Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.05.2012, Az. II ZR 3/11

II. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 6230

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
II ZR 3/11
Verkündet am:

22.
Mai 2012

Stoll

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO § 592
Eine Klage der [X.], die unter Verkennung der [X.] auf Zahlung (hier: der rückständigen Einlagen) gerichtet ist, enthält ohne weiteres das Feststellungsbegehren, dass die entsprechende Forde-rung in die Auseinandersetzungsrechnung
eingestellt wird; bei einer Klage im [X.] ist ein solches Feststellungsbegehren dagegen unstatthaft.
[X.], Urteil vom 22. Mai 2012 -
II ZR 3/11 -
LG Stuttgart

[X.]

-
2
-
Der II.
Zivilsenat des [X.] hat
auf die mündliche Verhand-lung vom 22.
Mai 2012 durch
den
Vorsitzenden
Richter Prof.
Dr.
Bergmann, die Richterin
Caliebe
und die Richter
Dr.
[X.], [X.] und Sunder
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil
der 5.
Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart
vom 15.
Dezember 2010 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Beklagte
trat der Klägerin, einem geschlossenen Fonds in der Rechtsform einer [X.] bürgerlichen Rechts, mit Beitrittserklärung vom 21.
Mai 2006, die am 1.
Juni 2006
angenommen wurde, bei. Sie wählte unter den verschiedenen in dem Beitrittsformular angebotenen Beteiligungsmöglich-keiten das
Beteiligungsprogramm Multi B und verpflichtete sich zur Zahlung einer [X.] in Höhe von 1.400

% Agio und zu monatli-chen Ratenzahlungen in Höhe von 25

% Agio über einen [X.]
-
3
-
raum von 23
Jahren (Vertragssumme: 8.715

e [X.] sowie die erste Ratenzahlung waren am 1.
Juni 2006 fällig.
Das Beitrittsformular enthält folgende, von der [X.] [X.]:
Widerrufsbelehrung
Ich bin an meine auf den Abschluss der oben genannten Beitrittserklärung ge-richteten Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn ich sie binnen zwei Wochen widerrufe. Die M.

GbR verzichtet auf ein etwaiges vorzeitiges Erlöschen des Widerrufsrechts nach den gesetzlichen Bestim-mungen (§§
312
d Abs.
3, 355 Abs.
3 [X.]). Mit dem Widerruf meiner [X.] kommt auch meine Beteiligung an der M.

GbR nicht wirksam zustande.
Form des Widerrufs
Der Widerruf muss in Textform (z.B. Brief, Fax) erfolgen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten.
Fristablauf
Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem ich diese [X.] unterschrieben habe und [X.]

ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und

mein schriftlicher Vertragsantrag oder eine Abschrift der [X.] bzw. meines [X.] zur Verfügung ge-stellt wurden.
Zur
Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
Adressat des Widerrufs
Der Widerruf ist zu senden an die M.

GbR, G.

str.

,

M.

, Telefon: (0

)
6

, Fax: (0

) 6

Widerruf bei bereits erhaltener Leistung
Habe ich vor Ablauf der Widerrufsfrist bereits Leistungen von der M.

GbR und/oder der Privatbank R.

GmbH
&
Co.
[X.] erhalten, so kann ich mein Widerrufsrecht dennoch ausüben. Widerrufe ich in diesem Fall, so muss ich empfangene Leistungen jedoch binnen 30 Tagen an die M.

GbR bzw. Privatbank R.

GmbH
&
Co. [X.] zurückgewäh-2
-
4
-
ren
und der M.

GbR bzw. Privatbank R.

GmbH
&
Co.
[X.] die von [X.] aus den Leistungen gezogenen Nutzungen her-ausgeben. Die Frist beginnt mit Absendung des Widerrufs.
Kann ich die von der M.

GbR bzw. Privatbank R.

GmbH
&
Co.
[X.] [X.] gegenüber erbrachten Leistungen ganz oder teilweise nicht zurückgewähren -
beispielsweise weil dies nach dem Inhalt der [X.] Leistungen ausgeschlossen ist
-, so bin ich verpflichtet, insoweit Werter-satz zu leisten. Dies
gilt auch für den Fall, dass ich die von der M.

GbR bzw. Privatbank R.

GmbH
&
Co.
[X.] erbrachten Leistun-gen bestimmungsgemäß genutzt habe. Die Verpflichtung zum Wertersatz kann ich vermeiden, wenn ich die Leistungen vor Ablauf der Widerrufsfrist nicht in Anspruch nehme.

