Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.05.2008, Az. 3 StR 122/08

3. Strafsenat | REWIS RS 2008, 4041

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 122/08 vom 8. Mai 2008 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] - zu 2. auf dessen Antrag - am 8. Mai 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 23. Oktober 2007 im Ausspruch über das Berufsverbot dahin geändert, dass dem Angeklagten das [X.] oder Betreuen von Kindern weiblichen Geschlechts für die Dauer von fünf Jahren verboten wird. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen zur Gesamtfreiheits-strafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Ferner hat es dem Ange-klagten für die Dauer von fünf Jahren verboten, "jedwede berufliche Tätigkeit mit persönlichem Kontakt zu Kindern auszuüben". Die Revision des Angeklag-ten rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. 1 Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO soweit es sich gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch richtet. 2 [X.] (§ 70 Abs. 1 StGB) bedarf indes-sen der Änderung in zweifacher Hinsicht: Er ist zunächst dahin zu [X.] - 3 - ren, dass dem Angeklagten das Unterrichten und Betreuen von Kindern verbo-ten ist; dies trägt dem vom [X.] festgestellten Umstand in [X.] Maße Rechnung, dass von dem Angeklagten die Gefahr ausgeht, auch außerhalb seines Musikunterrichts sexuelle Übergriffe auf Kinder zu begehen. Der Verbotsausspruch ist ferner auf Kinder weiblichen Geschlechts zu be-schränken; für die Annahme, dass von dem Angeklagten die Gefahr sexueller Verfehlungen auch gegenüber Kindern männlichen Geschlechts ausgehe, [X.] die Feststellungen des angefochtenen Urteils keinen Anhalt (vgl. BGHR StGB § 70 Abs. 1 Umfang, zulässiger 2). Der Senat hat über die entsprechende Abänderung des Berufsverbots in analoger Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO selbst entschieden. Der erzielte geringe Teilerfolg der Revision macht es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten des Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 StPO). 4 [X.]Pfister [X.][X.]

Meta

3 StR 122/08

08.05.2008

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.05.2008, Az. 3 StR 122/08 (REWIS RS 2008, 4041)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 4041

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