], weil sie die unternehmerische Preisgestaltungsfreiheit ein-schränkt, die eine wesentliche Voraussetzung für eine erfolgreiche [X.] Wettbewerb bildet ([X.]Z 140, 342, 351 - Preisbindung durch Franchisege-ber).2. Die von der Klägerin beanstandete [X.] der [X.]erfüllt aber deswegen nicht den [X.] des § 14 [X.], weil sie sichauf die Preisgestaltungsfreiheit der Einzelhändler nur für eine kurze [X.]spanneund praktisch nicht spürbar auswirkte. Damit fehlt es an einer wirtschaftlichenBindung im Sinne eines faktischen Zwangs, zur Vermeidung wirtschaftlichnachteiliger Folgen auf den Gebrauch der Preisgestaltungsfreiheit zu verzich-ten.Nach den Feststellungen des [X.]s beschränkte sich die [X.] der [X.] auf einen [X.]raum von sechs Wochen. Der aufdiese kurze [X.]spanne begrenzte Eingriff in die Preisgestaltungsfreiheit wirktesich für den einzelnen Händler nur dahin aus, daß es ihm für die Dauer der [X.] faktisch verwehrt war, die "[X.]" zu einem höheren Preis als dem der- 11 -[X.] anzubieten und dadurch den auf den vergrößerten Packungs-inhalt zurückgehenden Preiserhöhungsspielraum für die Packung mit elf [X.] Inhalt zu nutzen. Wirtschaftliche Nachteile waren damit für den [X.] verbunden. Denn während des Aktionszeitraums konnten die inhaltlichvergrößerten [X.] zum Preis der [X.] von der [X.] bezogen werden. Durch den Verkauf der Aktionsware zum Preis der [X.] erwirtschaftete der jeweilige Einzelhändler mithin die gleiche [X.] pro Packung, die er zuvor in seine individuelle Preiskalkulation fürdie [X.] eingerechnet hatte. Da [X.] für den Verbraucher,die durch Werbung im Rahmen einer zeitlich begrenzten [X.]herausgestellt werden, erfahrungsgemäß zu einer zumindest vorübergehendenAbsatzsteigerung führen, ist zudem davon auszugehen, daß der Handel jeden-falls während des Aktionszeitraums beim Verkauf von "[X.] von einer Umsatz- und Ertragssteigerung profitierte. Der Verzicht aufeinen Preisaufschlag für die "[X.]" im Verhältnis zur [X.] [X.] gegenüber wirtschaftlich auch deswegen nicht ins Gewicht, weil eine sol-che Preisdifferenz den besonderen Kaufanreiz für die Verbraucher geschmälertoder gar beseitigt hätte und damit der angestrebte Effekt einer Absatzsteige-rung - auch zum Nachteil des Händlers - verfehlt worden wäre.In Anbetracht dessen verstößt die mit der Klage beanstandete [X.] mangels spürbarer Beeinträchtigung der unternehmerischenGestaltungsfreiheit der Vertragspartner der [X.], deren Schutz das Preis-bindungsverbot in erster Linie bezweckt ([X.]Z 80, 43, 45 - Garant; 140, 342,350 - Preisbindung durch Franchisegeber; 147, 81, 86 - [X.]), nicht gegen § 14 [X.]. Die dem [X.] zugrunde-liegende Erwägung, daß zu einer erfolgreichen Teilnahme am Wettbewerb [X.] des geschäftlichen Risikos die Freiheit besitzen muß, die Konditionen fürdie Abgabe von Waren und Leistungen eigenverantwortlich und an dem [X.] eigenen Unternehmens orientiert festzulegen ([X.]Z 140, 342, 351- Preisbindung durch Franchisegeber; 147, 81, 88 - Kabel-Hausverteilanlagen),erfordert die Anwendung des [X.]s auf den hier zu beurteilen-den Sachverhalt nicht. Ein gesteigertes wirtschaftliches Risiko war für die [X.], wie dargelegt, mit der Teilnahme an der [X.] nichtverbunden. Zur Abdeckung des allgemeinen unternehmerischen Risikos [X.] trugen die Erträge aus dem Verkauf der Aktionspackungen imgleichen Umfang bei wie vor und nach der Werbeaktion der Absatz der Normal-packungen. Soweit die faktische Festlegung des [X.] durch die Beklagte einzelne Händler daran gehindert haben sollte, ei-nen wegen schlechter Ertragslage allgemein vorhandenen [X.] zu befriedigen, steht dem der Vorteil einer Absatz- und Ertragssteigerunggegenüber, die ohne den Verzicht auf einen Preisaufschlag für die Aktionswarenicht zu erreichen gewesen wäre.Da unter den hier gegebenen Umständen mithin ein über dem Preis der[X.] liegender Abgabepreis für die "[X.]" aus der Sicht einesvernünftigen Kaufmanns ohnehin nicht in Betracht kam, fehlt es an einer spür-baren Einschränkung der Preisgestaltungsfreiheit und damit an einer gegen§ 14 [X.] verstoßenden wirtschaftlichen Bindung der von der [X.] belie-ferten Einzelhändler (ähnlich bereits [X.] aaO). Soweit der Senat in [X.] bisherigen Rechtsprechung faktische Einschränkungen der Preisgestal-tungsfreiheit für [X.] ohne Rücksicht auf deren Spürbarkeit dem- 13 -[X.] unterworfen hat ([X.] [X.]/E 1519 - "4 zum Preis [X.]"), hält er daran aus den vorstehend dargelegten Gründen nicht fest.[X.] [X.]Bornkamm Meier-Beck

Meta

KZR 3/02

08.04.2003

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.04.2003, Az. KZR 3/02 (REWIS RS 2003, 3509)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 3509

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

KZR 37/99 (Bundesgerichtshof)


VI-U (Kart) 11/04 (Oberlandesgericht Düsseldorf)


KZR 59/16 (Bundesgerichtshof)

Wettbewerbsbeschränkung: Vertikale Preisbindung im Rahmen einer Rabattgewährung eines Diätprodukte-Herstellers an Apotheker


KZR 59/16 (Bundesgerichtshof)


KVR 17/08 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.