Die Beklagte zahlte den Einmalbetrag und im Juni 2006 die erste Rate.
Über das Vermögen der [X.] und ersten Ge-schäftsführerin der [X.], der Privatbank R.

& Co GmbH und Co. [X.] (im Folgenden: R.-Bank), ist am 1.
November 2006 und über das Vermögen der zweiten [X.] und nachfolgenden Geschäftsführerin, der E.

S.

GmbH Wertpapierhandelsbank (im [X.]:
[X.]), ist am 11.
Januar 2010 das Insolvenzverfahren eröffnet [X.].
Die Klägerin hat mit ihrer am 28.
Dezember 2009 im Urkundenverfahren eingereichten Klage, soweit im Revisionsverfahren noch von Bedeutung,
rück-ständige Monatsraten von Juli 2006 bis Oktober 2009, insgesamt 1.102,50

zuzüglich Zinsen verlangt. Mit der Klageerwiderung vom 26.
Februar 2010 hat die Beklagte den Widerruf, die Anfechtung sowie die Kündigung des Beteili-gungsvertrages erklärt.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen.
Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.
3
4
5
6
-
5
-
Entscheidungsgründe:
Die Revision der Klägerin hat Erfolg und führt unter Aufhebung des [X.] Urteils zur Zurückverweisung an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im [X.] ausgeführt: Der Beteiligungsvertrag der [X.]en sei wirksam zu-stande gekommen, der
Vertragstext weise eine ausreichende Schriftgröße aus. Der Vertrag sei nicht durch den von der [X.] erklärten Widerruf beendet worden. Ein gesetzliches Widerrufsrecht stehe der [X.] nicht zu. Ihr sei zwar aufgrund der Belehrungen im Beitrittsformular ein vertragliches Widerrufs-recht eingeräumt worden, dieses habe sie jedoch nicht fristgerecht ausgeübt. Aus dem Inhalt der Widerrufsbelehrung ergäben sich keine Anhaltspunkte [X.], dass der [X.] [X.] ein Widerruf nach §
355 Abs.
1 [X.] habe zugebilligt werden sollen. Die
Beklagte habe den Beteiligungsvertrag
jedoch wirksam gekündigt. Ihr
habe aufgrund der Insolvenzen der geschäftsführenden [X.]nen ein außerordentliches Kündigungsrecht nach §
723 Abs.
1 Satz
3 [X.] zugestanden. Infolge der Kündigung könne die Kläge-rin die rückständigen Ratenzahlungen nicht mehr isoliert geltend machen. Im Hinblick auf die anzuwendenden Grundsätze der fehlerhaften [X.] sei diese Forderung nur noch ein unselbständiger Rechnungsposten in der auf den Zeitpunkt des Austritts zu erstellenden Auseinandersetzungsrechnung.
II.
Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.
1. Rechtsfehlerfrei ist die Ansicht des Berufungsgerichts, das Beitritts-formular weise eine ausreichende Schriftgröße aus. Das Formular ist ohne Hilfsmittel ausreichend lesbar.
7
8
9
10
-
6
-
2. Ebenfalls frei von [X.] ist die Ansicht des Berufungsgerichts, die Beklagte habe ein -
vom Berufungsgericht angenommenes
-
vertragliches Widerrufsrecht
jedenfalls
nicht fristgerecht ausgeübt.
a) Nach herrschender Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum kann ein Widerrufsrecht nicht nur von Gesetzes wegen bestehen, sondern grundsätzlich auch im Vereinbarungswege festgelegt werden. Danach können Vertragspartner -
als Ausprägung der Vertragsfreiheit
-
ein Widerrufsrecht [X.] vereinbaren und für die nähere Ausgestaltung sowie die Rechtsfolgen auf die §§
355, 357 [X.] verweisen (vgl. [X.]/[X.], [X.] [2004], §
355 Rn.
11; [X.]/[X.], [X.], 71.
Aufl., Vorb v
§
355 Rn.
5; [X.]/
[X.]/[X.], [X.], 2.
Aufl., §
355 Rn.
4; NK-[X.]/[X.], 2. Aufl., §
355 Rn.
26; zur vertraglichen Vereinbarung einer Verlängerung der Widerrufsfrist vgl. [X.], Urteil vom 13.
Januar 2009 -
XI
ZR
118/08, WM
2009, 350 Rn.
16
f.).
b)
Ob einer Widerrufsbelehrung, die keine Beschränkung darauf enthält, dass sie nur in gesetzlich vorgesehenen Fällen gelten soll, die Vereinbarung eines vertraglichen Widerrufsrecht entnommen werden kann, wovon das [X.] -
von der Revision unbeanstandet
-
ausgegangen ist, kann hier dahingestellt bleiben (vgl. zu dieser Problematik [X.], Urteil vom 15.
Oktober 1980 -
VIII
ZR
192/79, WM
1980, 1386, 1387, insoweit in [X.]Z
78, 248 nicht abgedruckt; Urteil vom 30.
Juni 1982 -
VIII
ZR
115/81, WM
1982, 1027; Urteile vom 6.
Dezember 2011 -
XI
ZR
401/10, ZIP
2012, 262 Rn.
17 und -
XI
ZR
442/10, juris Rn.
24; [X.], Urteil vom 19.
Juni 2009 -
11
U
210/06, juris Rn.
121; [X.], Urteil vom 22.
Juli 2009 -
27
U
5/09, juris Rn.
22
f.; MünchKomm[X.]/[X.], 6.
Aufl., §
360 Rn.
15; [X.], NJW
2011, 1029, 1030
f.; [X.], [X.], 3.
Aufl., Rn.
486
f.; Münscher, WuB
I G
1.5.03; [X.], EWiR
2009, 243, 244;
Tetzlaff, [X.], 88). Denn die Beklagte hätte ein ihr vertraglich eingeräum-11
12
13
-
7
-
tes Widerrufsrecht jedenfalls nicht fristgemäß ausgeübt, wie das Berufungsge-richt rechtsfehlerfrei angenommen hat.
c) Die Beklagte war
-
ein vertraglich eingeräumtes Widerrufsrecht unter-stellt
-
nach der Widerrufsbelehrung berechtigt, ihre Beitrittserklärung binnen zwei Wochen zu widerrufen. Der Lauf der Frist hätte danach einen Tag, nach-dem sie die Widerrufsbelehrung unterschrieben hatte und ihr ein Exemplar der Belehrung sowie ihr schriftlicher Vertragsantrag oder eine Abschrift der [X.] bzw. ihres [X.] zur Verfügung gestellt worden waren, begonnen. Diese [X.], die am 22. Mai 2006
zu laufen begonnen hätte, wäre
am 26. Februar 2010, als ihr Prozessbevollmächtigter den Widerruf erklärte, längst abgelaufen
gewesen.
d) Für den Beginn der Widerrufsfrist kommt es nicht darauf an, ob die Widerrufsbelehrung den Anforderungen an eine Belehrung über ein gesetzli-ches Widerrufsrecht entspricht. Wie das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler angenommen hat,
lässt sich -
wenn man der Widerrufsbelehrung überhaupt die Einräumung eines vertraglichen Widerrufsrechts entnehmen wollte
-
den For-mulierungen des Beitrittsformulars im Wege der Auslegung jedenfalls nicht ent-nehmen, die Klägerin habe der [X.] nicht nur ein vertragliches Widerrufs-recht mit der in der Widerrufsbelehrung beschriebenen Ausgestaltung einräu-men wollen, sondern sich darüber hinaus auch verpflichtet, ihr gegenüber alle im Falle eines gesetzlichen Widerrufsrechts einzuhaltenden gesetzlichen [X.] erfüllen zu wollen und ihr bei deren Nichteinhaltung ein unbefris-tetes Widerrufsrecht einzuräumen.
aa) Bei der Auslegung der Vertragserklärung ist der Hintergrund der ge-setzlichen Widerrufsvorschriften in den
Blick zu nehmen:

