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PDF anzeigen [X.]/08 vom 6. Februar 2009 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßiger Hehlerei u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Februar 2009 ge-mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 26. Februar 2008 wird als unbegründet verwor-fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklag-ten ergeben hat; jedoch wird der Schuldspruch dahingehend klargestellt, dass der Angeklagte in den Fällen der Hehlerei je-weils wegen gewerbsmäßiger Hehlerei verurteilt ist und im Fall des versuchten Diebstahls (Fall [X.]3) die Worte "besonders schweren" entfallen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Hehlerei in Tateinheit mit Urkundenfälschung in sechs Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit Be-trug, wegen Betruges in weiteren vier Fällen, wegen Unterschlagung in Tatein-heit mit Urkundenfälschung, wegen Vortäuschens einer Straftat sowie wegen "versuchten besonders schweren Diebstahls" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat ferner eine rechtsstaats-1 - 3 - widrige Verfahrensverzögerung festgestellt und deshalb bestimmt, dass von der Gesamtfreiheitsstrafe sechs Monate als verbüßt gelten. Die Revision des Angeklagten hat aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] keinen Erfolg. Entsprechend der Antragsschrift des [X.] war lediglich der Tenor des angefochtenen Urteils wie geschehen klarzustellen: 2 In den Fällen [X.], II. 3 bis II. 5, II. 8 sowie [X.]2 der Urteilsgründe hat das [X.] jeweils festgestellt, dass sich der Angeklagte dadurch eine dauerhafte Einnahmequelle von einigem Umfang zur Finanzierung seines [X.] verschaffen wollte, dass er fortgesetzt gestohlene Fahrzeuge angekauft, mit den Fahrgestellnummern und Fahrzeugdatenaufklebern von Un-fallfahrzeugen versehen und anschließend an gutgläubige Dritte veräußert hat. Das [X.] hat in den Gründen des Urteils den Ankauf der Fahrzeuge zwar rechtlich zutreffend als gewerbsmäßige Hehlerei nach § 260 Abs. 1 Nr. 1 StGB gewertet, dies jedoch im Schuldspruch nicht kenntlich gemacht. Mit Recht weist der [X.] darauf hin, dass es sich bei der gewerbsmäßi-gen Hehlerei um einen Qualifikationstatbestand handelt, der als solcher im Ur-teilstenor zum Ausdruck zu bringen ist ([X.], 111). Dies gilt [X.] nicht hinsichtlich der Verwirklichung des § 243 StGB im Fall [X.]3 der Ur-teilsgründe. Insoweit handelt es sich nicht um einen eigenen Straftatbestand, sondern um eine reine Strafzumessungsvorschrift ([X.] aaO; [X.]/ [X.], [X.], 28. Aufl. [X.]. 49); die Worte "besonders schweren" waren deshalb nicht in den Schuldspruch aufzunehmen ([X.]St 23, 254, 256). 3 Soweit die Strafkammer im Fall [X.]3 ein Entfallen der Regelwirkung des § 243 Abs. 1 Satz 2 StGB mit der Begründung versagt hat, dass die fehlende 4 - 4 - Tatvollendung "reiner Zufall" gewesen sei und eine Begünstigung des Ange-klagten nicht rechtfertige, erscheint dies rechtlich bedenklich. Sofern die Kam-mer hiermit nicht auf die Nähe zur Tatvollendung abgestellt, sondern dem [X.] angelastet hat, dass er die Ausführung der Tat nicht freiwillig aufgab, würde dies im Rahmen der gebotenen Gesamtschau keinen tauglichen Ge-sichtspunkt darstellen ([X.] StV 1985, 411). Dies kann im Ergebnis jedoch of-fen bleiben. Angesichts der moderaten Höhe der von der Kammer für diese Tat verhängten ([X.] (zehn Monate Freiheitsstrafe) kann der [X.] ausschließen, dass das Urteil auf einer solchen Erwägung beruhen kann. [X.]Roggenbuck
Cierniak [X.]
Meta
06.02.2009
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.02.2009, Az. 2 StR 340/08 (REWIS RS 2009, 5204)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 5204
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