Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.12.2021, Az. 3 StR 407/21

3. Strafsenat | REWIS RS 2021, 518

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Gegenstand

Berufsverbot wegen Sexualdelikten unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses


Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 2. Juni 2021 im [X.] dahin geändert, dass der Ausspruch über das Berufsverbot auf das Verbot der Behandlung von Personen weiblichen Geschlechts beschränkt wird.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines [X.] in 21 Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Körperverletzung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt, von der sechs Monate als vollstreckt gelten. Zudem hat es dem Angeklagten für die Dauer von zwei Jahren verboten, den Beruf des Physiotherapeuten, des Osteopathen oder des Heilpraktikers auszuüben. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat lediglich in Bezug auf das Berufsverbot den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet.

2

Die Verfahrensbeanstandungen greifen aus den vom [X.] in seiner Antragsschrift dargelegten Gründen zumindest im Ergebnis nicht durch. Die sachlich-rechtliche Nachprüfung des Urteils hat in Bezug auf den Schuld- und den Strafausspruch sowie die [X.] ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Allerdings hat das Berufsverbot nicht in vollem Umfang Bestand. Der [X.] hat hierzu ausgeführt:

"Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 70 Abs. 1 S. 1 StGB hat die [X.] rechtsfehlerfrei bejaht. Auch der für einen Missbrauch des Berufs erforderliche berufstypische Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit ist gegeben und die Ausführungen im angefochtenen Urteil lassen erkennen, dass sich die Kammer des auf der Rechtsfolgenseite eingeräumten Ermessens bewusst gewesen ist [X.], StGB, 68. Aufl., § 70 Rn. 11).

Der Verbotsausspruch ist jedoch auf Personen weiblichen Geschlechts zu beschränken. Die Erwägung der Kammer zu der Gefahr für männliche Patienten ([X.]) kann das Berufsverbot nach § 70 StGB bezogen auf die Behandlung nichtweiblicher Patienten nicht rechtfertigen. Voraussetzung des Berufsverbotes ist, dass die Gefahr besteht, der Täter werde ohne Verbot erhebliche rechtswidrige Taten unter Missbrauch seines Berufs begehen. Für diese Befürchtung besteht jedenfalls bezogen auf männliche Patienten kein Anlass. Die von der Kammer angeführte Befürchtung, der Angeklagte könne Heilbehandlungen an männlichen Patienten auch ohne erforderliche Ausbildung und Zulassung vornehmen, begründet bei physiotherapeutischen Behandlungen jedenfalls nicht die Gefahr erheb-licher rechtswidriger Taten. Für die Gefahr von Sexualstraftaten auch zum Nachteil männlicher Patienten geben die Urteilsgründe keine Anhaltspunkte (vgl. Senat, [X.]. v. 16. Januar 2003 - 3 [X.], [X.], 653 = BeckRS 2003, 1636)."

3

Dem kann sich der Senat nicht verschließen.

4

Angesichts des geringen Teilerfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Schäfer     

        

Anstötz     

        

Erbguth

        

Kreicker     

        

Voigt     

        

Meta

3 StR 407/21

08.12.2021

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Duisburg, 2. Juni 2021, Az: 32 KLs 12/17

§ 10 StGB, § 261 StPO, § 267 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.12.2021, Az. 3 StR 407/21 (REWIS RS 2021, 518)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 518

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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