14
15
16
-
8
-
Die Fälle des gesetzlichen Widerrufsrechts, die eine Durchbrechung des Grundsatzes "pacta sunt servanda" darstellen, sind enumerativ und abschlie-ßend geregelt (§ 355 Abs. 1 Satz 1 [X.]) und knüpfen an bestimmte gesetzli-che Merkmale an (siehe
insoweit auch [X.], Urteile vom 6.
Dezember 2011 -
XI
ZR
401/10, ZIP
2012, 262 Rn.
17 und XI
ZR
442/10, juris Rn.
24). Wird ei-nem Vertragspartner vertraglich ein Widerrufsrecht eingeräumt, das ihm nach dem Gesetz nicht
zustehts-s daher an der vom Gesetz typisierten Situation eines strukturellen Ungleichgewichts fehlt, kann nicht ohne weiteres davon ausge-gangen werden, dass sich die Vertragspartner gleichwohl in einer solchen Situ-ation begegnen. Sie sind vielmehr grundsätzlich als
vom Gesetz gleichgewich-tig eingeschätzte Vertragspartner anzusehen. Dann bestimmt sich der Inhalt des Widerrufsrechts aber auch ausschließlich durch Auslegung ihrer vertragli-chen Vereinbarung.
bb) Vor diesem Hintergrund bedarf es dann, wenn ein Unternehmer ei-nem Verbraucher, ohne dazu gesetzlich verpflichtet zu sein, ein Widerrufsrecht eingeräumt hat, konkreter Anhaltspunkte in der getroffenen Vereinbarung dafür, dass zwar das Widerrufsrecht als solches von den gesetzlichen Voraussetzun-gen (z.B. einer Haustürsituation) unabhängig sein soll, gleichwohl die für die Ausübung des Widerrufsrechts vereinbarte Frist nur dann in Gang gesetzt wer-den soll, wenn der Unternehmer dem Anleger zusätzlich eine Belehrung erteilt hat, die den Anforderungen für ein gesetzliches Widerrufsrecht (hier: §§
312, 355 [X.] in der Fassung des [X.] vom 20.
November 2001,
[X.]l. I S. 3138) entspricht.
Derartige Anhaltspunkte bestehen vorliegend nicht. Ein vernünftiger Empfänger der Erklärung der Klägerin konnte den Formulierungen der Wider-rufsbelehrung nicht entnehmen, dass die Klägerin sich für den Fall, dass ein 17
18
19
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-
gesetzliches Widerrufsrecht nicht besteht, verpflichten wollte, dem Anleger [X.] ein unbefristetes Widerrufsrecht einräumen zu wollen, wenn die von ihr in der Widerrufsbelehrung genannten Voraussetzungen des Widerrufsrechts nicht den vom Gesetz für ein gesetzliches Widerrufsrecht aufgestellten [X.] genügten.
Für die gegenteilige Auslegung reicht es nicht aus, dass sich die Klägerin bei den Formulierungen an den Vorgaben des gesetzlichen Widerrufsrechts orientiert hat. Dies ist ersichtlich lediglich dem Umstand geschuldet, dass die Widerrufsbelehrung für den Fall des Eingreifens einer gesetzlichen Verpflich-tung zur Belehrung in das Formular aufgenommen wurde, und besagt deshalb nichts für einen Willen der Klägerin, nicht bestehende [X.] übernehmen und erfüllen zu wollen. Ebenso wenig folgt aus der Tatsache, dass die Klägerin selbstverständlich beabsichtigte, im Falle des Eingreifens eines gesetzlichen Widerrufsrechts mit der Belehrung die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen, aus der Sicht eines verständigen Empfängers ein Anhaltspunkt [X.], dass er sein (möglicherweise vertragliches) Widerrufsrecht unter anderen als unter den formulierten Voraussetzungen werde ausüben können.
Auch aus dem Umstand, dass die Klägerin unter Hinweis auf §
312d Abs.
3 [X.], §
355 Abs.
3 [X.] auf ein "etwaiges vorzeitiges Erlöschen" des Widerrufsrechts nach diesen Vorschriften verzichtet hat, folgt aus der maßgeb-lichen Sicht des Anlegers nicht, dass die Klägerin die gesetzlichen [X.] auch in dem Fall erfüllen wollte, dass der Vertragsschluss nicht in [X.] erfolgte. Es kann dahinstehen, ob der
in der Widerrufsbe-lehrung erklärte Verzicht auf ein vorzeitiges Erlöschen des Widerrufsrechts nach den gesetzlichen Bestimmungen überhaupt dahin ausgelegt werden kann, er solle gegebenenfalls auch dann gelten, wenn die gesetzlichen Bestimmun-gen mangels Vorliegens
eines gesetzlichen Widerrufsrechts schon nicht an-20
21
-
10
-
wendbar sind und allenfalls ein vertraglich eingeräumtes Widerrufsrecht in Rede steht. Jedenfalls kommt in diesem Verzicht nicht zum Ausdruck, dem Anleger sämtliche Rechte, die das [X.] in der besonders schutz-würdigen Situation eines Geschäftsabschlusses in einer Haustürsituation ge-währt, selbst dann einräumen zu wollen, wenn eine solche Situation nicht ge-geben ist. Der Verbraucher kann der Erklärung allenfalls entnehmen, dass der Unternehmer ihm damit ein Widerrufsrecht unter den in der Belehrung formu-lierten Voraussetzungen einräumt. Die Bezugnahme auf die gesetzlichen [X.] ist für ihn nur insoweit von Bedeutung, als das ihm gegenüber [X.] (dadurch) nicht eingeschränkt wird.
3.
Zu Recht rügt die Revision jedoch die Ansicht des Berufungsgerichts als fehlerhaft, der [X.] habe aufgrund der Insolvenz der beiden geschäfts-führenden [X.]erinnen ein außerordentliches Kündigungsrecht nach §
723 Abs.
1 Satz
3 [X.] zugestanden.
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.]s setzt das -
unentziehbare
-
Recht zur außerordentlichen Kündigung voraus, dass dem Kündigenden nach Lage des Falles eine Fortsetzung der [X.] bis zum Vertragsende oder
zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin nicht zugemu-tet werden kann, weil das Vertrauensverhältnis zwischen den [X.]ern grundlegend gestört oder ein gedeihliches Zusammenwirken aus sonstigen, namentlich auch wirtschaftlichen Gründen, nicht mehr
möglich ist (siehe
nur [X.], Urteil vom 30.
November 1951 -
II
ZR 109/51, [X.]Z 4, 108, 113; Urteil vom 12.
Juli 1982 -
II
ZR
157/81, [X.]Z 84, 379, 382 f.; Urteil vom 24.
Juli 2000 -
II
ZR
320/98, [X.], 1772 m.w.[X.]). Dabei muss das auf dem wichtigen Grund beruhende Individualinteresse des Kündigenden an der sofortigen Been-digung seiner Mitgliedschaft in der [X.] höher zu bewerten sein als das Interesse seiner Mitgesellschafter an der unveränderten Fortsetzung der Ge-22
23
-
11
-
sellschaft ([X.], Urteil vom 12.
Juli 1982 -
II
ZR 157/81, [X.]Z 84, 379, 383; Urteil vom 23.
Oktober 2006 -
II
ZR 162/05, [X.]Z 169, 270 Rn.
13, 15). [X.] folgt, dass die Feststellung des wichtigen Grundes zur Kündigung die ein-gehende Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalls erfordert.
Der wichtige Grund als Voraussetzung der außerordentlichen Kündigung muss weiter bereits im Zeitpunkt der Kündigung vorliegen (siehe
nur [X.], Ur-teil vom 24.
Juli 2000 -
II
ZR
320/98, [X.], 1772, 1773). Ein Nachschieben von in der Kündigungserklärung nicht angegebenen Gründen ist zulässig, wenn die Gründe im Zeitpunkt der Kündigung objektiv bereits vorlagen, d.h. nicht erst später eingetreten sind, und die Mitgesellschafter mit ihrer nachträglichen Gel-tendmachung rechnen mussten (vgl. [X.], Urteil
vom 5.
Mai 1958 -
II
ZR
245/56, [X.]Z 27, 220, 225 f.; MünchKomm[X.]/[X.]/[X.], 5.
Aufl., §
723 Rn.
24m.w.[X.]).
Auch wenn das außerordentliche Kündigungsrecht unverzichtbar ist, kann seine verzögerte Ausübung für die Wirksamkeit der Kündigung Bedeutung erlangen. Wird das Kündigungsrecht in Kenntnis des Bestehens seines Grun-des über einen längeren Zeitraum nicht ausgeübt, so kann eine tatsächliche Vermutung dafür sprechen, dass der Kündigungsgrund nicht so schwer wiegt, dass dem Kündigenden die Fortsetzung der [X.] unzumutbar ist oder dass der Grund dieses Gewicht jedenfalls in der Zwischenzeit verloren hat (sie-he
nunmehr §
314 Abs.
3 [X.] sowie [X.], Urteil vom 11.
Juli 1966 -
II
ZR
215/64, [X.], 857, 858; MünchKomm[X.]/[X.]/[X.], 5.
Aufl., §
723 Rn.
48 m.w.[X.]).
b) Ob ein wichtiger Grund für die Kündigung vorgelegen hat, ist auch in der Revisionsinstanz in vollem Umfang darauf nachprüfbar, ob die Anwendung des Begriffs des wichtigen Grundes von einem zutreffenden Verständnis der 24
25
26
-
12
-
darin zusammengefassten normativen Wertungen ausgeht. Somit kann geprüft werden, ob alle zur Beurteilung wichtigen Gesichtspunkte herangezogen [X.] sind und ob das Gewicht der Gründe für den Maßstab der Unzumutbarkeit des weiteren Festhaltens am Vertrag ausreicht (vgl. [X.], Urteil vom 23.
Januar 1967 -
II
ZR 166/65, [X.]Z 46, 392, 396; Urteil vom 8.
Juli 1976 -
II
ZR
34/75, [X.], 1030 ff.; Urteil vom 28.
Januar 2002 -
II
ZR
239/00, [X.], 597 f.; Urteil vom 21.
November 2005 -
II
ZR
367/03, [X.], 127 Rn.
13
ff.).
Gemessen hieran hat das Berufungsgericht das Vorliegen eines wichti-gen Grundes nicht rechtsfehlerfrei festgestellt.
aa) Das Berufungsgericht hat in seine Abwägung schon nicht einbezo-gen, dass im Zeitpunkt der Kündigungserklärung vom 26.
Februar
2010
die Er-öffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der ersten geschäftsfüh-renden [X.]erin, der R.-Bank, über drei Jahre zurücklag, ohne dass sich die Beklagte veranlasst gesehen hätte, ihre Beitrittserklärung deshalb zu kündigen.
Selbst
wenn man im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung auf den an sich "verfristeten" Kündigungsgrund der Insolvenz der R.-Bank wegen der Gleichartigkeit der Vertragsstörungen im Rahmen der gebotenen Gesamt-abwägung zurückgreift (in diesem Sinne [X.], [X.], 325, 328; s.a. [X.]/[X.], [X.], 13.
Aufl., §
723 Rn.
14), ist die Entscheidung des Berufungsgerichts rechtsfehlerhaft, weil es allein die Interessen der [X.] in den Blick genommen und diesen gegenüber dem grundsätzlichen Inte-resse der Mitgesellschafter an einem Fortbestand des [X.]sverhältnis-ses auch mit der [X.] ein ihnen nicht zukommendes Gewicht [X.] hat.
bb) Das Berufungsgericht hat auch nicht berücksichtigt, dass die Insol-venz eines [X.]ers in einer Publikumsgesellschaft regelmäßig (so auch 27
28
29
-
13
-
hier nach §
24 des [X.]svertrages) zum Ausscheiden des [X.] und zur Fortsetzung der [X.] unter den verbleibenden Gesellschaf-tern führt. Ist dieser [X.]er zugleich Geschäftsführer, führt dies in der Regel zu seiner Abberufung und zur Einsetzung eines neuen Geschäftsführers. Angesichts dieser während des Bestehens einer [X.] jederzeit mögli-chen Ereignisse in der Person des geschäftsführenden [X.]ers, die nach dem Willen der [X.]er auf den Fortbestand der [X.] kei-nen Einfluss haben sollen, bedarf es der Feststellung besonderer Umstände, die es rechtfertigen, dass ein [X.]er gleichwohl in diesem Fall die [X.] aus wichtigem Grund kündigen kann.
Dafür reicht es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht aus, dass die Beklagte möglicherweise einer Bank als Geschäftsführerin besonderes Vertrauen entgegengebracht hat. Aus dem Umstand, dass die Bank als Ge-schäftsführerin ausgeschieden ist, folgt nicht, dass das Erreichen des Gesell-schaftszwecks in einem solchen Ausmaß gefährdet war, dass der [X.] ein Festhalten an der [X.] unzumutbar war. Dazu hat das Berufungsgericht nichts festgestellt. Seine durch keine Tatsachen oder Erfahrungssätze [X.], allein auf die Insolvenz der beiden geschäftsführenden [X.]erinnen gestützte Vermutung, dass deshalb wirtschaftliche Schwierigkeiten auch für die Klägerin eintreten würden, reicht dafür ersichtlich nicht aus.
cc) Dass die Beklagte gerade der R.-Bank und der [X.] ein derart besonderes Vertrauen entgegengebracht hat, dass nur deren Stellung als Ge-schäftsführerinnen sie zum Beitritt veranlasst hat, hat das Berufungsgericht ebenfalls nicht festgestellt. Die [X.] hat auch nicht vorgetragen, dass die ordnungsgemäße Erfüllung der
der Geschäftsführung der Klägerin obliegenden Aufgaben nur durch die R.-Bank und die [X.], nicht jedoch durch einen an-deren Geschäftsführer gewährleistet war.
30
31
-
14
-

III. Der [X.] kann in der Sache nicht abschließend selbst entscheiden, da das Berufungsgericht -
von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig
-
zu den weiteren von der [X.] vorgetragenen Umständen, die sie ihrer An-sicht nach zur außerordentlichen Kündigung berechtigt haben (Sonderkündi-gungsrecht, Prospektfehler, arglistige Täuschung) keine Feststellungen getrof-fen hat. Für das weitere Verfahren weist der [X.] auf Folgendes hin:
1. In einem zur Altersvorsorge gedachten Fonds sind nach der Recht-sprechung des [X.]s rechtsgeschäftliche Bindungen über einen langen Zeit-raum nicht schlechthin unzulässig. Eine Grenze bilden §§
138, 242, 723 Abs.
3 [X.],
gegebenenfalls auch §
307 [X.]. Eine langfristige Bindung ist dann [X.], wenn durch sie die persönliche und wirtschaftliche Handlungsfreiheit so beschränkt wird, dass die eine Seite der anderen in einem nicht mehr hin-nehmbaren Übermaß "auf Gedeih und Verderb" ausgeliefert ist. Maßgebend ist eine Abwägung der jeweiligen vertragstypischen und durch die Besonderheiten des Einzelfalls geprägten Umstände (vgl. [X.], Urteil vom 22.
Mai 2012 -
II
ZR
205/10, Umdruck S.
6
ff., z.[X.]).
2. Sollte das Berufungsgericht in der wiedereröffneten [X.] erneut zu dem Ergebnis kommen, dass die Beklagte ihre Beteiligung wirksam gekündigt hat, führt dies,
wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, nach der ständigen Rechtsprechung des [X.]s zur Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften [X.] und zur Ermittlung des Wertes des Geschäftsanteils des fehlerhaft beigetretenen [X.]ers im Zeitpunkt [X.]. Dies würde zur Abweisung der Klage führen.
a) Zwar wäre die Beklagte mit Zugang der außerordentlichen Kündigung mit Wirkung "ex nunc" aus der Klägerin ausgeschieden, mit (u.a.) der Folge, 32
33
34
35
-
15
-
dass sie zur Zahlung rückständiger, noch nicht erbrachter ([X.] an die [X.] verpflichtet bliebe (st.Rspr., siehe nur [X.], Beschluss vom 5.
Mai 2008 -
II
ZR
292/06, [X.], 1018 Rn.
9 m.w.[X.] -
FRIZ
I). Diesen [X.] kann die Klägerin jedoch nicht mehr isoliert geltend machen. Nach der -
vom Berufungsgericht zutreffend gesehenen
-
ständigen Rechtsprechung des [X.]s unterliegen sowohl die Ansprüche des [X.]ers gegen die [X.] als auch die der [X.] gegen die [X.]er zum Stichtag des Ausscheidens einer [X.]; die gegenseitigen Ansprüche werden zu unselbständigen Rechnungsposten der Auseinandersetzungsrech-nung (siehe
nur [X.], Urteil vom 15.
Mai 2000 -
II
ZR 6/99, ZIP
2000, 1208, 1209; Urteil vom 2.
Juli 2001 -
II
ZR
304/00, [X.]Z 148, 201, 207 f.; Urteil vom 12.
Juli 2010 -
II
ZR
492/06, [X.]Z 186, 167 Rn.
12 -
FRIZ
II; Urteil vom 17.
Mai 2011 -
II
ZR
285/09, [X.], 1359 Rn.
14, 17). Der [X.]sentscheidung vom 16.
Dezember 2002 (-
II
ZR 109/01, [X.]Z 153, 214 ff.) ist nichts Abweichendes zu entnehmen.
b) Die Revision weist zwar zutreffend darauf hin, dass nach der Recht-sprechung des [X.]s eine Klage im ordentlichen Verfahren, die unter [X.] der [X.] auf Zahlung gerichtet ist, ohne weiteres ein Feststellungsbegehren enthält, das darauf gerichtet ist, dass die entsprechende Forderung in die Auseinandersetzungsrechnung eingestellt wird; eines [X.] (ausdrücklichen) [X.] der klagenden [X.] bedarf es nicht (siehe
nur [X.], Urteil vom 9.
März 1992 -
II
ZR 195/90, NJW 1992, 2757, 2758; Urteil vom 15.
Mai 2000 -
II
ZR
6/99, [X.], 1208, 1210; Urteil vom 18.
März 2002 -
II
ZR
103/01, [X.] 2002, 519). Im [X.] vermag diese Auslegung der Klage jedoch nicht zum Erfolg zu verhelfen; sie wäre in-soweit als im [X.] unstatthaft abzuweisen.

36
-
16
-
aa) Nach §
592 ZPO kann im [X.] (nur) ein Anspruch gel-tend gemacht werden, "welcher die Zahlung einer bestimmten Geldsumme" zum Gegenstand hat. Zweck des [X.]es ist es, dem durch Urkun-den legitimierten Gläubiger möglichst schnell einen vollstreckbaren (§
708 Nr.
4 ZPO), wenn auch vielleicht nur vorläufigen Titel zu verschaffen. Nur wo dieser Zweck -
einen Geldanspruch schnell durchsetzen zu können
-
wirklich erreich-bar ist, kann der beklagten [X.] zugemutet werden, sich mit etwaigen Ein-wendungen auf das Nachverfahren verweisen zu lassen. Kann dagegen der Beschleunigungszweck nicht oder nur unvollkommen erreicht werden, dann besteht kein hinreichender Grund, die
beklagte [X.] der Gefahr eines -
möglicherweise falschen
-
Vorbehaltsurteils auszusetzen ([X.], Urteil vom 21.
März 1979 -
II
ZR 91/78, WM
1979, 614).
bb) Aus diesem Grund ist die Erhebung einer Feststellungsklage im Ur-kundenprozess unstatthaft ([X.], Urteil vom 31.
Januar 1955 -
II
ZR
136/54, [X.]Z 16, 207, 213; Urteil vom 21.
März 1979 -
II
ZR
91/78, [X.], 614; Musielak/[X.], ZPO, 9.
Aufl., §
592 Rn.
3; [X.]/[X.], ZPO, 29.
Aufl., §
592 Rn.
3). Ein [X.] führt nicht zur schnellen (vorläufigen) [X.] des Gläubigers; die Vollstreckung eines Feststellungstitels

mit [X.] des [X.] -
scheidet aus ([X.]/[X.], ZPO, 29. Aufl., § 704 Rn. 2; § 708 Rn. 13).
cc) Dies gilt im selben Maße in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem zu prüfen ist, ob ein zunächst klageweise geltend gemachter [X.] im [X.] ein Feststellungsbegehren dahingehend enthält, die mit dem [X.] geltend gemachte Forderung sei in eine Auseinandersetzungs-rechnung der [X.]en einzustellen. Dass die mit dem (falschen) Ziel auf [X.] einer Geldforderung erhobene Klage zunächst als im [X.] statthaft bewertet wurde, führt entgegen der Ansicht der Revision nicht dazu, 37
38
39
-
17
-
dass ein solches Feststellungsbegehren, wenn es durch Auslegung dem [X.]santrag auch in diesem Fall zu entnehmen sein sollte, deshalb
ebenfalls statthaft wäre (vgl. Musielak/[X.], ZPO, 9.
Aufl., §
597 Rn.
2). Die Beschneidung der Rechte der beklagten [X.] eines [X.]es lässt sich, wie [X.], nur rechtfertigen, wenn die mit dem [X.] bezweckte be-schleunigte Befriedigungsmöglichkeit des Gläubigers erreicht werden kann. Dies ist bei der begehrten Feststellung, eine Forderung mit einem bestimmten Betrag in eine Auseinandersetzungsrechnung einzustellen, nicht der Fall. Der Streit geht es diesem Fall nicht mehr darum, ob ein bestimmter Geldbetrag zu zahlen ist.

Bergmann

Caliebe

[X.]

[X.]

Sunder
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 26.05.2010 -
2 C 6970/09 -

LG Stuttgart, Entscheidung vom 15.12.2010 -
5 [X.]/10 -

Meta

II ZR 3/11

22.05.2012

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.05.2012, Az. II ZR 3/11 (REWIS RS 2012, 6230)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 6230

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II ZR 3/11

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